(1) Der Landessportrat besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. jeweils eine Vertretung der Sportdachverbände;
2. sechs Vertretungen der Sportfachverbände bzw -vertretungen, dabei ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertretungen von Sommer-, Winter- und Teamsportarten Bedacht zu nehmen;
3. eine Vertretung des Salzburger Behindertensportverbandes;
4. eine Expertin oder ein Experte aus der Akademie für Breiten- und Leistungssport (Olympiazentrum);
5. eine Expertin oder ein Experte des Universitäts- und Landessportzentrum Salzburg in Rif;
6. eine Expertin oder ein Experte des Nachwuchskompetenzzentrums Salzburg in Vertretung für die Modelle der dualen Ausbildung;
7. eine Expertin oder ein Experte der Universität Salzburg, Fachbereich Sport- und Bewegungswissenschaft;
8. eine Expertin oder ein Experte der Salzburger Landeskliniken, Institut für Sportmedizin des Landes Salzburg;
9. eine Expertin oder ein Experte der Arbeitsgemeinschaft Bewegung und Sport Salzburg.
(2) Den Mitgliedern gemäß Abs 1 Z 1 kommen jeweils zwei Stimmen zu, den Mitgliedern gemäß Abs 1 Z 2 bis 9 kommt jeweils eine Stimme zu.
(3) Die Bestellung der Mitglieder gemäß Abs 1 erfolgt durch die Salzburger Landessportversammlung jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode von drei Jahren. Bei der Bestellung ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Geschlechtern zu achten. Der Landessportrat soll mit nicht weniger als einem Drittel Frauen bzw Männern besetzt sein.
(4) Die Mitglieder des Landessportrates bleiben nach Beendigung der Funktionsperiode so lange im Amt, bis die Bestellung der neuen Mitglieder erfolgt ist.
(5) Die oder der Vorsitzende des Landessportrates und eine Stellvertretung werden im Rahmen der konstituierenden Sitzung für die Dauer der Funktionsperiode gemäß Abs 3 aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Der Vorsitz bzw die Stellvertretung endet mit Beendigung der Funktionsperiode automatisch. Ein Wechsel des Vorsitzes oder der Stellvertretung während der Funktionsperiode ist möglich, jedoch endet auch dieser Vorsitz bzw diese Stellvertretung mit Auslaufen der Funktionsperiode automatisch. Die oder der Vorsitzende des Landessportrates und die Stellvertretung bleiben nach Beendigung der Funktionsperiode so lange im Amt, bis die Bestellung der neuen Mitglieder erfolgt ist.
(6) Eine von der Bildungsdirektion Salzburg bestimmte Expertin bzw ein Experte, das für die Angelegenheiten des Sports zuständige Mitglied der Landesregierung sowie eine Vertretung der für die Angelegenheiten des Sports zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung können beratend an den Sitzungen des Landessportrates teilnehmen. Weitere Expertinnen und Experten können beratend beigezogen werden.
(7) Der Landessportrat hat mindestens zweimal im Jahr nach Einberufung durch die Vorsitzende bzw den Vorsitzenden zu einer Sitzung zusammenzutreten. Die Einladung ist spätestens 14 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung an die Mitglieder elektronisch (zB per E-Mail) zu übermitteln.
(8) Der Landessportrat ist bei Anwesenheit von mindestens 50 % der Mitglieder beschlussfähig. Die oder der Vorsitzende kann eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Der Umlaufbeschluss bedarf der Abgabe von zumindest 50 % der Stimmen. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw des Vorsitzenden.
(9) Sitzungen des Landessportrates können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz oder hybrid durchgeführt werden. Die per Video- oder Telefonkonferenz zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend und können an Abstimmungen in der Weise teilnehmen, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mündlich abgeben.
(10) Der Landesportrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung ist der Salzburger Landessportversammlung und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(11) Zur inhaltlichen Vorberatung von sportpolitischen Themen können vom Landessportrat Arbeitsgruppen eingesetzt werden. Den Vorsitz der Arbeitsgruppen hat der Landessportrat aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen. Externe Expertinnen und Experten können von den Arbeitsgruppen beratend beigezogen werden. Das für Angelegenheiten des Sports zuständige Mitglied der Landesregierung sowie eine Vertretung der für die Angelegenheiten des Sports zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung haben das Recht, den Arbeitsgruppen beratend beizuwohnen.
(12) Scheidet ein Mitglied aus, ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied nach Abs 3 zu bestellen.
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