(1) Die Salzburger Landessportorganisation unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen und umfasst die Sorge um die Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe.
(2) Die Salzburger Landessportorganisation ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen, auf Anfrage alle Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen vornehmen zu lassen.
(3) Die Landesregierung kann in Ausübung ihres Aufsichtsrechts Vertretungen von Mitgliedern der Salzburger Landessportversammlung oder von Mitgliedern des Landessportrats nach Anhörung dieser Vertretung bzw dieses Mitglieds und der Salzburger Landessportversammlung bzw des Landessportrats abberufen, wenn es die mit der Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt. Als gröbliche Vernachlässigung der Pflichten gilt jedenfalls das unentschuldigte Fernbleiben an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen trotz ordnungsgemäßer Einladung.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse der Salzburger Landessportversammlung oder des Landessportrats wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufheben.
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