§ 53 Abs. 1 und 2 VwGG gelten ebenso für einen Aufwandersatz der vor dem VwG belangten Behörde (§ 21 Abs. 1 Z 2 VwGG) und allfälliger Mitbeteiligter (vgl. VwGH 8.10.1991, 91/07/0067, mwN, zum Aufwandersatz im Beschwerdeverfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012).
Rückverweise