JudikaturVwGH

Ra 2024/10/0164 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
08. Januar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der C GmbH in W, vertreten durch die Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Andreas Hofer Straße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Oktober 2024, Zl. LVwG AV 502/001 2024, betreffend Entzug der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer sozialen Einrichtung gemäß § 54 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. Oktober 2024 entzog das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der revisionswerbenden Partei im Beschwerdeverfahren gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 NÖ SHG die mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Jänner 2023 nach § 50 NÖ SHG erteilte Bewilligung der von der revisionswerbenden Partei betriebenen sozialen Einrichtung (Wohngemeinschaft für maximal drei Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und Tagesbetreuung in dieser Wohngemeinschaft); die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zu.

2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung soweit für die vorliegende Revisionsentscheidung von Interesse zugrunde, mit der erwähnten Bewilligung habe die belangte Behörde verschiedene (näher wiedergegebene) Auflagen hinsichtlich der personellen Ausstattung der sozialen Einrichtung verbunden.

3 Bei einer Überprüfung der gegenständlichen Einrichtung am 3. Mai 2023 habe die belangte Behörde festgestellt, dass zahlreiche der vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten worden seien; deshalb habe die belangte Behörde der revisionswerbenden Partei mit Bescheid vom 23. Mai 2023 rechtskräftig (u.a.) gemäß „§ 52 NÖ SHG“ die Erfüllung näher angeführter Auflagen des Bewilligungsbescheides aufgetragen.

4 Anlässlich einer neuerlichen Überprüfung der Einrichtung am 8. August 2023 sei wiederum (u.a.) die Nicht Erfüllung etlicher Auflagen des Bewilligungsbescheides festgestellt worden; auch dies habe einen mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 10. August 2023 ausgesprochenen Auftrag (u.a.) gemäß „§ 52 NÖ SHG“, bestimmte Auflagen des Bewilligungsbescheides vom 3. Jänner 2023 (endlich) zu erfüllen, nach sich gezogen.

5 Am 23. Oktober 2023 habe die belangte Behörde wiederum die gegenständliche soziale Einrichtung überprüft; auch dabei sei festgestellt worden, dass etliche Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt worden seien.

6 Daraufhin habe die belangte Behördenach Einräumung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit dem (vor dem Verwaltungsgericht bekämpften) Bescheid vom 19. Februar 2024 die der revisionswerbenden Partei erteilte Bewilligung gemäß § 54 NÖ SHG entzogen.

7 In rechtlicher Hinsicht stützte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung (ausdrücklich) auf § 54 Abs. 1 Z 1 NÖ SHG und vertrat (im Kern) die Auffassung, die rechtskräftig der revisionswerbenden Partei vorgeschriebenen Auflagen seien „nicht nur wesentliche Bestandteile der verfahrensgegenständlichen Bewilligung, sondern sogar unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung“; diese Voraussetzungen seien allerdings „trotz mehrmaliger behördlicher Aufforderungen wiederholt und über einen langen Zeitraum hinweg nicht erfüllt worden“.

8 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 BVG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 19.2.2024, Ra 2024/10/0011, mwN).

12 3.1. Zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision zieht die revisionswerbende Partei die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Auslegung des § 54 Abs. 1 Z 1 NÖ SHG in Zweifel. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes sei die Rechtslage nicht eindeutig; der Entzug der bescheidmäßig erteilten Bewilligung wegen der Nichterfüllung von Auflagen stelle eine „eigene Sanktion der Behörde“ dar, welche im Gesetz keinen Niederschlag finde.

13 Mit Blick auf die in § 52 Abs. 3 NÖ SHG vorgesehene „ausdrückliche Rechtsfolge für die Nichterfüllung von behördlichen Auflagen“ bringt die revisionswerbende Partei (u.a.) Folgendes vor:

„Die Landesregierung hätte unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens dem Verpflichteten die Erfüllung dieser Auflagen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzutragen.“

14 3.2. Mit diesem Vorbringen lässt die revisionswerbende Partei allerdings die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, wonach die belangte Behörde mit den (rechtskräftigen) Bescheiden vom 23. Mai 2023 und vom 10. August 2023 der revisionswerbenden Partei wiederholt, jedoch erfolglos die Erfüllung von Auflagen des Bewilligungsbescheides aufgetragen hat, gänzlich außer Acht.

15Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. etwa VwGH 5.4.2020, Ra 2020/07/0014, oder 14.10.2022, Ra 2022/10/0122, jeweils mwN).

16 Davon abgesehen liegt eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063, mwN).

17 Von einer derartigen Darlegung kann schon deshalb keine Rede sein, weil in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht ausgeführt wird, weshalb trotz der vom Verwaltungsgericht im Detail festgestellten Nicht Erfüllung von vorgeschriebenen Auflagen die ihrerseits unter anderem auf Vorgaben der NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung beruhen die Bewilligungsvoraussetzung des § 50 Abs. 1 Z 2 NÖ SHG nicht weggefallen ist.

18 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

19 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. Jänner 2025