Rückverweise
(1) Förderungen durch das Land Salzburg nach diesem Gesetz dürfen Förderungswerberinnen und -werbern nur unter der Bedingung der Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen gemäß dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 – ADBG 2021 gewährt werden.
(2) Werden die Anti-Doping-Regelungen durch die Förderungsnehmerinnen und -nehmer verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen. Die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind zurückzuerstatten, die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen.
(3) Die Gewährung weiterer Förderungen ist für folgenden Zeitraum ausgeschlossen:
1. bei minderjährigen Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuungspersonen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt wurden, für die Dauer der Sperre;
2. bei volljährigen Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuungspersonen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt wurden, auf Dauer;
3. bei anderen Fördernehmerinnen und -nehmern auf die Dauer der Verletzung.
(4) Bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuungspersonen kann vom dauerhaften Ausschluss von Förderungen oder von Rückzahlungen ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn die nach den anzuwendenden Anti-Doping-Regelungen grundsätzlich zu verhängende Sperre wegen des Vorliegens besonderer Milderungsgründe, insbesondere wegen der Mitwirkung bei der Aufklärung von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen durch andere Personen, herabgesetzt wurde.
(5) Förderungen für Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen dürfen nur unter der Bedingung gewährt werden, dass deren Veranstalterinnen und Veranstalter in den Teilnahmebedingungen der Wettkämpfe bzw Wettkampfveranstaltungen vorsehen, dass Sportlerinnen und Sportler sowie Betreuungspersonen sich den Anti-Doping-Regelungen des ADBG 2021 zu unterwerfen haben, und sie Sportlerinnen und Sportler sowie Betreuungspersonen, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen des ADBG 2021 suspendiert oder gesperrt sind, zu diesen Wettkämpfen oder Wettkampfveranstaltungen nicht zulassen. Bei Verletzung dieser Pflichten erlischt der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und sind die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten bzw verwendeten Förderungen zurückzuerstatten.
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