(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Landessportgesetz 2018, LGBl Nr 38/2018, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025, mit Ausnahme der im § 24 des vorliegenden Gesetzes genannten Regelungen außer Kraft.
(3) Die Organe der Salzburger Landessportorganisation gemäß § 9 sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 1 zu bilden.
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