Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
I413 2272054-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX GmbH, vertreten durch Barenth Renner Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.03.2023, Zl. XXXX , XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 11.02.2021 beantragte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung ua eines Verschmelzungsvertrages die Einverleibung des Eigentumsrechtes an insgesamt 974/15827 Anteilen der XXXX GmbH an der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX XXXX und führte die auf Grundlage des dreifachen Einheitswertes selbstberechnete Eintragungsgebühr von EUR 4.755,00 ab. Die beantragten Eintragungen im Grundbuch wurden mit Beschluss vom 12.02.2021 vollzogen.
2. Mit Lastschriftanzeige schrieb die belangte Behörde unter Anschluss eines Aktenvermerks der Beschwerdeführerin aufgrund der Bemessungsgrundlage von EUR 7.743.308,40 unter Abzug der bereits geleisteten Eintragungsgebühr eine restliche Eintragungsgebühr von EUR 80.422,00 zur Bezahlung vor.
3. Gegen diese Lastschriftanzeige vom 04.01.2023 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen. Vorgebracht wird zusammengefasst, dass bereits eine Revision dahingehend erfolgt sei, dass die Kostenbeamtin ersucht habe, die Ermäßigung nach § 26a GGG geltend zu machen und Informationen zum Einheitswert vorzulegen, womit eine materiell bereits entschiedene Sache vorliege, die keiner weiteren Revision zulasse. Im Weiteren wird ein Rechtsvorbringen erstattet, mit dem auf die Änderungen der Gesetzeslage Aufgrund der Zivilverfahrensnovelle 2021 eingegangen wird und unter weitwendiger Darlegung der mit der Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer verbundenen Rechtslage vorgebracht wird, wonach aufgrund dieser Selbstberechnung die Begünstigung des § 26a GGG in Anspruch genommen worden sei und die im Aktenvermerk der Behörde zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig sei. Die Lastschriftanzeige sei vor dem Hintergrund des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht nachvollziehbar. Außerdem sei aus der öffentlichen Urkunde ersichtlich, dass die Partei bzw Übertragung unter die Begünstigung des § 26a GGG falle. Zudem werden verfassungsrechtliche Überlegungen vorgebracht und eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben moniert.
4. Mit Zahlungsauftrag vom 01.02.2023 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die restliche Eintragungsgebühr samt der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 von insgesamt EUR 80.430,00 zur Bezahlung vor.
5. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, in der letztlich das Vorbringen gegen die Lastschriftanzeige wiederholt wird.
6. Mit angefochtenem Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei vor, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts XXXX entstandene restliche Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 80.422,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichts XXXX zur Einzahlung vor.
7. Gegen diesen der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin am 28.03.2023 zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit welcher ein Antrag auf Aussetzung wegen eines in einem vergleichbaren Fall anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Verfassungsgerichtshof und die Anregung, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 26a Abs 2 GGG idF vom 11.02.2021, kundgemacht in BGBl I Nr 1/2023 sowie des Art VI Z 57 GGG idgF, kundgemacht in BGBl I Nr 61/2022, wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen. Zur Sache vorgebracht werden – wenn auch deutlich ausführlicher – im Wesentlichen die Einwände gegen die Lastschriftanzeige und in der Vorstellung.
8. Am 17.05.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
9. Mit Beschluss vom 22.05.2023 (OZ 3Z) setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verfahren E 1129/2023 gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG aus.
10. Am 23.06.2023 verständigte der Verfassungsgerichtshof das Bundesverwaltungsgericht, dass es im Verfahren E 1129/2023 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten habe.
11. Mit Beschluss vom 26.06.2023 (OZ 5Z) setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren Ra 2023/16/0021 und 0022 gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG aus.
12. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 05.09.2023 die Revision im Verfahren Ra 2023/16/0021 und 0022 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG wird das Verfahren fortgesetzt.
1. Feststellungen:
Die durch eine Rechtsanwaltssozietät vertretene Beschwerdeführerin beantragten beim Bezirksgericht XXXX mittels ERV-Antrag vom 11.02.2021 die Einverleibung des Eigentumsrechts zu ihren Gunsten an den insgesamt 974/15827 näher genannten Liegenschaftsanteilen. Diesem Grundbuchsgesuch wurden der Verschmelzungsvertrag vom 29.01.2021 und die Legitimation der wirtschaftlichen Eigentümer zugrunde gelegt.
Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage wurde im ERV-Antrag nicht beantragt, eine Gesetzesgrundlage nicht angegeben.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 12.02.2021 wurde die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts für die Beschwerdeführerin bewilligt.
Die Beschwerdeführer leistete an Eintragungsgebühr EUR 4.755,00.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Antrag auf Einverleibung von Liegenschaftsanteilen zu Gunsten der Beschwerdeführer ergeben sich zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt einliegenden ERV-Antrag, welcher auch die beigegebenen Urkunden erkennen lässt.
Dem Antrag fehlt jede Referenz auf die Inanspruchnahme der Ermäßigung gemäß § 26a GGG aufgrund eines begünstigten Erwerbsvorgangs, sodass das Bundesverwaltungsgerichts davon überzeugt ist, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage im Grundbuchsgesuch nicht beantragt wurde. Der Antrag selbst lässt erkennen, dass zu der Gesetzesgrundlage keine Angaben gemacht wurden.
Die Feststellung zur Bewilligung des Grundbuchsgesuchs, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 12.02.2021.
Dass an Eintragungsgebühr EUR 4.755,00 geleistet wurden, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Das Bundesverwaltungsgericht hatte das Verfahren wegen eines beim Verwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Aufgrund der Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in diesem Fall ist der Aussetzungsgrund weggefallen und die Vorfrage betreffend die Art der Geltendmachung der Begünstigung des § 26a Abs 1 Z 1 bzw Z 2 GGG „anlässlich der Eingabe“ geklärt. Daher war das Verfahren fortzusetzen.
In gegenständlicher Beschwerdesache stellt sich die zentrale Frage, ob sich die Beschwerdeführer auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gemäß § 26a GGG berufen können oder nicht.
3.1. Rechtliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung zum Eintragungszeitpunkt 12.02.2021, BGBl Nr. 501/1984 idF BGBl I Nr. 81/2019, lauteten:
„Wertberechnung für die Eintragungsgebühr
§ 26 (1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (2) Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann. (3) Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, 1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen, 2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert, 3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird, 4. bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten. (4) Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen. (4a) Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl I Nr. 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs. 2 GGG, der nunmehr lautet:
„(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“
Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im vorgenannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass § 26a Abs 2 GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit 1. Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30. April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 1. Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
§ 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (BGBl II Nr. 511/2013 idF BGBl II Nr 251/2016) legt fest, dass die Begünstigung nach § 26a Abs 1 GGG eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen ist. Soweit sich die Partei nicht auf 30 % des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage beruft, bezieht sich die angegebene Bemessungsgrundlage auf den dreifachen Einheitswert.
3.2. Anwendung der rechtlichen Grundlagen auf den gegenständlichen Beschwerdefall:
In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem 1. Mai 2022, nämlich am 12.02.2021, entstanden, sodass die Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 2022 in Anwendung zu bringen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur damaligen Rechtslage setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG voraus, dass die Ermäßigung "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle" in Anspruch zu nehmen ist. "Eingabe" im Sinn des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (VwGH 05.09.2023, Ra 2023/16/0064 bis 0065; mit Hinweis auf VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155; vgl bereits VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023).
Die in § 26a Abs 2 GGG geforderte Voraussetzung stellt dabei nicht lediglich eine "verfahrensrechtliche Vorgabe" dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26a Abs 2 erster Satz GGG tritt die Ermäßigung eben nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird (vgl erneut VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155).
In diesem Lichte führte der Verwaltungsgerichtshof auch in einer aktuelleren Entscheidung vom 26.05.2021, Ra 2021/16/0023, aus, dass die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen" ist. "Eingabe" im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch. Eine erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z 2 GGG erwies sich dabei als nicht rechtzeitig gestellt (vgl VwGH 26.05.2021, Ra 2021/16/0023 mit Hinweis auf VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023, sowie VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155).
Ein Hinweis in der ERV-Eingabe vom 11.02.2021 hinsichtlich der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage fehlt, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur es nicht zulässt, dass die Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG zur Anwendung kommt. Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des § 26a Abs 2 leg. cit. „eingangs der Eingabe“ nicht aus (VwGH 05.09.2023, Ra 2023/16/0064 bis 0065; vgl VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155).
Soweit in der Beschwerde auf den Umstand der Selbstberechnung verwiesen wird und – implizit – damit von einer Inanspruchnahme der Begünstigung des § 26a Abs 1 Z 1 GGG ausgegangen wird, ist auf den klaren Wortlaut des § 26a Abs 2 GGG „eingangs der Eingabe“ und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach diesem Erfordernis durch die Anführung der Ermäßigung in den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen nicht Genüge getan wird (VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Nichts Anderes gilt, wenn sich die Ermäßigung erst aus der Selbstberechnungserklärung § 12 GrEStG ergibt. Soweit die Beschwerdeführerin die Entscheidung VwGH 26.05.2021, Ra 2021/16/0023, heranzieht, wird verkannt, dass dieser ein Fall zugrunde lag, in die Eintragungsgebühr gemäß § 10a GGV selbst berechnet wurde. Im Lichte des Beschlusses VwGH 05.09.2023, 2013/16/0064 bis 0065, und vor dem Hintergrund, dass die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft (vgl etwa VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126) und Grundbuchssachen durch eine besondere Formstrenge gekennzeichnet sind (vgl VwGH 19.01.1990, 89/18/0202), vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen, warum dies für die Inanspruchnahme der Ermäßigung bei einer vorgenommenen Selbstberechnung der Eintragungsgebühr nicht gelten sollte. Aus § 26 Abs 4a GGG ergibt sich dies nicht. stellt sich die Annahme eines begünstigten Erwerbsvorgangs in der Selbstberechnungserklärung doch nachträglich als unrichtig dar, wenn das Erfordernis des § 26a Abs. 2 GGG nicht erfüllt ist. Die Inanspruchnahme einer Ermäßigung nach § 26a Abs 1 Z 2 GGG zählt auch nicht zu den elektronisch der Justiz über FinanzOnline gemäß § 1 Abs 1 Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung zu übermittelnden Daten (VwGH 05.09.2023, Ra 2023/16/0064 bis 0065).
Gemäß § 10a Abs 2 GGV sind, wenn die Eintragungsgebühr nach Abs 1 - und damit gemeinsam mit der selbstberechneten Grunderwerbsteuer bei dem für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer - entrichtet wird, nur jene Angaben nach § 1, § 2 Abs.1 und 3 sowie § 3 bis § 9 GGV gegenüber der Justiz zu machen, die nicht von der Abgabenbehörde nach der GrESt-SBV an die Justiz elektronisch zu übermitteln sind. Das Grundbuchsgesuch ist von dieser Regelung nicht erfasst. Es ist auch bei Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr nicht an das Finanzamt zu richten, sondern weiterhin gemäß § 75 Abs 1 GBG an das Grundbuchsgericht zu stellen.
Somit ist für die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26a GGG der Hinweis auf § 26a GGG eingangs der Eingabe in sämtlichen Fällen, in welchen die Gebührenpflicht vor dem 1. Mai 2022 entstanden ist, notwendig, gleichgültig, ob eine Selbstberechnung erfolgte oder nicht. Daher ist auch in jenen Fällen, in welchen - unter Heranziehung der Begünstigung nach § 26a GGG und bei begründeten Vorliegen eines solchen Begünstigungstatbestandes – korrekt selbstberechnet wurde, die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage erforderlich. Die Ausführungen zur Selbstberechnung und zur Verfügernummer, vermögen an diesem Umstand nichts zu ändern, zumal die Selbstberechnungserklärung lediglich als Beilage dem Grundbuchsgesuch beigefügt wird und damit keine Inanspruchnahme der begünstigten Bemessungsgrundlage im Sinne des § 26a Abs 2 GGG vorliegt.
Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht – wie bereits zuvor angeführt – angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des § 26a Abs. 2 GGG "eingangs der Eingabe" nicht aus (vgl erneut die vorzit Rechtsprechung des VwGH, insb VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155).
Mit den Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, weshalb ihr eine Eingabe der Gesetzesgrundlage bzw. Anmerkung als Notiz im ERV-Antrag vom 11.02.2021 nicht möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund sind auch sämtliche weiteren Darlegungen zur Selbstberechnungserklärung zu betrachten, zumal es ausschließlich darauf ankommt, dass die Ermäßigung eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe (also dem Grundbuchsgesuch) an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage erkenntlich zu machen ist.
Soweit vorgebracht wird, es sei eine Revision bereits erfolgt und damit eine neuerliche Revision und Nachforderung von Gebühren ohne gesetzliche Grundlage, ist festzuhalten, dass dieser Einwand nicht berechtigt ist. Eine Aufforderung einer Kostenbeamtin, Unterlagen nachzureichen, ist keine Prüfung durch einen Revisor iSd §§ 280 ff Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, sodass bereits vor diesem Hintergrund der Einwand unberechtigt ist.
Wenn in der Beschwerde auf sich auf „Treu und Glauben“ beruft, so ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch eine Rechtsanwaltssozietät vertreten war (und ist). Es ist davon auszugehen, dass Rechtsanwälte mit Gerichtsgebühren im Allgemeinen und mit der Geltendmachung von Begünstigungen im Besonderen vertraut sind und sich hierbei nicht auf etwaige Rechtsauskünfte von Amtspersonen stützen müssen. Die Beschwerdeführerin scheint die Auffassung zu vertreten, die belangte Behörde hätte Treu und Glauben zuwidergehandelt, indem sie im Rahmen der Revision die mangelnde Geltendmachung der Begünstigung des § 26a Abs 1 Z 2 GGG im Grundbuchsgesuch monierte und die restliche Gebühr vorschrieb. Anders als vielleicht im Zivilrecht vermag guter Glaube im öffentlichen Rechts in aller Regel nichts daran zu ändern, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine gesetzliche Vorschrift im Rahmen des Grundbuchsgesuchs von der rechtsfreundlich vertretenen Antragstellerin außer Acht gelassen wurde. Das geltende strenge Legalitätsprinzip (Art 18 Abs 1 B-VG) steht der Auffassung der Beschwerdeführerin entgegen. Der VwGH hat mehrfach ausgesprochen, dass ein Gesetz nicht am Grundsatz von Treu und Glauben ausgerichtet werden kann (zB VwGH 31.07.2002, 2002/16/0155). Im gegenständlichen Fall missachtete die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Vorschrift des § 26a Abs 2 GGG und kann sich nicht auf eine behauptete etwaige anderslautende Verwaltungspraxis oder auf Treu und Glauben berufen.
Soweit verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht werden, teilt diese das Bundesverwaltungsgericht nicht. Der Verfassungsgerichtshof wurde mit vergleichbaren Fällen zuletzt mehrfach befasst, wie etwa zu E 1129/2023, und lehnte in diesem, aber auch in anderen Fällen die Behandlung der Beschwerde mangels Aufzeigens einer Verfassungswidrigkeit ab. Die – auch mehrmalige – Änderung eines Gesetzes ist für sich allein nicht verfassungswidrig, sondern Sache des Gesetzgebers. Auch hat der Gesetzgeber innerhalb gewisser – im vorliegenden Fall augenscheinlich nicht überschrittener – Grenzen einen nicht vom Verfassungsgerichtshof zu beanstandenden Gestaltungsspielraum, was auch für das GGG gilt. Vor diesem Hintergrund war auch nicht weiter auf die Anregung der Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens einzugehen.
Eine Unionsrechtswidrigkeit vermag das Bundesverwaltungsgericht ebensowenig zu erkennen. Es handelt sich bei der Begünstigungsbestimmung des § 26a GGG entgegen dem Vorbringen auch nicht um eine Repression oder Sanktion, sondern um eine Begünstigung, die nach klaren und einfach verständlichen Regeln geltend zu machen ist, was auch der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin zumutbar war. Damit geht das diesbezügliche Vorbringen ins Leere.
Zusammengefasst ist die belangte Behörde daher zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass mangels der Inanspruchnahme der begünstigten Bemessungsgrundlage des § 26a Abs 1 Z 2 GGG eingangs der Eingabe diese Begünstigung nicht herangezogen werden kann.
Die belangte Behörde hat folglich zu Recht die Gebühr gemäß § 26 Abs 1 GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts berechnet und gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG die Grundbuchseintragungsgebühr mit insgesamt EUR 85.177,00 ermittelt und unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Eintragungsgebühr von EUR 4.755,00 und der Hinzurechnung der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG von jeweils EUR 8,00 mit restlich EUR 80.430,00 vorgeschrieben. Gegen die Höhe der Berechnung erstattete die Beschwerdeführerin, abgesehen davon, dass sie die Auffassung vertritt, dass ihr keine Berechtigung zukommt, keine Einwände. Es ergeben sich auch keine Bedenken gegen die zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage und die rechnerische Richtigkeit des Betrages. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall erweist sich der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als ausreichend geklärt, was auch die Beschwerde zugesteht. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Dem Absehen von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Weder weicht das Erkenntnis von der bestehenden, nicht divergenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere seiner zuletzt in einem vergleichbaren Fall ergangenen Entscheidung vom 05.09.2023, Ra 2023/16/0064 bis 0065, und der dort zitierten Vorjudikatur ab, noch wirft der gegenständliche Fall eine Rechtsfrage von Bedeutung auf. Die einen Einzelfall betreffenden Umstände sind in der Regel nicht reversibel.
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