(1) Der Zusammenschluss von drei oder mehr Salzburger Sportvereinen derselben gemäß Abs 4 an-erkannten Sportart mit leistungssportlicher Ausrichtung kann von der Salzburger Landessportorganisation als Sportfachverband anerkannt werden.
(2) Bei Sportarten, die in weniger als drei Salzburger Sportvereinen mit leistungssportlicher Ausrichtung ausgeübt werden, können von der Salzburger Landessportorganisation auch ein Verein oder der Zusammenschluss von zwei Vereinen als Sportfachvertretungen anerkannt werden.
(3) Die Anerkennung als Sportfachverband oder als Sportfachvertretung ist von der Salzburger Landessportorganisation zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind.
(4) Die Landesregierung stellt durch Verordnung fest, welche Sportarten im Land Salzburg anerkannt werden. Dabei ist auf den Stellenwert der jeweiligen Sportart in der Gesellschaft, die Anzahl der Vereine, in denen die Sportart ausgeübt wird, und deren Mitglieder, sowie auf die Durchführung regelmäßiger Meisterschaften auf überörtlicher Ebene Bedacht zu nehmen. Die Salzburger Landessportorganisation kann Vorschläge für die anzuerkennenden Sportarten machen.
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