Rückverweise
(1) Zu den Aufgaben der Salzburger Landessportversammlung zählen insbesondere:
1. die Beratung über Entwicklungen im organisierten Sport und die damit verbundene Konzeption von Projekten oder Erarbeitung von Empfehlungen für die Weiterentwicklung des organisierten Sports im Land Salzburg und ein damit verbundenes Antragsrecht an die Landesregierung;
2. die Entwicklung von Unterstützungsangeboten für die Mitglieder der Salzburger Landessportorganisation;
3. die Mitwirkung an der Erstellung oder Weiterentwicklung einer Sportstrategie für das Land Salzburg;
4. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Landessportrates gemäß § 13;
5. die Anerkennung von Sportfachverbänden bzw Sportfachvertretungen im Land Salzburg bzw der Widerruf der Anerkennung gemäß § 17;
6. die Aufnahme von Vereinen, Verbänden und Institutionen, die für das Sportwesen im Land Salzburg von besonderer Bedeutung sind, in die Salzburger Landessportorganisation gemäß § 9 Abs 4;
7. die Beratung über und die Erteilung von Vorschlägen für die Anerkennung von Sportarten durch die Landesregierung gemäß § 17 Abs 4;
8. die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Sport;
9. die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Elementarpädagogik und Sport;
11. die Genehmigung des Haushaltsplans (Budget) und des Jahresabschlusses der Salzburger Landessportorganisation;
12. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle;
13. sämtliche Beschlussfassungen in Zusammenhang mit eigenem Personal;
14. die Beratung von Themen und Fragestellungen, mit denen der Landessportrat gemäß § 14 Abs 2 an die Salzburger Landessportversammlung herantritt.
(2) Die Salzburger Landessportversammlung ist berechtigt, mit einzelnen Themen bzw Fragestellungen an den Landessportrat heranzutreten.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, die Salzburger Landessportversammlung bei Bedarf zur Beratung in bestimmten Angelegenheiten aufzufordern.
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