JudikaturVwGH

Ra 2017/01/0210 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2018

Das VwG war nicht befugt, über den in der Beschwerde eingebrachten Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung der Staatsbürgerschaft nach § 7 StbG (erstmalig) zu entscheiden (sondern allenfalls diese Frage als Vorfrage gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 StbG zu beurteilen). Der in der Beschwerde eingebrachte Feststellungsantrag wäre vom VwG vielmehr nach § 6 Abs. 1 AVG an die hiefür zuständige belangte Behörde weiterzuleiten oder der Revisionswerber an diese Behörde zu verweisen (bzw. der Antrag gegebenenfalls wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen) gewesen. [Hier: Mit Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 12 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 idF BGBl. I Nr. 136/2013 (StbG) abgewiesen. Die Beschwerde dagegen enthält den Antrag, das Verwaltungsgericht "möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass festgestellt werde, dass ich aufgrund Abstammung gem § 7 StbG österreichischer Staatsbürger bin."]

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