Rückverweise
(1) Die finanziellen Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben der Salzburger Landessportorganisation werden gedeckt wie folgt:
1. durch Sponsoring;
2. durch Spenden, Vermächtnisse, Sammlungen und sonstige Zuwendungen;
3. durch Förderungen des Landes oder anderer öffentlicher Stellen;
4. gegebenenfalls durch Mitgliedsbeiträge gemäß § 12 Abs 1 Z 10;
5. durch sonstige Einnahmen.
(2) Für die Rechnungslegung der Salzburger Landessportorganisation kommen die Vorschriften der §§ 21 und 22 Vereinsgesetz 2002 sinngemäß zur Anwendung.
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