JudikaturBVwG

W185 2295669-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
14. Januar 2025

Spruch

W185 2295669-1/11E

W185 2295661-1/11E

W185 2295664-1/11E

W185 2295667-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Säumnisbeschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX und 4. XXXX , geb. XXXX , sämtlich StA Afghanistans, vertreten durch RA Dr. Manfred SCHIFFNER, Haushamer Straße 2, 8054 Seiersberg-Pirka, vom 22.11.2023, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Österreichischen Botschaft Islamabad, GZ Islamabad-OB/KONS/4127/2022, zu Recht erkannt:

A)

Den Säumnisbeschwerden wird Folge gegeben. Der Österreichischen Botschaft Islamabad wird gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, die versäumten Bescheide unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen zu erlassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer (in der Folge: die BF), Staatsangehörige Afghanistans, stellten am 14.12.2022 unter Anschluss diverser Dokumente Anträge auf Erteilung von Visa der Kategorie „C“ bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad).

Grund: Besuch von Familienangehörigen oder Freunden. Geplantes Einreisedatum: 15.02.203, geplantes Ausreisedatum: 26.03.2023. Als Einlader angeführt wurde XXXX , geb. XXXX , StA Österreich, wohnhaft XXXX , der Bruder des XXXX (BF1).

Mit Mandatsbescheid der ÖB Islamabad vom 20.12.2022 wurden die VISA mit folgender Begründung verweigert:

- Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist.

- Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie in der Lage sind, für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen.

- Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.

- Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

Gegen diese Entscheidung erhoben die BF, rechtsfreundlich vertreten durch Dr Manfred SCHIFFNER, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg-Pirka, am 29.12.2022 das Rechtsmittel der Vorstellung. Es wurde beantragt, den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben und die Einreisevisa zu erteilen.

Mit E-Mail des Rechtsvertreters der BF vom 26.08.2023 erkundigten sich die Genannten nach dem Stand ihres Verfahrens.

Mit Schriftsatz vom 22.11.2023 erhoben die BF, vertreten durch RA Dr. SCHIFFNER, Säumnisbeschwerde an die ÖB Islamabad. Es liege ein (unzumutbare) Verfahrensdauer von nunmehr bereits elf Monaten vor. Der Mandatsbescheid sei mittels eines neuen Bescheides zu bestätigen, abzuändern oder aufzuheben. Es werde gestellt der Antrag, das BVwG möge über die Vorstellung vom 29.12.2022 entscheiden.

Das BMI legte die Säumnisbeschwerden samt Verwaltungsakt – einlangend mit 19.07.2024 – vor.

Mit Schriftsatz vom 05.11.2024 erhoben die BF Fristsetzungsanträge mit der Begründung, dass das BVwG noch nicht über die Säumnisbeschwerden entschieden habe.

Mit Beschluss vom 07.11.2024 wies das BVwG die Fristsetzungsanträge gemäß §§ 30a Abs 1 iVm 30a Abs 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurück. Dies mit der Begründung, dass die Entscheidungspflicht des BVwG im Zeitpunkt der Stellung der Fristsetzungsanträge noch abgelaufen gewesen sei. Die Entscheidungsfrist des BVwG beginne mit der Vorlage der Beschwerden an das Gericht (hier: 19.07.2024) zu laufen und ende demgemäß mit Ablauf des 19.01.2025.

Dagegen stellten die BF am 21.11.2024 den Antrag, das BVwG möge die Fristsetzungsanträge dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorlegen (Vorlageantrag).

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2024, GZ Fr 2024/17/0006 bis 0009-5, beim BVwG eingelangt am 02.01.2025, wurden die Fristsetzungsanträge der BF zurückgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts erst mit Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht ausgelöst werde. Das tatsächliche Einlangen beim VwG sei maßgeblich. Im Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrages beim BVwG (06.11.2024) sei die sechsmonatige Entscheidungsfrist des BVwG noch nicht abgelaufen gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, Staatsangehörige Afghanistans, brachten am 14.12.2022 bei der ÖB Islamabad Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa der Kategorie „C“ ein.

Mit Mandatsbescheid vom 20.12.2022 wurden die VISA-Anträge der BF verweigert.

Gegen diese Entscheidung erhoben die BF am 29.12.2022 das Rechtsmittel der Vorstellung.

Mit Schriftsatz vom 22.11.2023 erhoben die BF Säumnisbeschwerde an die ÖB Islamabad.

Das BMI legte dem BVwG die Säumnisbeschwerden am 19.07.2024 vor.

Mit Schriftsatz vom 05.11.2024 erhoben die BF Fristsetzungsanträge mit der Begründung, dass das BVwG noch nicht über die Säumnisbeschwerden entschieden habe.

Mit Beschluss vom 07.11.2024 wies das BVwG die Fristsetzungsanträge gemäß §§ 30a Abs 1 iVm 30a Abs 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurück.

Am 21.11.2024 stellten die BF den Antrag, das BVwG möge die Fristsetzungsanträge dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorlegen (Vorlageantrag).

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2024 wurden die Fristsetzungsanträge zurückgewiesen.

Die ÖB Islamabad hat bis zum heutigen Tag nicht über die Anträge der BF auf Erteilung von Einreisevisa der Kategorie „C“ abgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Säumnisbeschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 73 AVG:

„Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“

§ 8 VwGVG:

„(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“

§ 16 VwGVG:

„(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“

Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa Kategorie „C“ wurden am 14.12.2022 bei der ÖB Islamabad gestellt. Da keine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des § 73 AVG abweichende Frist für die in Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 zuständige Vertretungsbehörde normiert ist, hätte die Behörde spätestens sechs Monaten nach der Stellung der Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa die Bescheide zu erlassen gehabt.

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der ÖB Islamabad zurückzuführen wäre. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).

Für diese Beurteilung gilt es zu klären, ob der Grund einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.).

Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa, weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage des "überwiegenden Verschuldens der Behörde" in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass diese Wendung nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen sei, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (vgl. etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN). Eine Überlastung der Behörde entschuldigt grundsätzlich nicht (vgl VwGH 20.03.2018, Ro 2017/03/0033), außer in seltenen Ausnahmefällen wie einer exzeptionelle Überlastung des BFA aufgrund des massiven Flüchtlingszustroms im Jahr 2015 (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004 u.a).

In den gegenständlichen Fällen ist davon auszugehen, dass seitens der ÖB Islamabad Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vorliegt.

Die ÖB Islamabad hat trotz fristgerechter Einbringung einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid die für eine zügige Verfahrensführung nötigen, weiteren Verfahrensschritte unterlassen und ist auch nicht ersichtlich, dass diese Untätigkeit der Behörde etwa durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde. Konkrete Umstände, welche die Erledigung gerade in den gegenständlichen Fällen unmöglich gemacht hätten, wurden von der ÖB Islamabad nicht vorgebracht und sind solche auch seitens des Gerichts nicht erkennbar.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerden (22.11.2023) war die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Botschaft gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG bereits verstrichen, weshalb sich aufgrund der Säumnis die Beschwerden als zulässig erweisen. Unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsausführungen wird in den gegenständlichen Fällen zu prüfen sein, ob den Anträgen der BF auf Erteilung von Schengen-Visa der Kategorie „C“ stattzugeben sein wird.

In den vorliegenden Rechtssachen macht das Bundesverwaltungsgericht daher von seiner Ermächtigung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, über die Anträge der BF auf Erteilung von Schengen-Visa der Kategorie „C“ zu entscheiden und die versäumten Bescheide unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen.

Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 nicht durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.