Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision 1. der D GmbH (hg. protokolliert zu Ra 2025/10/0196) und 2. des Mag. Dr. G P (hg. protokolliert zu Ra 2025/10/0197), die Erstrevisionswerberin vertreten durch den Zweitrevisionswerber, der Rechtsanwalt in Wien ist, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. September 2025, Zl. VGW 001/057/602/2025 18, betreffend Übertretung des Wiener Baumschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. Dezember 2025 wurde dem Zweitrevisionswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Erstrevisionswerberin zu verantworten, dass in einem näher genannten Zeitraum auf ihrem näher genannten Grundstück in Wien fünfzehn Bäume (Stammumfang mindestens 40 cm, in 1 m Höhe gemessen vom Beginn der Wurzelverzweigung) ohne behördliche Bewilligung nach dem Wiener Baumschutzgesetz (W BSG) entfernt wurden. Über den Zweitrevisionswerber wurden fünfzehn Geldstrafen in der Höhe von je € 1.680, (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen je ein Tag und 18 Stunden) verhängt sowie ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 2.520, vorgeschrieben.
2 Gemäß § 9 Abs. 7 VStG hafte für die über den Zweitrevisionswerber verhängte Geldstrafe die Erstrevisionswerberin zur ungeteilten Hand.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die von den Revisionswerbern dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und bestätigte das Straferkenntnis (Spruchpunkt I.). Es sprach weiters aus, dass die Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 5.040, zu leisten hätten (Spruchpunkt II.). Zudem werde der Haftungsausspruch insofern ergänzt, als sich die Haftung auch auf den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens erstrecke (Spruchpunkt III.). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für unzulässig (Spruchpunkt IV.).
4 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision verbanden die Revisionswerber mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 14.11.2024, Ra 2024/06/0182, mwN).
9 Mit dem in der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung bloß pauschalen Vorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzungskompetenz zwischen ForstG und W BSG, Beweismaß und Beweiswürdigung bei divergierenden Sachverständigengutachten, Zurechnungs und Verschuldensfrage im Verwaltungsstrafrecht, Pflichten der Verwaltungsgerichte zur unabhängigen Beweisaufnahme und Begründung, wird den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen. Dem zitierten Zulässigkeitsvorbringen mangelt es an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. VwGH 9.10.2025, Ra 2025/02/0179, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuständig; das bloße Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision (vgl. nochmals VwGH 14.11.2024, Ra 2024/06/0182, mwN).
10 In der Revision, in der zudem auch keine tauglichen Revisionspunkte bezeichnet wurden (siehe § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. Februar 2026
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