JudikaturVwGH

Ra 2023/16/0111 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
17. Juni 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat Dr. Bodis sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Mag. R K, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2023, W208 2264966 1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Handelsgerichtes Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheid vom 22. November 2022 schrieb die Präsidentin des Handelsgerichts Wien infolge der Vorstellung des Revisionswerbers gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Handelsgerichtes Wien vom 25. Mai 2022 dem Revisionswerber ausgehend von einer Bemessungsgrundlage iHv € 36.000 die Pauschalgebühr für die Einbringung einer Berufung gemäß TP 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Grundverfahren iHv € 2.247,30, die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8 und den Mehrbetrag gemäß § 31 GGG iHv € 23, somit einen Gesamtbetrag iHv € 2.278,30, zur Zahlung vor.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte soweit für das Revisionsverfahren relevant fest, dass der Revisionswerber als Kläger im Grundverfahren vor dem Handelsgericht Wien am 13. Dezember 2010 eine Klage gegen zwei Parteien samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung über einen Gesamtstreitwert iHv € 36.000 eingebracht habe. Die für die Einbringung der Klage angefallene Pauschalgebühr sei durch Abbuchung entrichtet worden.

4 Am 12. Jänner 2011 sei eine einstweilige Verfügung erlassen worden, gegen die der Revisionswerber Rekurs erhoben habe. Die Pauschalgebühr für den Rekurs nach TP 2 GGG habe der Revisionswerber entrichtet. Dem Rekurs sei keine Folge gegeben worden. Dagegen habe der Revisionswerber einen außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben, für den eine Pauschalgebühr nach TP 3 GGG entrichtet worden sei.

5 Über die im Grundverfahren eingebrachte Klage des Revisionswerbers sei am 21. Jänner 2015 ein Urteil ergangen. Gegen dieses Urteil habe der Revisionswerber am 19. Februar 2015 vollumfänglich Berufung erhoben. Der Revisionswerber habe in seiner Berufung sowohl im Rubrum als auch im Kostenverzeichnis auf der letzten Seite der Berufungsschrift ein Berufungsinteresse iHv € 36.000 angegeben. Der Revisionswerber habe die auf Basis des Berufungsinteresses iHv € 36.000 mit Überreichung der Berufungsschrift entstandene Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 2.247,30 (inklusive 10 % Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG) bis dato nicht entrichtet.

6 Für die Berufung sei am 25. August 2016 nach TP 2 GGG die Einziehung einer Pauschalgebühr iHv € 1.705 veranlasst worden; die Einziehung habe jedoch nicht durchgeführt werden können.

7 Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14. Juli 2021 habe die belangte Behörde nachdem ein weiterer Einziehungsversuch der Gebühren am 4. Juli 2017 gescheitert sei dem Revisionswerber für die im Grundverfahren für die Berufung entstandenen Gebühren nach TP 2 GGG iHv € 2.247,30 (inkl. 10 % Streitgenossenzuschlag) zur Zahlung vorgeschrieben. Dieser Mandatsbescheid sei durch die Erhebung einer fristgerechten Vorstellung außer Kraft getreten.

8 Mit dem daraufhin erlassenen Bescheid vom 17. August 2021 habe die belangte Behörde insbesondere ausgesprochen, dass über den noch aushaftenden Betrag iHv € 2.247,30 bereits mit Bescheid vom 29. Mai 2017 betreffend einen Antrag auf Rückzahlung der Pauschalgebühren für die im Grundverfahren eingebrachte außerordentliche Revision des Revisionswerbers rechtskräftig entschieden worden sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2022 stattgegeben und der Bescheid vom 17. August 2021 sei ersatzlos behoben worden.

9 Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Berufungsinteresse iHv € 36.000 ergebe sich „explizit“ aus dem Berufungsschriftsatz, der im Rubrum als Berufungsinteresse € 36.000 ausweise. Das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die Klage selbst nur vier Ansprüche, bewertet mit € 15.000, sowie dreimal je € 6.000, daher insgesamt € 33.000 aufliste, vermöge daran nichts zu ändern, weil das Berufungsinteresse für den zuständigen Kostenbeamten äußerlich und formal in einer leicht erkennbaren Art und Weise dargestellt werden müsse, was wiederum mit dem im Rubrum bezeichneten Betrag iHv € 36.000 geschehen sei.

10 Nicht verkannt werde, dass der Revisionswerber in den letzten Seiten der Berufung ein weiteres Kostenverzeichnis anführe, dem er ein Berufungsinteresse iHv € 33.000 zu Grunde lege. Dies stehe jedoch im Widerspruch zu dem auf der letzten Seite der Berufung angeschlossenen Kostenverzeichnis. Der Kostenbeamte habe daher von der äußerlich und formal leicht erkennbaren zweimaligen und miteinander übereinstimmenden Bewertung des Berufungsinteresses iHv € 36.000 ausgehen können.

11 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht soweit hier relevant nach Wiedergabe der wesentlichen Rechtsgrundlagen aus, dass die Gebühr nach TP 2 GGG nach dem in der Berufung angegebenen Streitwert zu ermitteln sei. Die eindeutige Bewertung des Berufungsinteresses iHv € 36.000 biete keinen Raum für den vom Revisionswerber ins Treffen geführten Zweifelsstreitwert gemäß § 56 Abs. 2 JN.

12 Der Revisionswerber habe des Weiteren vorgebracht, dass am 28. Jänner 2011 bereits eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 1.184,60 für den Rekurs betreffend die einstweilige Verfügung vom 12. Jänner 2021 eingezogen worden sei. Dieser Betrag sei auf die Berufungsgebühr anzurechnen. Insgesamt habe der Revisionswerber daher nur mehr eine Pauschalgebühr iHv € 654,50 zu entrichten. Zu diesem Vorbringen sei auszuführen, dass auf die vom Revisionswerber abgezielte Regelung (Anmerkung 1a zu TP 2 GGG in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009) kein Bedacht zu nehmen sei, weil diese seit 1. Juli 2013 nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre. Darüber hinaus wären auch damals die Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht erfüllt gewesen, da keine Wettbewerbs und Immaterialgüterrechtssache vorliege.

13 Der Revisionswerber habe die Verjährung des Anspruches nach § 8 GEG eingewendet und begründe dies damit, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde ein erfolgloser Einziehungsversuch nicht die Unterbrechung der Verjährung bewirke. Dabei verkenne der Revisionswerber den klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 GEG, wonach die Verjährung durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen werde und die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen sei. Der belangten Behörde sei daher zuzustimmen, wenn sie anführe, dass die Verjährung durch den erfolglosen Einziehungsversuch vom 4. Juli 2017 unterbrochen sowie durch die Vorschreibung mit Zahlungsauftrag vom 14. Juli 2021 neuerlich unterbrochen worden sei. Seit dem 19. Februar 2015 sei noch kein Zeitraum von fünf Jahren vergangen, der eine Verjährung zur Folge habe.

14 Im Ergebnis sei festzuhalten, dass mit der Überreichung der Berufung, in der das Berufungsinteresse iHv € 36.000 angegeben gewesen sei, die Gebührenschuld im bezeichneten Umfang entstanden sei.

15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein; die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

16 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahren zu fassen.

18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

19 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision zunächst vor, der Gerichtsgebührenanspruch sei verjährt. Ein erfolgloser Einziehungsversuch unterbreche entgegen der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Verjährung.

20 Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die Verjährung gemäß § 8 Abs. 2 GEG durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen wird. Die Unterbrechungswirkung einer innerhalb der Verjährungsfrist gesetzten Verfahrenshandlung (z.B. einer Zahlungsaufforderung oder eines Zahlungsauftrages) reicht aber nicht bloß bis zu jenem Betrag, auf den die Verfahrenshandlung lautet. Auch Mahnungen unterbrechen als Zahlungsaufforderung die Verjährung (vgl. VwGH 17.11.2014, 2012/17/0376; vgl. zu § 8 Abs. 2 GEG VwGH 5.3.2009, 2008/16/0178, jeweils mwN). Auf den Erfolg einer Einziehungshandlung kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an.

21 Nach den von der Revision nicht bestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts sei hinsichtlich der Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren am 25. August 2016 und am 4. Juli 2017 jeweils ein Einziehungsversuch erfolgt. Die Verjährung des Gerichtsgebührenanspruches wurde durch die Einziehungsversuche sowie die Erlassung der Zahlungsaufträge vom 14. Juli 2021 und vom 25. Mai 2022 innerhalb der Verjährungsfrist unterbrochen. Der im Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2022 erging daher innerhalb der Verjährungsfrist des § 8 Abs. 1 GEG.

22 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision des Weiteren vor, dass eine Betragsangabe im Rubrum sowie das Kostenverzeichnis am Ende des Schriftsatzes keine Bewertung des Streitgegenstandes darstelle. Der Revisionswerber habe in seiner Berufung dargelegt, dass die Bemessungsgrundlage lediglich € 33.000 betrage und damit eine Bewertung des Berufungsinteresses vorgenommen. Ein „Additionsfehler“ bzw. eine rein aus advokatorischer Vorsicht vorgenommene Angabe im Rubrum und im Kostenverzeichnis könne nicht zu einer höheren Bewertung des Streitgegenstandes führen. Folge man der Bewertung des Revisionswerbers nicht, komme der (damalige) Zweifelsstreitwert für Gerichtshofverfahren zur Anwendung.

23 Aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes zueinander ist davon auszugehen, dass der Begriff des „Berufungsinteresses“ in Tarifpost 2 GGG mit jenem des Wertes des (Teiles des ursprünglichen) Streitgegenstandes im Sinn des § 18 Abs. 2 Z 3 GGG (d.h. mit dem Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren) gleichzusetzen ist (vgl. VwGH 28.6.2007, 2007/16/0031).

24 Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts habe der Revisionswerber in der Berufung vom 19. Februar 2015 sowohl im Rubrum als auch im Kostenverzeichnis das Berufungsinteresse iHv € 36.000 angegeben. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers steht dies auch nicht im Widerspruch mit den Ausführungen zur Bewertung seines Berufungsinteresses in der Berufungsschrift; der Revisionswerber nahm darin eine Aufgliederung der für die Bemessung der Gerichtsgebühr gemäß § 15 Abs. 2 GGG zusammenzurechnenden (vgl. etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2017/16/0076, mwN) Geldforderungen an die beiden Beklagten vor. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich in seinen Ausführungen auch nicht allein auf die Angabe des Berufungsinteresses im Rubrum der Berufung (vgl. dazu VwGH 24.9.2002, 2002/16/0134).

25 Die Revision zeigt mit ihren Ausführungen daher nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Schlussfolgerung, der Revisionswerber habe in einer für die Kostenbeamtin/den Kostenbeamten äußerlich und formal leicht erkennbaren Art und Weise klargestellt, dass das Berufungsinteresse € 36.000 betrage, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. zur Maßgeblichkeit der Erkennbarkeit für den Kostenbeamten erneut VwGH 28.6.2007, 2007/16/0031). Da die Bewertung somit nicht unterblieben ist, war auch kein Raum für den Streitwert nach § 56 Abs. 2 JN.

26 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision des Weiteren vor, er habe Anspruch auf die Anrechnung der Hälfte der im Rechtsmittelverfahren betreffend das Provisorialverfahren entrichteten Pauschalgebühr auf die im Hauptverfahren für das Rechtsmittelverfahren nach TP 2 GGG anfallenden Gerichtsgebühren. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2012, G14/12 ua., ergebe sich, dass die Entrichtung der vollen Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren sowohl im Provisorialverfahren als auch im Hauptverfahren unzulässig sei.

27 Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem vom Revisionswerber angesprochenen Erkenntnis vom 30. Juni 2012, G14/12 ua., die Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 sowie Anmerkung 1a zu Tarifpost 3 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz GGG), BGBl. Nr. 501 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2010, als verfassungswidrig aufgehoben. Die vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtene Regelung erwies sich nach diesem Erkenntnis schon deshalb als gleichheitswidrig, weil im Provisorialverfahren in erster Instanz, nicht jedoch im Rechtsmittelverfahren im Vergleich zum Hauptverfahren eine Reduzierung der Pauschalgebühr vorgesehen war, und weil nur im Wettbewerbs und Immaterialgüterrecht die Möglichkeit einer Anrechnung der Pauschalgebühr im Hauptverfahren bestand.

28 Die Aufhebung der Anmerkung 1a zu TP 2 sowie der Anmerkung 1a zu TP 3 GGG mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2012 trat mit 30. Juni 2013 in Kraft. Die vom Revisionswerber geforderte Anrechnung enthält das GGG nicht.

29 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision schließlich weiters vor, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung der vom Revisionswerber beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen. Die mündliche Verhandlung wäre zur Erörterung der auch in der Revision dargelegten Rechtsfragen gewesen.

30 Sache des vorliegenden Verfahrens war die Ermittlung der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG nach dem in der Berufung des Revisionswerbers vom 19. Februar 2015 angegebenen Berufungsinteresse (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/16/0169). Da die Ermittlung des Berufungsinteresses als Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr aufgrund der Angaben in der Berufungsschrift eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität darstellt, durfte das Bundesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen (vgl. zur Rechtsprechung des EGMR, wonach der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden VwGH 11.12.2023 Ra 2023/06/0160 mHa EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich , 69917/01, Rz 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich , 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich , 24719/12, Rz 21; vgl. auch VwGH 22.6.2017, Ra 2017/11/0077, mHa EGMR 18.7. 2013, Schädler Eberle/Liechtenstein, 56422/09, Rz 97 ff).

31 Mit dem Vorbringen, dass Justizverwaltungsverfahren weise entgegen Art. 6 EMRK eine überlange Verfahrensdauer auf, wird schließlich schon im Hinblick auf die Einleitung des revisionsgegenständlichen Vorschreibungsverfahrens mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Handelsgerichtes Wien vom 25. Mai 2022 keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

32 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

33 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG und gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.

Wien, am 17. Juni 2025

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