Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der D B, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 10. Oktober 2025, Zl. LVwG 340 8/2025 R11, betreffend Kostenersatz nach dem Vorarlberger Sozialleistungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 19. Februar 2025 wurde die Revisionswerberin gemäß § 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Vorarlberger Sozialleistungsgesetz (SLG) verpflichtet, den Betrag von € 35.014,72 an gewährter Sozialhilfe binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zurückzuzahlen.
2 Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, die Revisionswerberin sei aufgrund einer Erbschaft zu einem Vermögen von € 149.000, gelangt, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung des Kostenersatzes erfüllt seien.
3 Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24. März 2025 wurde die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Betrages von € 35.014,72 der Betrag von € 37.324,72 zurückzuzahlen sei.
4 Die belangte Behörde begründete die Erhöhung des zurückzuzahlenden Betrages damit, dass bei der Betragsermittlung fälschlicherweise Kostenersätze des Landes und des Bundes für gewährte Heizkostenzuschüsse, den Ernergiekostenzuschuss, den Teuerungsausgleich, den Heizkostenzuschuss Plus und den Wohn und Heizkostenzuschuss von der gewährten Sozialhilfe abgezogen worden seien.
5 Die Revisionswerberin stellte daraufhin einen Vorlageantrag.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 10. Oktober 2025 wurde der Beschwerde der Revisionswerberin keine Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 18.9.2025, Ra 2025/10/0136; 26.8.2025, Ra 2025/10/0068; 5.3.2025, Ra 2025/10/0011).
11 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst unter der Überschrift „Fehlende Begründung des Zulassungsspruchs“ geltend gemacht, der Ausspruch über die verweigerte Revisionszulassung sei „nicht ordnungsgemäß begründet“. Die Revision sei daher „schon deshalb nachträglich zuzulassen“ bzw. sei „der Nichtzulassungsausspruch ... mangels sachgerechter Begründung außer Betracht zu lassen“.
12 Zu diesen Ausführungen genügt es auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine fehlerhafte Begründung des Zulassungsausspruchs durch das Verwaltungsgericht keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B VG aufwirft, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhängt (vgl. VwGH 21.6.2023, Ra 2023/10/0333, mit Verweis auf VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0065). Der Umstand, dass der Unzulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichtes keine Begründung enthält oder sich als unrichtig erweist, vermag die Zulässigkeit einer Revision nicht zu begründen (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/15/0108, mit Verweis auf VwGH 18.3.2015, Ra 2015/02/0039; VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016).
13 In der Zulässigkeitsbegründung wird sodann eine „fehlende sachgerechte Begründung der Entscheidung“ geltend gemacht und dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.9.2016, Ra 2016/11/0081, VwSlg. 19.438 A; 7.10.2025, Ro 2024/08/0013) auszugsweise wiedergegeben. Im Weiteren finden sich Ausführungen dazu, dass es bei „ordnungsgemäßer Kontoführung“ der belangten Behörde ein Leichtes gewesen wäre, die Kontoauflistung „im angefochtenen Erkenntnis nachvollziehbar aufzulisten, mit jeder einzelnen Zahlung und jedem einzelnen Zahlungsgrund“. Der Verwaltungsgerichtshof habe in einer Entscheidung „glaublich aus den 80er Jahren“, die „nicht mehr im RIS aufzuscheinen“ scheine, einen Berufungsbescheid aufgehoben, weil „im Berufungsbescheid die genauen Zahlen nachvollziehbar aufgelistet“ sein müssten. Es sei „bei der ersten summarischen Prüfung der angefochtenen Entscheidung auf Seite 8 ein Satz“ aufgefallen („Das Landesverwaltungsgericht ist aber davon überzeugt, dass die Aufzeichnungen der Bezirkshauptmannschaft genauer sind und die Berechnung der Bezirkshauptmannschaft richtig ist.“), der „das lupenreine Gegenteil der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes“ sei. Dies müsse „daher für sich allein“ zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.
14 Zu diesem Vorbringen ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. VwGH 26.8.2025, Ra 2024/10/0126; 8.7.2025, Ra 2024/10/0151; 4.6.2024, Ra 2024/10/0072). Von einer derartigen Darlegung kann im Revisionsfall aber schon deshalb keine Rede sein, weil nicht einmal ausgeführt wird, welchen Betrag an bezogenen Sozialleistungen das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin seiner Entscheidung zugrunde legen hätte müssen. Es bedarf daher hier keines weiteren Eingehens darauf, dass den vorgelegten Verfahrensakten zufolge sowohl dem Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2025 als auch der Beschwerdevorentscheidung vom 24. März 2025, die vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde, jeweils eine detaillierte Auflistung der geleisteten Zahlungen angeschlossen war.
15 Der Vollständigkeit halber ist zu der von der Revisionswerberin kritisierten Begründungspassage im angefochtenen Erkenntnis, die im Anschluss an eine wörtliche Wiedergabe von Beschwerdeausführungen erfolgt ist, aber Folgendes zu ergänzen:
16 Diese Passage lautet zur Gänze wie folgt:
„Die Beschwerdeführerin hat somit nach ihren eigenen Angaben Sozialhilfe (ohne Therapiekosten und ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages) von insgesamt 24.747,52 Euro erhalten (23.511,77 € [Lebensunterhalt und Wohnbedarf] + 770 € [Zahnarzt] + 465,75 € [Krankenversicherung].
In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung (vgl. Seite 2) werden Zahlungen (ohne Therapiekosten) von 23.527,14 Euro angeführt (22.291,39 € [Lebensunterhalt und Wohnbedarf] + 770 € [Zahnarzt] + 465,75 € [Krankenversicherung]). Dieser Betrag ist etwas niedriger als der von der Beschwerdeführerin berechnete Betrag. Das Landesverwaltungsgericht ist aber davon überzeugt, dass die Aufzeichnungen der Bezirkshauptmannschaft genauer sind und die Berechnung der Bezirkshauptmannschaft richtig ist.
Aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich auch, dass sich die Therapiekosten der Beschwerdeführerin (in der Beschwerdevorentscheidung: Unterstützung in besonderen Lebenslagen) auf insgesamt 13.797,58 Euro belaufen. Diesem Betrag wurde im Vorlageantrag nicht widersprochen. Das Landesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass die Aufzeichnungen der Bezirkshauptmannschaft auch in dieser Hinsicht richtig sind.
Die Beschwerdeführerin hat daher Sozialhilfe (Mindestsicherung) von insgesamt 37.324,72 Euro erhalten.“
17 Demnach wurde mit der von der Revisionswerberin kritisierten Begründungspassage dargelegt, warum das Verwaltungsgericht nicht von einem höheren Sozialleistungsbezug (unter Ausklammerung von Therapiekosten), wie er von der Revisionswerberin in der Beschwerde zugestanden wurde, sondern von jenem niedrigeren Betrag, den die belangte Behörde zugrunde gelegt hat, ausgeht. Es trifft demnach nicht zu, dass die Revisionswerberin durch diese Vorgangsweise in Rechten verletzt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht konkret dargelegt, welchen Betrag an bezogenen Sozialleistungen das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin seiner Entscheidung zugrunde legen hätte müssen.
18 In der Zulässigkeitsbegründung wird im Weiteren unter der Überschrift „Unklare Rechtsnormen“ geltend gemacht, die angefochtene Entscheidung handle „alle Rechtsfragen nach der aktuell geltenden Gesetzesfassung ab“ und verkenne damit, dass „Rückforderungsansprüche nur nach Rechtsvorgaben erfolgen können, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Sozialleistung bestanden“ hätten. Dies verlange der Vertrauensgrundsatz. Das Vorarlberger Sozialhilfegesetz sei (auf näher dargestellte Weise) novelliert und dann als Mindestsicherungsgesetz neu kundgemacht worden. Mit 1. April 2021 sei dieses durch das SLG abgelöst worden. Der in der Entscheidung mehrfach zitierte § 8 SLG sei mehrfach novelliert worden, zuletzt mit Wirkung vom 5. September 2025. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse eine Bezugnahme auf ein Gesetz die Gesetzesfassung bezeichnen, die angewendet werden solle. Da sich die angefochtene Entscheidung „auch mit diesen Fragestellungen nicht befasst“, werde sie auch deshalb aufzuheben sein.
19 Zu diesem Vorbingen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen wird, wenn die revisionswerbende Partei wie hier bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. VwGH 16.11.2023, Ra 2022/10/0146, mit Verweis auf VwGH 29.6.2022, Ra 2022/10/0043; 2.8.2019, Ra 2019/10/0099; 28.5.2019, Ra 2018/10/0134). Diesen Begründungserfordernissen wird mit den oben wiedergegebenen Zulässigkeitsausführungen die jene Judikatur, von der abgewichen worden sein soll, nicht nennt allerdings nicht entsprochen.
20 Davon abgesehen trifft es aber auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht jene Fassung des SLG, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht bezeichnet hätte, wurde diese doch in der auszugsweisen wörtlichen Wiedergabe der §§ 8, 21, 23 und 73 dieses Gesetzes jeweils genannt. Unter welchen Gesichtspunkten sich diesbezüglich Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG stellen sollten, wird mit dem oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen nicht dargelegt.
21 Soweit die Revisionsweberin aber offenbar den Standpunkt einnimmt, es seien im Revisionsfall die geltenden Bestimmungen über Kostenersatzpflichten nach dem SLG gar nicht anzuwenden, steht dem der eindeutige Gesetzeswortlaut des im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen § 73 Abs. 5 SLG („Die Bestimmungen dieses Gesetzes über ... Kostenersatzpflichten, die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes, den Übergang von Rechtsansprüchen, Ersatzansprüche Hilfe leistender Dritter [§§ 21 bis 25, 26 lit. d., 35 und 47] ... gelten sinngemäß für Sozialleistungen [Mindestsicherung] und deren Kosten, die vor dem 1. April 2021 nach der bis dorthin geltenden Rechtslage des Mindestsicherungsgesetzes gewährt wurden bzw. entstanden sind.“) entgegen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 26.8.2025, Ra 2025/10/0068; 13.12.2024, Ra 2023/10/0383; 13.8.2024, Ra 2023/10/0385).
22 In der Zulässigkeitsbegründung wird auch mit näherer Begründung der Standpunkt eingenommen, der Vermögensfreibetrag gemäß § 8 Abs. 5 lit. c SLG sei „auch bei der Rückforderung“ zu berücksichtigen. Da es „zur Frage der Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrags bei der Rückforderung“ nach § 21 SLG noch kein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes gebe, sei die Revision zulässig. Allenfalls werde deswegen ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof angeregt.
23 Mit diesem Vorbringen wird allerdings nicht dargelegt, warum das rechtliche Schicksal der vorliegenden Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängen sollte. Nach den in der Revision unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses hat die Revisionswerberin „aus ihrem Erbe und aus einem Übergabsvertrag als Abfindung“ insgesamt € 150.000, erhalten. Damit wird aber würde § 8 Abs. 5 lit. c SLG im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen bei Vorschreibung eines Kostenersatzes von € 37.324,72 der in dieser Bestimmung genannte Betrag (Vermögen im Wert von 600 % des Netto Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende), der in der Revision mit € 7.254, beziffert wird, nicht unterschritten, sodass dieser Frage im Revisionsfall von vornherein keine Relevanz zukommt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (vgl. VwGH 16.11.2023, Ra 2022/10/0147, mit Verweis auf VwGH 21.11.2022, Ra 2021/10/0049; 31.5.2021, Ro 2020/10/0010; 25.6.2019, Ra 2019/10/0063).
24 Soweit mit den oben wiedergegebenen Zulässigkeitsausführungen zudem Normbedenken geäußert werden und ein Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof angeregt wird, ist auf Art. 133 Abs. 5 B VG zu verweisen. Eine (behauptete) Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten fällt in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VwGH 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 22.12.2022, Ra 2022/10/0190; 9.11.2022, Ra 2022/10/0162, 0163). Nach ständiger Rechtsprechung kann der Verwaltungsgerichtshof zwar dann, wenn ihm bei Behandlung einer Revision Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit genereller Rechtsnormen erwachsen, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen (vgl. Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 B VG). Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG kann mit einer solchen Frage jedoch nicht begründet werden, weil sie selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache „zu lösen“ ist (vgl. VwGH 20.3.2023, Ra 2021/10/0188; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 22.12.2022, Ra 2022/10/0004).
25 In der Zulässigkeitsbegründung wird zuletzt geltend gemacht, die Revisionswerberin habe vorgetragen, dass sie „bis Ende 2016 keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen“ gehabt habe und davon ausgegangen sei, es habe sich bei den Therapieleistungen „um sonstige Leistungen gehandelt“. Die angefochtene Entscheidung, die damit argumentiere, dass Leistungen der Mindestsicherung oder Sozialhilfe auch dann solche seien, wenn sie zu Unrecht erfolgt seien, zitiere dazu keine Judikatur. Diese Begründung überzeuge nicht, auch diesbezüglich werde die Revision zuzulassen sein. Die Leistungen seien „ohne Kenntnis und ohne Übersicht der Revisionswerberin“ vom Land direkt an einen näher genannten Verein bezahlt worden. Nach bisheriger Erfahrung sei ein Bescheid dann wirksam, wenn er zugestellt worden sei. Die Revisionswerberin habe davon ausgehen müssen, dass „die Zahlung aus einem anderen Topf“ erfolge und sie nicht rückzahlungsverpflichtet sein werde. Es sei zu berücksichtigen, dass „die Revisionswerberin wusste, dass sie eines Tages die Sozialhilfe zurückzahlen werde müssen, und hätte sie daher diese Leistungen nicht in Anspruch genommen, wenn sie von ihrer persönlichen Zahlungspflicht ausgegangen wäre“.
26 Mit diesen Ausführungen soweit sie sich nicht ohnehin als bloße Darlegungen, warum die Revisionswerberin die angefochtene Entscheidung für rechtswidrig erachtet, und somit als Revisionsgründe darstellen wird allerdings schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG, von deren Lösung das Schicksal der vorliegenden Revision abhängt, aufgezeigt, weil die angesprochene Begründung des Verwaltungsgerichtes, wonach selbst dann, wenn das Vorbringen der Revisionsweberin „richtig und die Sozialhilfe (Mindestsicherung) zu Unrecht gewährt worden wäre“, die Revisionswerberin zum Kostenersatz verpflichtet sei, eine Eventualbegründung des Verwaltungsgerichtes darstellt. In seiner primären Begründung geht das Verwaltungsgericht demgegenüber davon aus, dass die von April 2015 bis November 2021 absolvierten Therapiesitzungen, für die die Revisionswerberin die Übernahme der Kosten bei der belangten Behörde erstmals am 6. Mai 2015 beantragt und in weiterer Folge Verlängerungsanträge gestellt habe, von der belangten Behörde als Sonderleistungen für (psycho)soziale Betreuung nach dem Mindestsicherungsgesetz bzw. als Unterstützung in besonderen Lebenslagen nach dem SLG im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt worden seien. Weshalb derartige, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährte Mindestsicherungsleistungen bzw. Sozialleistungen sich als rechtswidrig darstellen sollten, weil so offenbar der Standpunkt der Revisionswerberin erst nachträglich (im November 2016) auch ein „erster grundlegender Antrag auf Sozialhilfe (Mindestsicherung)“ gestellt worden sei, wird in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht dargelegt. Darauf bezogene grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG werden in der Revision nicht geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Revision aber unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis wie hier auf einer tragfähigen Begründung beruht und dieser Begründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt. Wenn einer tragfähigen Begründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, kann die Revision zurückgewiesen werden, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die anderen Begründungsalternativen unzutreffend waren (vgl. VwGH 4.10.2023, Ra 2022/10/0072, mit Verweis auf VwGH 3.3.2023, Ra 2021/10/0178; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135; 20.6.2022, Ra 2022/10/0038).
27 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2026
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