(1) Zur Führung der administrativen Geschäfte der Salzburger Landessportorganisation und deren Organe ist eine Geschäftsstelle bei der Salzburger Landessportorganisation einzurichten.
(2) Für die Geschäftsstelle ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die jedenfalls Regelungen zu Zeichnungsberechtigungen, 4-Augen-Prinzip, dienstrechtlichen Angelegenheiten und Genehmigungsvorbehalten zu beinhalten hat.
(3) Den für die administrative Erledigung der Geschäfte der Salzburg Landessportorganisation erforderlichen Personal- und Sachaufwand einschließlich seiner räumlichen Unterbringung trägt – nach vorheriger Abstimmung und Einvernehmensherstellung zwischen Land Salzburg und Salzburger Landessportorganisation – das Land Salzburg.
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