Ra 2023/10/0383 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zwar mag der Gebrauch des Wortes "können" in § 6 Abs. 5 NG 1990 zunächst auf die Einräumung eines Ermessens hindeuten. Es gibt jedoch auch Fälle, in welchen trotz der Verwendung dieses Wortes die von der Behörde zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung ist. Dies ist dann der Fall, wenn die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift bereits alle Voraussetzungen normiert, die den ganzen Bereich der Erwägungen, die für die Entscheidung maßgebend sein könnten, umfassen (vgl. VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0011, mit Verweis auf VwGH 19.12.2012, 2010/06/0144). Das ist hier der Fall: Wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen, ist im Grunde des § 6 Abs. 5 NG 1990 eine Bewilligung im Sinne des § 5 leg. cit. zu erteilen (vgl. zum Nicht-Vorliegen von Ermessenbestimmungen trotz der jeweiligen Verwendung des Wortes "kann" im naturschutzrechtlichen Zusammenhang etwa VwGH 29.1.2009, 2005/10/0145; 14.9.2004, 2001/10/0178; 27.8.2002, 99/10/0004, VwSlg. 15.886 A; 9.10.2000, 2000/10/0147; 17.5.1993, 92/10/0038; siehe zum Nicht-Vorliegen einer Ermessenbestimmung in Bezug auf eine naturschutzrechtliche Interessenabwägung auch VwGH 25.4.2001, 99/10/0055, VwSlg. 15.598 A).