Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Ing. S S in A, vertreten durch Dr. Artur Reisenberger, Rechtsanwalt in 4694 Ohlsdorf, Hauptstraße 20, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2023, Zl. L521 2280220 1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichtes Wels), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts W vom 14. September 2023, mit dem ihm mangels Geltendmachung der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26a Abs. 1 Z 1 GGG eingangs der Eingabe eine restliche Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv 960 € (einschließlich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv 8 €) vorgeschrieben worden war, ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2 Der vorliegende Fall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. September 2023, Ra 2023/16/0064 0065, entschieden hat. Auf die in jenem Beschluss angeführten Gründe wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen.
3 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit darüber hinaus vorgebracht, es existiere keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, was in dem Fall zu geschehen habe, dass eine Eingabe ausschließlich im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) wirksam zulässig sei, ein bestimmtes, in diesem Zusammenhang relevantes Eingabefeld aber nicht existiere.
4 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, hat das Bundesverwaltungsgericht doch im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, dass die Aufnahme eines Hinweises auf die Inanspruchnahme der Begünstigung gemäß § 26a Abs. 1 Z 1 GGG in der ERV Eingabemaske technisch möglich gewesen sei. Dass diese technisch mögliche Erfassung rechtlich unzulässig gewesen wäre ergibt sich entgegen dem Revisionsvorbringen auch nicht aus §§ 89a ff Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) sowie aus der im Revisionsfall noch anwendbaren Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) und der dazu veröffentlichten Schnittstellenbeschreibung.
5 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen im Hinblick auf eine erteilte Auskunft der Justizverwaltungsbehörde auch der Grundsatz von Treu und Glauben ins Treffen geführt wird, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser Grundsatz nur insoweit Auswirkungen zeitigen kann, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. etwa VwGH 19.4.2023, Ra 2022/13/0085; 10.5.2021, Ra 2021/15/0001). Ein derartiger Vollzugsspielraum besteht im Revisionsfall aber nicht.
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
7 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 29. Mai 2024
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