(1) Die Organe der Salzburger Landessportorganisation sind
1. die Salzburger Landessportversammlung und
2. der Landessportrat.
(2) Die Organe der Salzburger Landessportorganisation erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihrer Funktion verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Von der Pflicht zur Geheimhaltung ist auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Die Entbindung von der Geheimhaltung obliegt dem Landessportrat. Soweit die Entbindung ein Mitglied des Landessportrates betrifft, ist das zu entbindende Mitglied bei der Abstimmung über die Entbindung nicht stimmberechtigt.
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