Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der P GmbH (vormals M GmbH), vertreten durch die Barenth&Renner Rechtsanwalts GesmbH in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2023, I413 2272054-1/6E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 28. März 2023 verpflichtete der Präsident des Landesgerichts Innsbruck die Revisionswerberin zur Zahlung einer restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv 80.422 € zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG iHv 8 €.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens fest, die anwaltlich vertretene Revisionswerberin habe beim Bezirksgericht I mittels ERV-Antrag vom 11. Februar 2021 die Einverleibung des Eigentumsrechts zu ihren Gunsten an näher genannten Liegenschaftsanteilen beantragt. Diesem Grundbuchsgesuch sei der Verschmelzungsvertrag vom 29. Jänner 2021 und die Legitimation der wirtschaftlichen Eigentümer zugrunde gelegt worden.
4 Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage sei im ERV-Antrag nicht beantragt, eine Gesetzesgrundlage nicht angegeben worden.
5 Mit Beschluss des Bezirksgerichts I vom 12. Februar 2021 sei die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts für die Revisionswerberin bewilligt worden. Die Revisionswerberin habe Eintragungsgebühr iHv 4.755 € entrichtet.
6 Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht-soweit hier relevant-aus, dem ERV-Antrag fehle jede Referenz auf die Inanspruchnahme einer Ermäßigung gemäß § 26a GGG aufgrund eines begünstigten Erwerbsvorgangs. Der Antrag selbst lasse erkennen, dass zu der Gesetzesgrundlage keine Angaben gemacht worden seien.
7 In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht-soweit hier relevant-aus, die Gebührenpflicht sei unbestritten vor dem 1. Mai 2022, nämlich am 12. Februar 2021, entstanden, sodass die Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 2022 anzuwenden sei.
8 Ein Hinweis in der ERV-Eingabe vom 11. Februar 2021 auf die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage fehle, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur es nicht zulasse, dass die Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG zur Anwendung komme. Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorgelegen habe, reiche angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des § 26a Abs. 2 GGG „eingangs der Eingabe“ nicht aus (VwGH 5.9.2023, Ra 2023/16/0064 bis 0065).
9 Nichts Anderes gelte, wenn sich die Ermäßigung erst aus der Selbstberechnungserklärung gemäß § 12 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ergebe. Soweit die Revisionswerberin die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2021, Ra 2021/16/0023, heranziehe, werde verkannt, dass dieser ein Fall zugrunde gelegen habe, in dem die Eintragungsgebühr gemäß § 10a Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) selbst berechnet worden sei.
10 Im Lichte des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2023, Ra 2023/16/0064 bis 0065, und vor dem Hintergrund, dass die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpfe und Grundbuchssachen durch eine besondere Formstrenge gekennzeichnet seien, zeige die Beschwerde nicht auf, warum dies für die Inanspruchnahme der Ermäßigung bei einer vorgenommenen Selbstberechnung der Eintragungsgebühr nicht gelten solle.
11 Aus § 26 Abs. 4a GGG ergebe sich dies nicht, stelle sich die Annahme eines begünstigten Erwerbsvorgangs in der Selbstberechnungserklärung doch nachträglich als unrichtig dar, wenn das Erfordernis des § 26a Abs. 2 GGG nicht erfüllt sei. Die Inanspruchnahme einer Ermäßigung nach § 26a Abs. 1 Z 2 GGG zähle auch nicht zu den elektronisch der Justiz über FinanzOnline gemäß § 1 Abs. 1 Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung (GrESt-SBV) zu übermittelnden Daten.
12 Gemäß § 10a Abs. 2 GGV seien, wenn die Eintragungsgebühr nach dessen Abs. 1-und damit gemeinsam mit der selbstberechneten Grunderwerbsteuer bei dem für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer-entrichtet werde, nur jene Angaben nach § 1, § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 3 bis § 9 GGV gegenüber der Justiz zu machen, die nicht von der Abgabenbehörde nach der GrESt-SBV an die Justiz elektronisch zu übermitteln seien. Das Grundbuchsgesuch sei von dieser Regelung nicht erfasst. Es sei auch bei Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr nicht an das Finanzamt, sondern gemäß § 75 Abs. 1 GBG an das Grundbuchsgericht zu richten.
13 Somit sei für die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26a GGG der Hinweis auf § 26a GGG eingangs der Eingabe in sämtlichen Fällen, in welchen die Gebührenpflicht vor dem 1. Mai 2022 entstanden sei, erforderlich. Daher sei auch in jenen Fällen, in welchen-unter Heranziehung der Begünstigung nach § 26a GGG und bei begründeten Vorliegen eines solchen Begünstigungstatbestandes-korrekt selbstberechnet worden sei, die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage erforderlich. Die Ausführungen zur Selbstberechnung und zur Verfügernummer änderten daran nichts, zumal die Selbstberechnungserklärung dem Grundbuchsgesuch lediglich als Beilage beigefügt worden sei und damit keine Inanspruchnahme der begünstigten Bemessungsgrundlage im Sinne des § 26a Abs. 2 GGG vorliege.
14 Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde zeige die Revisionswerberin nicht auf, weshalb ihr eine Eingabe der Gesetzesgrundlage bzw. Anmerkung als Notiz im ERV-Antrag vom 11. Februar 2021 nicht möglich gewesen sei.
15 Soweit sich die Revisionswerberin auf „Treu und Glauben“ berufe, sei festzuhalten, dass die Revisionswerberin durch eine Rechtsanwaltssozietät vertreten gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass Rechtsanwälte mit Gerichtsgebühren im Allgemeinen und mit der Geltendmachung von Begünstigungen im Besonderen vertraut seien und sich hierbei nicht auf etwaige Rechtsauskünfte von Amtspersonen stützen müssten. Die Revisionswerberin scheine die Auffassung zu vertreten, die belangte Behörde habe dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwidergehandelt, indem sie im Rahmen der Revision die mangelnde Geltendmachung der Begünstigung des § 26a Abs. 1 Z 2 GGG im Grundbuchsgesuch moniert und die restliche Gebühr vorgeschrieben habe. Das Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 B-VG) stehe der Auffassung der Revisionswerberin entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach ausgesprochen, dass ein Gesetz nicht am Grundsatz von Treu und Glauben ausgerichtet werden könne (z.B. VwGH 31.7.2002, 2002/16/0155). Im gegenständlichen Fall habe die rechtlich vertretene Revisionswerberin die Vorschrift des § 26a Abs. 2 GGG missachtet und könne sich nicht auf eine behauptete etwaige anderslautende Verwaltungspraxis oder auf Treu und Glauben berufen.
16 Zusammengefasst sei die belangte Behörde zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass mangels Inanspruchnahme der begünstigten Bemessungsgrundlage des § 26a Abs. 1 Z 2 GGG eingangs der Eingabe diese Begünstigung nicht herangezogen werden könne.
17 Die Revisionswerberin brachte gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zunächst eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein. Mit Beschluss vom 27. November 2023, E 3478/2023-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
18 Daraufhin erhob die Revisionswerberin die vorliegende Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
19 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
22 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst-auf das Wesentliche zusammengefasst-vor, die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr seien korrekt erfolgt. Die Voraussetzungen der Vorschreibung nach dem GEG gemäß § 10b GGV hätten nicht vorgelegen. Die Inhalte gemäß § 2 Grunderwerbersteuer-Selbstberechnungserklärungsverordnung (GrEst-SBV), insbesondere nach § 2 Z 11 GrEst-SBV, seien der Justiz zur Verfügung gestanden, weshalb der nochmalige Hinweis auf die Inanspruchnahme der Gebührenbegünstigung im Rahmen des Grundbuchgesuchs gemäß § 10a Abs. 2 GGV habe entfallen können. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Punkt die Rechtslage verkannt.
23 Vorauszuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass auf die Eingabe der Revisionswerberin zur Eintragung in das Grundbuch vom 11. Februar 2021, die am 12. Februar 2021 bewilligt wurde (vgl. § 2 Z 4 GGG), § 26a Abs. 2 GGG idF vor der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl. I Nr. 61/2022), somit idF der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, anzuwenden war. Dies wird in der Revision nicht bestritten.
24 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Vorbringen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr gemäß § 10a GGV im Fall einer Inanspruchnahme einer Ermäßigung nach § 26a Abs. 1 GGG in seinem Beschluss vom 5. September 2023, Ra 2023/16/0064-0065, auseinandergesetzt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.
25 Dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2023, Ra 2023/16/0064-0065, ist unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung zu entnehmen, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG (in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 61/2022) iVm § 7 GGV voraussetzt, dass sie „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. Dies gilt auch bei einer vorgenommenen Selbstberechnung der Eintragungsgebühr (vgl. idS auch VwGH 29.2.2024, Ra 2023/16/0049).
26 „Eingabe“ iSd § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH 26.5.2021, Ra 2021/16/0023, mwN). Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des § 26a Abs. 2 leg. cit. „eingangs der Eingabe“ nicht aus (vgl. VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155).
27 Die Revisionswerberin bestreitet die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht, wonach das im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Grundbuchsgesuch vom 11. Februar 2021 weder einen Hinweis auf die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage, noch auf die gesetzliche Grundlage der Ermäßigung nach § 26a Abs. 2 GGG enthielt.
28 Da der Hinweis auf die Gebührenbefreiung „eingangs der Eingabe“ gemäß § 26a Abs. 2 GGG auch im Fall der Selbstberechnung der Eintragungsgebühr und der Grunderwerbsteuer nicht entfallen konnte, zeigt die Revision mit ihren Ausführungen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
29 Entgegen den Ausführungen der Revision liegt auch zur Frage, was unter „eingangs der Eingabe“ nach § 26a Abs. 2 GGG zu verstehen ist, somit bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
30 Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich, weil einerseits die Inanspruchnahme der Ermäßigung nach § 26a Abs. 2 GGG erst in der Vorstellung verspätet ist (VwGH 26.5.2021, Ra 2021/16/0023), andererseits die Inanspruchnahme der Ermäßigung „eingangs der Eingabe bei Einbringung im ERV in der Eingabe des Grundbuchsgesuchs an leicht auffindbarer Stelle“ in Anspruch zu nehmen ist (VwGH 5.9.2023, Ra 2023/16/0064-0065).
31 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen des Weiteren im Hinblick auf in zahlreichen anderen Verfahren gesetzte Vorgehensweisen der Kostenbeamtin, die fehlende Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung als verbesserungsfähigen Mangel zu behandeln, der Grundsatz von Treu und Glauben ins Treffen geführt wird, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser Grundsatz nur insoweit Auswirkungen zeitigen kann, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. etwa VwGH 19.4.2023, Ra 2022/13/0085; 10.5.2021, Ra 2021/15/0001). Ein derartiger Vollzugsspielraum besteht im Revisionsfall aber nicht (vgl. dazu bereits VwGH 29.5.2024, Ra 2024/16/0002).
32 Mit dem weiteren Vorbringen der Revisionswerberin, die ERV-Maske für den Grundbuchantrag sehe kein Feld vor, in dem Hinweise auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren einzufügen seien, wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht aufgezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem angefochtenen Erkenntnis aus, dass die Aufnahme eines Hinweises auf die Inanspruchnahme der Begünstigung gemäß § 26a Abs. 1 Z 2 GGG in der ERV-Eingabe-in Form einer Anmerkung als Notiz im ERV-Antrag-möglich gewesen wäre. Dass diese technisch mögliche Erfassung rechtlich unzulässig gewesen wäre, ergibt sich auch nicht aus §§ 89a ff Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) sowie aus der im Revisionsfall noch anwendbaren Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) und der dazu veröffentlichten Schnittstellenbeschreibung (vgl. dazu erneut VwGH 29.5.2024, Ra 2024/16/0002).
33 Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision nicht, die Relevanz der im Zusammenhang mit der ERV-Eingabemaske behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarstellung bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 11.7.2024, Ra 2023/16/0139, mwN). Dies gilt auch für das Vorbringen der Revisionswerberin zur unterbliebenen Einvernahme der zuständigen Kostenbeamtin.
34 Soweit die Revisionswerberin des Weiteren vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe über den von ihr im Rahmen ihrer Beschwerde gestellten Antrag auf Nachlass der Gebührenschuld gemäß § 9 GEG nicht entschieden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass über Anträge auf Nachlass von Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren zu entscheiden hat. Das Bundesverwaltungsgericht war somit zur erstmaligen Entscheidung über den Antrag auf Nachlass gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht zuständig (vgl. dazu etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0210).
35 Mangels Abspruch des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag auf Nachlass nach § 9 Abs. 2 GEG kommt eine Verletzung des von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang geltend gemachten Rechts auf „Nachlass und/oder Abschreibung einer weiteren gerichtlichen Pauschalgebühr und einer Einhebungsgebühr“ durch das angefochtene Erkenntnis nicht in Betracht, weshalb das dahingehende Zulässigkeitsvorbringen ins Leere geht.
36 Die Revisionswerberin bringt schließlich vor, das Bundesverwaltungsgericht hätte eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Die Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung hätten nicht vorgelegen.
37 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
38 Gemäß Art. 51 GRC gilt die Charta ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Es bedarf somit eines Bezugs zum Unionsrecht. Ein Bezug der vorliegenden Gebührenvorschreibung zum Unionsrecht wird in der Revision nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (vgl. etwa VwGH 28.3.2024, Ra 2023/16/0094).
39 Dass Art. 6 EMRK dem Entfall der mündlichen Verhandlung fallbezogen entgegengestanden wäre, wird in der Revision nicht behauptet und ist im Hinblick auf die dem Revisionsfall zu Grunde liegende Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. dazu mwH auf die Rechtsprechung des EGMR etwa VwGH 17.6.2025, Ra 2023/16/0111).
40 Da die Revisionswerberin die Relevanz der vorgebrachten Verfahrensfehler nicht darlegen kann, zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen davon ausgehen musste, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ.
41 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
42 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 29. Juli 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.