Rückverweise
(1) Zu den Aufgaben des Landessportrates zählen insbesondere:
1. die Beratung der Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen des Sports;
2. die Beurteilung von Entwicklungstendenzen im Sport sowie von übergeordneten Erfordernissen für den Sport und die damit verbundene Abgabe von Vorschlägen und Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Sports im Land Salzburg an die Landesregierung;
3. die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Sport, Gemeinden, Wirtschaft und Tourismus;
4. die Stärkung der Vernetzung zwischen Verbänden, Vereinen sowie weiteren Institutionen des Sports;
5. die Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Gesetzen oder Verordnungen, die Interessen des Sports im Land Salzburg betreffen;
6. die Erstellung des Haushaltsplans (Budget) sowie des Rechnungsabschlusses zur Vorlage an die Salzburger Landessportversammlung;
7. die Erstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle zur Vorlage an die Salzburger Landessportversammlung;
8. die Dienst- und Fachaufsicht über Personal;
9. die Anerkennung von Landesmeisterschaften;
10. die Erteilung von Vorschlägen für Ehrungen gemäß § 6 Salzburger Sport-Auszeichnungsverordnung;
(2) Der Landessportrat ist berechtigt, mit einzelnen Themen bzw Fragestellungen an die Salzburger Landessportversammlung heranzutreten.
(3) Die Landesregierung kann nach Bedarf bei darüber hinausgehenden Fragestellungen betreffend sportpolitische Maßnahmen oder Themenstellungen den Landessportrat zu Rate ziehen.
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