Die Verjährung nach § 8 Abs. 2 GEG 1962 wird durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen. Die Unterbrechungswirkung einer innerhalb der Verjährungsfrist gesetzten Verfahrenshandlung (z.B. einer Zahlungsaufforderung oder eines Zahlungsauftrages) reicht aber nicht bloß bis zu jenem Betrag, auf den die Verfahrenshandlung lautet. Der Gerichtshofpräsident kann auf Grund eines Berichtigungsantrages auch einen höheren als den bisher vorgeschriebenen Betrag festsetzen, wenn nur zeitgerecht eine Unterbrechungshandlung gesetzt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, Zl. 2000/16/0027, zitiert etwa in Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, E 17 zu § 8 GEG).
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