Rückverweise
(1) Zur Vertretung der Interessen des Sports im Land Salzburg und zur Beratung der Landesregierung wird die Salzburger Landessportorganisation eingerichtet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) In ständiger Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern hat die Salzburger Landessportorganisation insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. die Vertretung der Interessen des gesamten Sports im Land Salzburg sowie die Beratung der Landesregierung in allen sportrelevanten Fragen,
2. die Entwicklung und Umsetzung eigener Projekte und Veranstaltungen und
3. die Beratung und Unterstützung des gesamten Sports im Land Salzburg (Vernetzung, Koordination, Services etc).
(3) Mitglieder der Salzburger Landessportorganisation sind:
1. die Sportdachverbände;
2. die nach den bisher geltenden Bestimmungen sowie die nach § 17 anerkannten Sportfachverbände bzw Sportfachvertretungen;
3. der Salzburger Behindertensportverband;
4. Special Olympics Salzburg;
5. die Akademie für Breiten- und Leistungssport (Olympiazentrum);
6. das Universitäts- und Landessportzentrum Salzburg in Rif;
8. die Universität Salzburg mit dem Fachbereich Sport- und Bewegungswissenschaft;
9. die Salzburger Landeskliniken mit dem Institut für Sportmedizin des Landes Salzburg;
10. die Arbeitsgemeinschaft Bewegung und Sport Salzburg;
11. alle den in Z 1 bis 4 genannten Vereinen und Verbänden angehörenden Vereine.
(4) Weitere Vereine, Verbände und Institutionen, die für das Sportwesen im Land Salzburg von besonderer Bedeutung sind, können über Antrag in die Salzburger Landessportorganisation aufgenommen werden.
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