(1) Das Land Salzburg ist als Träger von Privatrechten verpflichtet, den im Sinn des § 1 im Interesse der Gemeinschaft gelegenen und nicht erwerbsmäßig betriebenen Sport angemessen zu fördern.
(2) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderungsrichtlinien. Diese haben die Gewährung der Förderung jedenfalls an nachstehende Verpflichtungen zu knüpfen:
1. Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen gemäß § 6 bzw Ergreifen von geeigneten Maßnahmen zur Bekämpfung von Doping im Sport;
2. Ergreifen von geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor sexuellem Missbrauch und Machtmissbrauch sowie zur Sicherung psychischer Gesundheit im Sport;
3. Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten.
Die Förderungsrichtlinien werden von der Landesregierung nach Anhörung der Salzburger Landessportorganisation erstellt. Die Förderungsrichtlinien sind allen Förderungswerberinnen und -werbern auf Verlangen auszufolgen und im Übrigen zur allgemeinen Einsicht beim Amt der Landesregierung bereitzuhalten.
(3) Die Förderungsmaßnahmen des Landes Salzburg erfolgen nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag vorgesehenen budgetären Mittel und sind mit solchen des Bundes und der Gemeinden abzustimmen. Auch auf sonstige, von anderer Seite zur Verfügung gestellte Mittel ist Bedacht zu nehmen.
(4) Auf Förderungen des Landes Salzburg besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Die Förderungen werden nur auf Antrag gewährt.
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