Ra 2020/21/0453 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zwar hat das VwG die privaten und familiären Interessen des Fremden bei seiner Beurteilung, dass er nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, angesprochen, es hat aus diesen Interessen aber keine ersichtlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Dauer des über ihn verhängten Einreiseverbotes gezogen. Es ließ also insbesondere, erkennbar in Verkennung der Rechtslage, offen, warum ungeachtet der langen Aufenthaltsdauer sowie des Maßes der dabei erreichten sprachlichen, familiären und zum Teil auch beruflichen Integration ein - grundsätzlich - auf Lebenszeit angelegtes Fernbleiben vom Bundesgebiet gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0244).