Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der E S, vertreten durch Ing. Eugenio Gualtieri, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6 8, gegen das am 13. Dezember 2022 mündlich verkündete und am 17. Februar 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, Zl. VGW 242/015/13284/2022/VOR 15, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 29. Juli 2022 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 30. November 2022 als unbegründet abgewiesen; für den Dezember 2022 wurden der Revisionswerberin näher genannte Mindestsicherungsleistungen zuerkannt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren von Interesse aus, die Revisionswerberin habe am 29. Juli 2022 auf ihrem Konto ein Guthaben von € 13.753,76 gehabt, was nach Abzug des Vermögensfreibetrages für das Jahr 2022 von € 5.867,64 ein verwertbares Vermögen von € 7.886,12 ergeben habe. Am 25. November 2022 habe der Kontostand immer noch € 6.619,95 betragen, was nach Abzug des Vermögensfreibetrages ein verwertbares Vermögen von € 752,31 ergebe.
3 Der die Anrechnung von Vermögen regelnde § 12 WMG so das Verwaltungsgericht weiter erkläre in Abs. 2 Z 2 u.a. „Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte“ als verwertbares und damit anzurechnendes Vermögen. Davon sei als „nicht verwertbar“ lediglich ausgenommen, was in der Aufzählung des § 12 Abs. 3 WMG genannt werde. Das Gesetz treffe insofern eine klare Anordnung (Verweis aus VwGH 27.5.2014, Ro 2014/10/0064). Die von der Revisionswerberin angestrebte Auslegung des § 12 Abs. 2 WMG dahingehend, dass für „eine geplante Wohnungssanierung angesparte Rücklagen nicht als verwertbares Vermögen“ zu gelten hätten, verbiete sich aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 12 Abs. 3 Z 5 WMG. Für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 30. November 2022 sei die von der belangten Behörde vorgenommene Antragsabweisung daher zu Recht erfolgt (Verweis auf VwGH 29.9.2022, Ra 2021/10/0039, 0040).
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 12. Juni 2023, E 1075/2023 5, deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG zur Entscheidung abtrat.
5 Im diesem Beschluss führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem Folgendes aus:
„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 12 Abs. 3 WMG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen knüpfenden sozialen Maßnahmen sowie zum Ausgestaltungsspielraum des Ausführungsgesetzgebers (vgl. zB VfSlg. 20.359/2019; VfGH 15.3.2023, G 270/2022 ua., V 223/2022 ua.) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“
6 Die vorliegende, innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG erhobene außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122; 29.9.2022, Ra 2022/10/0095; 31.7.2020, Ra 2020/10/0073).
11 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, die Revisionswerberin verkenne nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen habe (Verweis auf VwGH 29.9.2022, Ra 2021/10/0039, 0040), dass als „nicht verwertbar“ lediglich ausgenommen sei, was in der Aufzählung des § 12 Abs. 3 WMG genannt sei. Eine etwaige „eindeutige und klare Regelung“ könne jedoch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründen, wenn „die Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion oder Analogie substantiiert dargelegt“ werde (Verweis auf VwGH 20.10.2014, Ra 2014/12/0007; 21.8.2014, Ro 2014/11/0080). Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob „§ 12 Abs. 3 Z 4 WMG (konkret das Wort „unbewegliches“) teleologisch zu reduzieren bzw. § 12 Abs. 3 Z 3 WMG analog anzuwenden“ sei. Dies sei zu bejahen: § 12 Abs. 3 Z 4 WMG umfasse lediglich die Fallgruppe des unbeweglichen Wohnvermögens. Es gehe im Revisionsfall jedoch um die Fallgruppe, dass „Wohnvermögen mit Geldvermögen“ saniert werden müsse. Dass Kosten für die Wohnraumsanierung der Vermögensanrechnung unterliegen sollten, sei „als (finales) Auslegungsergebnis undenkbar“. Das Wort „unbewegliches“ in § 12 Abs. 3 Z 4 WMG sei daher fallbezogen teleologisch zu reduzieren und die Ausnahme von der Vermögensanrechnung zulässig. Darüber hinaus seien „die Ausnahmen von der Vermögensanrechnung für Ausgaben für die Wohnraumsanierung im vorliegenden Fall analog anzuwenden“. Die Ausnahmen seien nicht abschließend im Gesetz aufgezählt, „in Bezug auf Geld für notwendige Wohnraumsanierung“ bestehe eine echte Gesetzeslücke. Die Wohnraumsanierung sei nur deshalb nicht in § 12 Abs. 3 WMG übernommen worden, weil der Gesetzgeber „den typischen Fall des unbeweglichen Wohnraumes vor Augen“ gehabt habe. Ausgehend davon zeige „ein Größenschluss, dass das Vermögen der Revisionswerberin für die Wohnraumsanierung von der Vermögensanrechnung auszunehmen“ sei.
12 Mit diesen Zulässigkeitsausführungen wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG allerdings nicht aufgezeigt:
13 Das Wiener Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 38/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 39/2021, lautet auszugsweise:
„ Anrechnung von Vermögen
(1) Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(2) Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
1. unbewegliches Vermögen;
2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
(3) Als nicht verwertbar gelten:
1. Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
4. unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft oder der unterhaltsberechtigten Angehörigen der anspruchsberechtigten Person dient;
5. verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Sechsfachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 pro Person der Bedarfsgemeinschaft (Vermögensfreibetrag);
6. sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Wiener Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.“
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass der die „Anrechnung von Vermögen“ regelnde § 12 WMG in Abs. 2 Z 2 (u.a.) „Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte“ als verwertbares und damit anzurechnendes Vermögen erklärt. Davon ist als „nicht verwertbar“ lediglich ausgenommen, was in der Aufzählung des § 12 Abs. 3 WMG genannt wird. Das Gesetz trifft insofern eine klare Anordnung (vgl. das sowohl von der Revisionswerberin als auch vom Verwaltungsgericht genannte Erkenntnis VwGH 29.9.2022, Ra 2021/10/0039, 0040, mit Verweis auf VwGH 27.5.2014, Ro 2014/10/0064; siehe auch VwGH 5.12.2022, Ra 2021/10/0093, dort mit dem Hinweis, dass es auch auf die Quellen der Ersparnisse nicht ankommt).
15 Für die von der Revisionsweberin angestrebte Auslegung fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der Landesgesetzgeber in Ansehung von Ersparnissen, die (nach der Bekundung der Hilfe suchenden Person) der Wohnraumsanierung dienen sollen, mit Blick auf § 12 Abs. 3 Z 4 WMG eine planwidrig überschießende Regelung bzw. mit Blick auf § 12 Abs. 3 WMG eine planwidrig unvollständige Regelung getroffen hat. Aus § 12 Abs. 3 WMG ergibt sich vielmehr klar und unmissverständlich, dass die nach § 12 Abs. 2 Z 2 erster Fall verwertbaren „Ersparnisse“ nur nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 Z 5 WMG („Vermögensfreibetrag“) einer Verwertung entzogen sind. Darauf, welchem Zweck bestimmte Ersparnisse (nach der Bekundung der Hilfe suchenden Person) dienen sollen, kommt es nach § 12 Abs. 3 WMG nicht an. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen aber klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 6.10.2023, Ra 2023/10/0393; 21.5.2021, Ra 2021/10/0061; 5.11.2020, Ra 2020/10/0105).
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. August 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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