Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Eingabe des J P in G, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2024, Ra 2024/16/0054 7, wurde der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts Außenstelle Graz vom 7. Juni 2024, RV/2100362/2024, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
2 Dagegen richtet sich erkennbar die als „Beschwerde und Verfahrenshilfeantrag“ bezeichnete Eingabe vom 24. November 2024.
3 Die gegenständliche Eingabe stellt sich nach ihrem Inhalt als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 4. November 2024 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0006, mwN)
4 Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Antragstellers zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Antragsteller ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. etwa VwGH 10.8.2023, Ra 2022/16/0075, mwN).
Wien, am 25. März 2025