Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision 1. der V S und 2. des J S, beide vertreten durch Mag. Lukas Amsüss, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Mai 2026, Zl. W227 2340998-1/5E, betreffend Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht und Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Steiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 23. März 2026 wurde gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 und Abs. 6 Z 3 Schulpflichtgesetz (SchPflG) der häusliche Unterricht für den (im Dezember 2010 geborenen) Zweitrevisionswerber mit sofortiger Wirkung untersagt und angeordnet, dass dieser seine Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Mai 2026 wurde die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht ging im Kern davon aus, dass innerhalb der § 11 Abs. 4 SchPflG genannten Frist („bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien“) kein Reflexionsgespräch stattgefunden und fallbezogen kein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG vorgelegen habe.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 18.9.2025, Ra 2025/10/0136; 26.8.2025, Ra 2025/10/0068; 5.3.2025, Ra 2025/10/0011).
8 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst die Ansicht vertreten, die Revision sei zulässig, weil das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche und Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ungelöst lasse. Es fehle Rechtsprechung zur Frage, „ob ein Gericht im Rahmen eines Untersagungsverfahrens nach § 11 SchPflG einen rechtskräftigen und inhaltlich konsumierenden Zulassungsbescheid gemäß § 42 SchUG (hier vom 21.07.2025) ignorieren“ dürfe.
9 Diesem Zulässigkeitsvorbringen mangelt es zunächst schon an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. VwGH 24.4.2026, Ra 2025/10/0005, mit Verweis auf VwGH 13.2.2026, Ra 2025/10/0196, 0197; 29.2.2024, Ro 2023/10/0035). Sollte diesem Vorbringen die Ansicht zugrunde liegen, dass aufgrund einer vom Zweitrevisionswerber absolvierten Externistenprüfung im Fach Englisch (weil diese „den Gesetzeszweck des bloßen formlosen Reflexionsgesprächs“ konsumiere) das in § 11 Abs. 4 SchPflG vorgesehene Reflexionsgespräch zu entfallen habe, so fehlt es dafür an einer gesetzlichen Grundlage. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 26.2.2026, Ra 2025/10/0169, mit Verweis auf VwGH 26.8.2025, Ra 2025/10/0068; 13.12.2024, Ra 2023/10/0383; 13.8.2024, Ra 2023/10/0385).
10 In der Zulässigkeitsbegründung wird sodann unter Bezugnahme auf „Übertriebene Formstrenge bei unverschuldetem Fristversäumnis“ geltend gemacht, das Erkenntnis wende § 11 Abs. 6 Z 3 SchPflG in einer Weise an, die der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verbot einer exzessiven Formalbetrachtung widerspreche. Ein behördlich verursachtes und als „unverschuldet“ deklariertes Fehlen dürfe nach den Grundsätzen des fairen Verfahrens nicht dem Normunterworfenen angelastet werden.
11 Zu diesem Vorbingen ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen wird, wenn die revisionswerbende Partei-wie hier-bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. VwGH 16.11.2023, Ra 2022/10/0146, mit Verweis auf VwGH 29.6.2022, Ra 2022/10/0043; 2.8.2019, Ra 2019/10/0099; 28.5.2019, Ra 2018/10/0134). Diesen Begründungserfordernissen wird mit den oben wiedergegebenen Zulässigkeitsausführungen-die jene Judikatur, von der abgewichen worden sein soll, nicht nennen-nicht entsprochen.
12 Zudem wird mit diesem Vorbringen aber auch übergangen, dass das Verwaltungsgericht in Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen davon ausgegangen ist, dass es den revisionswerbenden Parteien „im Jänner und beinahe im gesamten Februar“ (zu ergänzen: 2026) möglich hätte sein müssen, einen Gesprächstermin für ein Reflexionsgespräch zu vereinbaren und diesen auch wahrzunehmen. Dazu enthält das Zulässigkeitsvorbringen keine konkreten Ausführungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. VwGH 10.9.2025, Ra 2025/10/0088, mit Verweis auf VwGH 8.1.2025, Ra 2024/10/0164; 5.4.2020, Ra 2020/07/0014; 14.10.2022, Ra 2022/10/0122).
13 In der Zulässigkeitsbegründung wird schließlich unter Bezugnahme auf „Verhinderungsgründe nach § 9 Abs. 3 Z 4 SchPflG“ geltend gemacht, es bedürfe einer Klärung, „welche Konkretisierungsanforderungen an den Hinderungsgrund ‚Spitzensport‘ zu stellen“ seien, wenn der Schüler „zeitgleich als Nationalkadersportler an Welt-und Europameisterschaften“ teilnehme.
14 Abgesehen davon, dass es auch diesem Zulässigkeitsvorbringen an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes mangelt, wird auch nicht konkret dargelegt, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängen sollte. Das Verwaltungsgericht ist nämlich ohnehin davon ausgegangen, dass „die Teilnahme an einem renommierten Sporttunier zweifellos einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 3 SchPflG darstellen“ könne. Wie bereits ausgeführt, geht das Verwaltungsgericht aber in Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen davon aus, dass es den revisionswerbenden Parteien „im Jänner und beinahe im gesamten Februar“ (2026) möglich hätte sein müssen, einen Gesprächstermin für ein Reflexionsgespräch zu vereinbaren und diesen auch wahrzunehmen. Dass dies in diesem Zeitraum aus Gründen der Teilnahme „an Welt-und Europameisterschaften“ nicht möglich gewesen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht konkret behauptet.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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