(1) Die Landessportorganisation Salzburg nach § 10 Abs 1 Salzburger Landessportgesetz 2018, LGBl Nr 38/2018, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025, besteht ab 1. Jänner 2026 als Körperschaft öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung „Landessportorganisation Salzburg – Universitäts- und Landessportzentrum Salzburg“ fort. Sie hat die Aufgabe, den Betrieb des Universitäts- und Landessportzentrums Salzburg in Rif unter Beachtung der im Zusammenhang mit diesem Betrieb eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu führen sowie vor dem 1. Jänner 2026 entstandene vertragliche Rechte und Pflichten der Landessportorganisation Salzburg jenseits des Betriebs des Universitäts- und Landessportzentrum Salzburg in Rif abzuwickeln.
(2) Für die Körperschaft nach Abs 1 ist eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer durch das für Sport zuständige Mitglied der Landesregierung befristet zu bestellen und kann diese oder dieser von ihm jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Körperschaft nach Abs 1 und ist für diese nach außen vertretungsbefugt.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat eine Geschäftsordnung festzulegen, welche von der Landesregierung zu genehmigen ist. Die Geschäftsordnung hat insbesondere die vertraglichen Grundlagen mit den wesentlichen Finanzierungspartnern des Betriebs des Universitäts- und Landessportzentrums Salzburg in Rif zu beachten.
(4) Für das Rechnungswesen der Körperschaft nach Abs 1 gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung des 1. Abschnittes des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches. Unbeschadet weiterreichender Planungen sind von der Körperschaft nach Abs 1 jährlich ein Haushaltsplan (Budget) und ein Jahresabschluss zu erstellen.
(5) Die Körperschaft nach Abs 1 untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Die Körperschaft ist verpflichtet, alle verlangten Auskünfte der Landesregierung zu erteilen und Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren.
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