Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über den am 15. Oktober 2024 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Antrag des R F in S betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024, W176 2277362 1/2E, den Beschluss gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1 Mit an den Verwaltungsgerichtshof gerichtetem Antrag, eingelangt am 15. Oktober 2024, ersuchte der Einschreiter „nochmals um Freispruch, Einstellung des Verfahrens und Einstellung der Forderung“. Der Verwaltungsgerichtshof möge „dies zur Kenntnis“ nehmen und „dies nochmals sorgfältig“ prüfen.
2 Zuvor hatte der Einschreiter mit selbst verfasstem Schriftsatz vom 17. Juni 2024 eine außerordentliche Revision gegen das im Betreff genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhoben.
3Mit verfahrensleitender Anordnung vom 31. Juli 2024 hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Revisionsschriftsatz gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung näher genannter Mängel zurückgestellt. Der Einschreiter wurde weiters darauf hingewiesen, dass die Versäumung der ihm dafür gestellten Frist als Zurückziehung der Revision gilt.
4Weil der Einschreiter der genannten Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Mängelbehebung nicht fristgerecht nachgekommen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. September 2024, Ra 2024/16/00508, das Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
5Die gegenständlich zu behandelnde Eingabe stellt sich nach ihrem Inhalt als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 25. September 2024 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 8.11.2023 Ra 2023/16/0006, mwN).
6Der Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
7 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Anbringen ohne weitere formelle Erledigung zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.
Wien, am 25. März 2025
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