Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28. November 2024, Zl. LVwG 2024/45/2599 3, betreffend Mindestsicherung (mitbeteiligte Partei: Ing. Mag. H C H), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. November 2024 gewährte das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund einer Beschwerde des Mitbeteiligten (soweit für den Revisionsfall von Relevanz) für den Monat September 2024 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 Tiroler Mindestsicherungsgesetz TMSG in der Höhe von € 88,85 sowie für die Monate Oktober 2024 bis Jänner 2025 jeweils Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG in der Höhe von € 107,51, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, der Mitbeteiligte bewohne eine Mietwohnung an einer bestimmten Anschrift in Innsbruck; der monatliche Mietzins betrage € 596,74, wobei der Mitbeteiligte monatlich Mietzinsbeihilfe in der Höhe von € 200, erhalte. Die Wohnung werde mit Strom beheizt; die monatlichen Stromkosten von zunächst € 70, seien beginnend mit Oktober 2024 auf € 98, angehoben worden.
3 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, gemäß § 2 Abs. 7 TMSG umfasse die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs auch die Heizkosten. In Anlehnung an eine im Verfahren bekannt gegebene Behördenpraxis, gegen die sich der Mitbeteiligte in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht ausgesprochen habe, berücksichtigte das Verwaltungsgericht zwei Drittel der dem Mitbeteiligten entstandenen Stromkosten als Heizkosten (wobei es die sich errechnenden Heizkostenbeträge im Bagatellbereich anders rundete als zuvor die belangte Behörde). Durch Addition der so errechneten Heizkostenbeträge und der bereits von der belangten Behörde dem Mitbeteiligten zuerkannten Mindestsicherungsansprüche gelangte das Verwaltungsgericht (näher dargestellt) zu den von ihm gewährten monatlichen Beträgen an Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs.
4 1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde.
5 Der Mitbeteiligte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
6 Die Tiroler Landesregierung hat eine „Revisionsbeantwortung“ erstattet, in der sie beantragt, das angefochtene Erkenntnis abzuändern, in eventu aufzuheben.
7 2. Für den Revisionsfall sind folgende Bestimmungen von Interesse:
8 Tiroler Mindestsicherungsgesetz - TMSG , LGBl. Nr. 99/2010 idF LGBl. Nr. 97/2024
„§ 2
Begriffsbestimmungen
[...]
(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
[...]
§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2) [...]
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
[...]“
9 Verordnung der Landesregierung vom 27. Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden , LGBl. Nr. 54/2017 idF LGBl. Nr. 80/2023
„Aufgrund der §§ 6 Abs. 3 und 6a Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes [...] wird verordnet:
§ 1
Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes; Höchstsätze
Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen Hilfesuchenden höchstens im Ausmaß der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Sätze gewährt werden. In diesen Höchstsätzen sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten.
[...]
Anlage
Höchstsätze gemäß § 6 Abs. 3 TMSG
[...]
10 3.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zu alldem etwa VwGH 8.8.2024, Ra 2023/10/0376, oder 4.8.2025, Ra 2025/10/0065, jeweils mwN).
14 4.1. Zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber vor, als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei „zu klären, ob die in der entsprechenden Verordnung der Landesregierung gemäß § 6 Abs 3 TMSG festgelegten Höchstsätze für Mindestsicherungsleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes anzuwenden sind“. Das Verwaltungsgericht habe diese Verordnung nicht angewendet, weshalb eine „nicht gesetzmäßige Vollziehung“ durch das Verwaltungsgericht vorliege. Die „Lösung dieser Rechtsfrage“ sei für den Revisionswerber wegen der „Folgewirkungen für viele Verfahren nach dem TMSG“ von erheblicher Bedeutung.
15 In diesen (nach dem Gesagten für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision allein maßgeblichen) Zulässigkeitsausführungen unterlässt der Revisionswerber jede Darstellung, zu welchem Ergebnis die Anwendung der genannten Verordnung geführt hätte.
16 4.2. Angesichts dessen mangelt es dem wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt (vgl. etwa VwGH 13.2.2026, Ra 2025/10/0196, 0197, mwN; zur erforderlichen fallbezogenen Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung etwa auch VwGH 29.2.2024, Ro 2023/10/0035, mwN).
17 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
18 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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