(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten von potentiellen sowie tatsächlichen Fördernehmerinnen oder -nehmern zu verarbeiten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung von Förderungen, erforderlich sind. Der Zweck der Verarbeitung liegt insbesondere in der:
1. Prüfung von Förderungsanträgen, insbesondere hinsichtlich der Förderungsvoraussetzungen,
2. Entscheidung über den Förderungsantrag,
3. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung und
4. Rückforderung der Fördermittel bei Vorliegen eines Rückforderungsgrundes.
(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen insbesondere folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
1. Name oder Bezeichnung;
2. Adresse;
3. Geburtsdatum;
4. Stammzahl gemäß § 6 Abs 3 E Government-Gesetz oder Ordnungsbegriff, mit dem dies Stammzahl ermittelt werden kann;
5. Kontaktdaten (insbesondere Telefonnummer und E-Mailadresse);
6. vertretungsbefugte Organe oder Personen sowie deren Kontaktdaten;
8. Daten über die Zugehörigkeit zu Sportverbänden;
9. Ausbildungsnachweise;
10. Vereinsdaten;
11. Unternehmensdaten;
12. Bankverbindung (IBAN und BIC);
13. Informationen über andere beantragte und gewährte Förderungen;
14. Entscheidung über die Förderung;
15. Informationen zur Abwicklung der Förderung sowie zur allfälligen Rückforderung;
16. Informationen zur widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderung.
(3) Zum Zweck der Sportförderung verarbeitete Daten sind von der Landesregierung ab der letztmaligen Verarbeitung sieben Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung benötigt, so sind sie sieben Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens sieben Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
(4) Die Salzburger Landessportorganisation ist ermächtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und der Mitglieder ihrer Organe zu verarbeiten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Zweck der Verarbeitung liegt insbesondere in der Einberufung von Versammlungen, der Übermittlung von Informationen und gegebenenfalls der Beitragsvorschreibung.
(5) In den Angelegenheiten des Abs 4 dürfen insbesondere folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
1. Name oder Bezeichnung;
2. Adresse;
3. Kontaktdaten (insbesondere Telefonnummer und E-Mailadresse);
4. vertretungsbefugte Organe oder Personen sowie deren Kontaktdaten;
5. Vereinsdaten;
6. Unternehmensdaten;
7. Daten über die Zugehörigkeit zu Sportverbänden.
(6) Die Ermächtigung der Abs 1 und 4 bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art 9 Abs 2 Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art 9 Abs 1 DSGVO, wie insbesondere den Grad der Behinderung oder die Sporttauglichkeit.
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