JudikaturVwGH

Ro 2023/10/0035 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
29. Februar 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der Bildungsdirektion für Salzburg in 5010 Salzburg, Mozartplatz 8 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. September 2023, Zl. L511 227618 1/3E, betreffend Behebung einer Anordnung in einer schulrechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: M O, vertreten durch A O), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1.1. Mit Bescheid vom 7. Juli 2023 ordnete die belangte Behörde (die Revisionswerberin) gemäß §§ 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz (SchPflG) auf näher bestimmte Weise an, dass die Mitbeteiligte ihre allgemeine Schulpflicht im Sinn des § 5 SchPflG zu erfüllen habe, weil sie für das Schuljahr 2021/22 die Teilnahme an häuslichem Unterricht angezeigt, allerdings für dieses Schuljahr ein Externistenprüfungszeugnis nicht vorgelegt habe.

2 Unter Spruchpunkt 3. des Bescheides traf die belangte Behörde dabei die folgende Anordnung:

„3. Mangels Vorlage eines Externistenprüfungszeugnisses hat sie [die Mitbeteiligte] die 2. Schulstufe zu wiederholen.“

3 Zur Begründung dieses Spruchpunktes verweist der Bescheid lediglich darauf, dass „kein Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichtes im Schuljahr 2021/22 erbracht wurde“.

4 1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. September 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde der Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid nur hinsichtlich dessen Spruchpunkt 3. statt, behob diesen Spruchpunkt ersatzlos und wies die Beschwerde im Übrigen ab; die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu.

5 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung sofern für den Revisionsfall von Interesse zugrunde, die Mitbeteiligte sei seit dem Schuljahr 2020/21 schulpflichtig, habe in diesem Schuljahr an häuslichem Unterricht teilgenommen und am Ende des Schuljahres eine Externistenprüfung abgelegt. Für das Schuljahr 2021/22 sei die Teilnahme der Mitbeteiligten an häuslichem Unterricht nicht untersagt und darauf hingewiesen worden, dass bis 20. Juli 2022 ein Externistenprüfungszeugnis vorzulegen sei. Die Mitbeteiligte habe an der Externistenprüfung für das Schuljahr 2021/22 nicht teilgenommen.

6 Es liege zur Mitbeteiligten kein Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der 2. Schulstufe vor.

7 In rechtlicher Hinsicht stützte das Verwaltungsgericht die Bestätigung der von der belangten Behörde vorgenommenen Anordnung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinn des § 5 SchPflG im Wesentlichen auf die Bestimmung des § 11 Abs. 6 SchPflG.

8 Die allein revisionsgegenständliche Behebung des Spruchpunktes 3. des bekämpften Bescheides begründete das Verwaltungsgericht im Kern nach Untersuchung verschiedener Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes SchUG und des SchPflG damit, dass der belangten Behörde keine Zuständigkeit zu der damit erfolgten Anordnung zukomme. § 25 Abs. 3 SchUG sei nämlich auch anwendbar, wenn die Schulstufe aufgrund einer Externistenprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen worden sei.

9 Die Zulassung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof begründete das Verwaltungsgericht damit, dass im Hinblick auf die Zuständigkeit zur Entscheidung über das Wiederholen der 2. Schulstufe iSd § 25 Abs. 3 SchUG „in Zusammenhang mit einer Externistenprüfung“ keine hg. Judikatur bestehe.

10 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

13 3. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht mit seiner oben (unter Rz 9) wiedergegebenen Zulassungsbegründung zu fehlender hg. Rechtsprechung die vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage nicht konkret darlegt (zu diesem Erfordernis vgl. etwa VwGH 20.4.2023, Ro 2021/10/0014, mwN), mangelt dieser auf § 25 Abs. 3 SchUG abstellenden Zulassungsbegründung die nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 8.9.2023, Ro 2023/06/0007, oder 16.11.2023, Ra 2022/10/0147, jeweils mwN) erforderliche fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung:

14 So liegt doch nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ein Externistenprüfungszeugnis, welches anstelle eines „Jahreszeugnisses“ Grundlage für eine Beurteilung nach § 25 Abs. 3 SchUG sein könnte, gar nicht vor.

15 4. Reicht die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für deren Zulässigkeit nicht aus oder erachtet der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben, hat der Revisionswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen (vgl. etwa VwGH 15.1.2024, Ro 2023/10/0029, mwN).

16 Die vorliegende ordentliche Revision wirft unter der Überschrift „ 4. Zulässigkeit der Revision “ die Rechtsfrage auf, „ob nach angeordneter Schulpflichterfüllung im Sinne des § 11 Abs. 6 SchPflG bei Vorlage eines Externistenprüfungszeugnisses über die 2. Schulstufe der Volksschule mit zwei oder mehr Beurteilungen mit ‚Nicht genügend‘ die Schulkonferenz über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe entscheiden kann“.

17 Damit lässt allerdings auch die Revisionswerberin außer Acht, dass nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses (vgl. oben unter Rz 5 und 6) mangels Teilnahme der Mitbeteiligten an der Externistenprüfung für das Schuljahr 2021/22 gar kein Externistenprüfungszeugnis vorgelegt wurde.

18 Vor diesem Hintergrund mangelt es dem wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen an einer ausreichenden fallbezogenen Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung, welche für die Darlegung einer grundsätzlichen Rechtsfrage erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 18.5.2022, Ra 2022/10/0059, mwN).

19 5. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Februar 2024

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