Der Umstand, dass die begehrten Informationen nur in den betreffenden Verfahrensakten vorhanden sind, ändert nichts daran, dass es sich um im Sinne des § 4 Abs. 1 Wr. UIG beim Magistrat der Stadt Wien vorhandene Umweltinformationen handelt. Die gegenteilige Ansicht, wonach Umweltinformationen, die in den betreffenden Verfahrensakten vorhanden sind, keine "vorhandenen Umweltinformationen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 Wr. UIG seien, wenn "sie nur mit erheblichen Ressourcenaufwand der Behörde bekanntgegeben werden" könnten, trifft nicht zu.
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