Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Mag. Nedwed sowie die Hofräte Dr. Sutter und Mag. Tolar als Richter unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision 1. des K T, 2. der H T, 3. der Y T, 4. des F T, 5. des B T, 6. der R T, 7. der R T, und 8. des A T, alle vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Bruno March Allee 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2022, 1. W212 2253108 1/6E, 2. W212 2253107 1/5E, 3. W212 2253111 1/5E, 4. W212 2253106 1/5E, 5. W212 2253105 1/5E, 6. W212 2253110 1/5E, 7. W212 2253109 1/5E und 8. W212 2253104 1/5E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es den Erst und den Viertrevisionswerber betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die revisionswerbenden Parteien sind syrische Staatsangehörige. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind die Eltern der im Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährigen dritt bis achtrevisionswerbenden Parteien.
2 Die erst bis siebtrevisionswerbenden Parteien stellten am 29. September 2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der minderjährige Achtrevisionswerber wurde am 2. Dezember 2021 im Bundesgebiet geboren. Für diesen stellte die Zweitrevisionswerberin am 7. Dezember 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
3 Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), jeweils vom 10. Februar 2022, wurden diese Anträge hinsichtlich des begehrten Status von Asylberechtigten abgewiesen, den revisionswerbenden Parteien wurde jedoch jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.
4 Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, wies das BVwG ohne Durchführung einer solchen mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die revisionswerbenden Parteien hätten eine ihnen drohende asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zu Syrien und sämtlicher von ihnen getätigter Ausführungen sowie unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der eingebrachten Stellungnahme nicht glaubhaft machen können. Hinsichtlich des Erstrevisionswerbers hielt das BVwG fest, dass dieser sein Fluchtvorbringen, wonach ihm einerseits die Einziehung zum Reservedienst in der syrischen Armee und andererseits Verfolgung wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung im Falle seiner Rückkehr nach Syrien drohe, nicht glaubhaft habe darlegen können. Der Erstrevisionswerber weise keine besonderen militärischen Kenntnisse oder eine Spezialausbildung auf und sei nach Ableistung seines Wehrdienstes nicht mehr einberufen worden. Auch Rekrutierungsversuche seitens der kurdischen Milizen hätten nicht stattgefunden und liege die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Mitglieder kurdischer Milizen nicht vor, zumal sich der Erstrevisionswerber hinsichtlich dieses Wehrdienstes nicht mehr im wehrpflichtigen Alter befinde. Die zweit bis achtrevisionswerbenden Parteien hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern hätten Syrien hauptsächlich wegen des herrschenden Bürgerkrieges und der Wirtschaftslage verlassen. Der minderjährige im Entscheidungszeitpunkt vierzehnjährige Viertrevisionswerber sei kein Wehrdienstverweigerer, weil er das wehrpflichtige Alter noch gar nicht erreicht habe, weshalb ihm aktuell auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Einberufung in den Militärdienst der syrischen Armee drohe. Ebensowenig drohe ihm aufgrund seines Alters eine Einberufung oder Zwangsrekrutierung in den Wehrdienst der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien.
6 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe im gegenständlichen Fall unterbleiben können, weil der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde sowie der von den revisionswerbenden Parteien eingebrachten Stellungnahme geklärt gewesen sei und die gebotene Aktualität unverändert gegeben sei.
7 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an den Verfassungsgerichthof, der mit Beschluss vom 13. Juni 2023, E 36 43/2023 20, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit insbesondere vor, das BVwG habe gegen die Verhandlungspflicht verstoßen.
9 Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Die Revision ist zulässig und begründet.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA VG nur dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie jüngst etwa VwGH 29.11.2023, Ra 2022/18/0269, mwN).
12 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht des BVwG in Asylsachen auch, dass die Aktualisierung der Länderfeststellungen durch das Verwaltungsgericht, die eine zusätzliche Beweiswürdigung erfordert, grundsätzlich nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen darf (vgl. VwGH 9.5.2022, Ra 2020/18/0412, 0413, mwN).
13 Diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall wie in der Revision zutreffend aufgezeigt wird nicht entsprochen:
14 Zunächst hat das BVwG durch Zugrundelegung des Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) zu Syrien vom 10. August 2022 ergänzende Feststellungen zur Situation in Syrien getroffen, während die Feststellungen in den Bescheiden des BFA noch auf einer älteren Version des LIB basieren. Zwar wurden diese Länderberichte den revisionswerbenden Parteien zur Stellungnahme übermittelt, es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, grundsätzlich die Durchführung einer Verhandlung nicht ersetzen kann (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2020/18/0346, mwN).
15 Die vom BFA noch nicht verwerteten Länderberichte nämlich insbesondere den Abschnitt „Nordost Syrien“ (Erkenntnis S. 33ff) hat das BVwG in Folge zudem einer ergänzenden Beweiswürdigung unterzogen, indem es vor dem Hintergrund dieser Berichte eine dem Erst sowie Viertrevisionswerber drohende Zwangsrekrutierung zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ beurteilte. Zudem würdigte das BVwG die vom BFA nicht verwerteten Berichte zur „Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen“ (Erkenntnis S. 32f) und stellte nähere beweiswürdigende Überlegungen zu einer dem minderjährigen Viertrevisionswerber drohenden Rekrutierung durch das syrische Regime an.
16 Abgesehen davon hat der Erstrevisionswerber in der Beschwerde unter anderem durch Ergänzung seines Vorbringens hinsichtlich einer erworbenen Spezialausbildung und der von ihm ausgeübten Funktion im Rahmen seines Wehrdienstes in der syrischen Armee den durch die Verwaltungsbehörde erhobenen Sachverhalt nicht bloß unsubstantiiert bestritten.
17 Somit durfte das BVwG unter Berücksichtigung der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA VG ausgehen.
18 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich des wie hier gegeben Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2020/18/0327, mwN).
19 Das angefochtene Erkenntnis war deshalb, soweit es den Erst und den Viertrevisionswerber betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das übrige Vorbringen in der Revision einzugehen war.
20 Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die übrigen revisionswerbenden Parteien als Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidung (vgl. etwa VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0239 bis 0242, mwN). Das sie betreffende Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
21 Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 4 VwGG abzusehen.
22 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. Mai 2024
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