Spruch
W167 2271124-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE über die Beschwerde von XXXX StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I des den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die Erstbefragung erfolgte am XXXX der BF gab als Fluchtgrund an: „Die allgemeine Sicherheitslage in Syrien ist wegen des Krieges sehr schlecht. Es gibt keine medizinische Behandlung und keine Zukunft. Daher habe ich meine Heimat verlassen. Ich habe alle meine Gründe einer Asylantragstellung angegeben.“ Als Rückkehrbefürchtung gab der BF an: „Ich habe Angst vor dem Krieg.“ Österreich habe er erreichen wollen wegen dem guten Asylverfahren und medizinischer Behandlung und Bildungssystem.
3. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA) führte der BF befragt zu seinen Asyl- und Fluchtgründen zusammengefasst im Wesentlichen aus, einem namentlich genannten Sohn des Beschwerdeführers sei vom Assad-Regime im Jahr XXXX vorgeworfen worden, politisch aktiv zu sein, dieser sei festgenommen worden und als der Sohn für 24 Stunden freikam, sei der BF mit seiner Familie aus Syrien geflüchtet. Deshalb würde der BF immer noch vom Assad-Regime gesucht werden. Danach lebte der BF mit seiner Familie mehrere Jahre in der Türkei, wo er arbeitete. Im Jahr XXXX kehrte der BF mit Mitgliedern seiner Familie nach Syrien zurück, um von dort aus nach kurzer Zeit gemeinsam mit seiner Familie Richtung Europa auszureisen.
4. Mit dem im Einleitungssatz genannten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I), ihm wurde allerdings der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt (Spruchpunkt II) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
5. Der vertretene BF erhob gegen Spruchpunkt I des Bescheides Beschwerde.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Zuletzt am XXXX fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF zu seiner Rückkehrbefürchtung nach dem Umsturz befragt wurde.
8. Zu den nach der Verhandlung veröffentlichten relevanten Informationen zur Lage in Syrien wurde schriftlich Parteiengehör gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person von BF:
Die belangte Behörde stellte die im Spruch genannte Identität und Staatsangehörigkeit des BF fest.
Der BF ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Araber:innen an. Die gesprochene Sprache des BF ist Arabisch, er beherrscht die Sprache in Wort und Schrift.
Der BF stammt aus XXXX im Gouvernement Aleppo, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX lebte. Die Heimatstadt samt weiterer Umgebung wird daher als Herkunftsregion angenommen. XXXX befand sich vom BF angegebenen Jahr seiner Ausreise unter der Kontrolle des Regimes des vormaligen syrischen Machthabers Bashar al-Assad. Seit der militärischen Großoffensive der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich ein Großteil des syrischen Staatsgebiets, abgesehen vom Nordosten des Landes, unter der Kontrolle der Regierung von Ahmed ash-Shara. Der Heimatort steht je nach Quelle entweder komplett unter der Kontrolle der Regierung von Ahmed ash-Shara oder zumindest größtenteils (mit Ausnahme eines kleinen kurdisch dominierten Teiles). Die weitere Umgebung des Herkunftsortes des BF steht unter Kontrolle der Regierung von Ahmed ash-Shara.
Von XXXX lebte der BF mit seiner Familie legal in der Türkei, im Jahr XXXX kehrte der BF mit seiner Ehefrau und zwei Kindern für ca. zwei Monate um finanzielle Angelegenheiten zur regeln nach Syrien zurück, von wo aus sie nach Europa ausreisten.
Am XXXX stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der BF lebt als subsidiärer Schutzberechtigter in Österreich, er ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Vorbringen betreffend eine Verfolgung in Syrien:
1.2.1. Dem BF drohte und droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer (unterstellten) politischen Gesinnung.
1.2.2. Der BF gehörte in seinem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und entfaltete kein politisches Engagement. Der BF hat keine oppositionellen Handlungen gegen das Assad-Regime gesetzt und weder der BF noch sein namentlich genannter Sohn wurden vom Assad-Regime als oppositionell betrachtet. Der namentlich genannte Sohn des BF war auch vor der Ausreise der Familie in die Türkei nicht in Syrien inhaftiert. Der BF hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses.
Unter dem Assad-Regime bestand ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren bis zum Alter von 42 Jahren, es gab ebenfalls die Möglichkeit zum Reservedienst einberufen zu werden. Der zum Zeitpunkt der Entscheidung XXXX BF war bereits bei der erstmaligen Ausreise aus Syrien nicht mehr im wehrpflichtigen Alter. Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad per Befehl im Dezember 2024 aufgelöst und ist inaktiv. Seitens der Regierung von Ahmed ash-Shara erfolgen keine Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst bzw. auch keine Zwangsrekrutierungen.
1.2.3. Der BF hat auch keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn glaubhaft ins Blickfeld der Regierung von Ahmed ash-Shara gebracht haben, ihm wird auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
1.2.4. Dem BF droht im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner (illegalen) Ausreise aus Syrien, seines langjährigen Aufenthalts im Ausland und seiner Asylantragstellung in Österreich. Aus den Berichten und angesichts der großen Anzahl von Rückkehrer:innen seit dem Sturz des Assad-Regimes, deren Rückkehr vielfach von UNHCR unterstützt wird, ist nicht ersichtlich, dass jedem Rückkehrer, der lange im Ausland gelebt hat oder im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, von der Regierung von Ahmed ash-Shara eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird.
1.2.5. Der BF wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion auch keiner anderweitigen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung, psychischen und/oder physischen Gewalt oder Strafverfolgung ausgesetzt sein.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Syrien:
1.3.1. Zu den aktuellen Machtverhältnissen in Syrien
LIB, Version 12, Länderspezifische Anmerkungen, Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Auszüge:
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt.
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen. Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt. Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren. Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt. Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers.
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden. Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden.
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung. Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden. Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert. Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein. Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache. [Die Verfassung] löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen. Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse.
Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk).
Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen. HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt. Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum. Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara'.
Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat.
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten.
Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Ash-Shara' sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte.
Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der Europäischen Union, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft.
Ash-Shara's Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums. Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert. Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara', bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht. Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert. Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter 'Afrin, Suluk und Ra's al-'Ain. Diese Gebiete hat die SNA 2018 und 2019 von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) erobert. Am 29.1.2025 zwang die Türkei den Anführer dieser Gruppe, Sayf Abu Bakr, nach Damaskus zu reisen und dem neuen Präsidenten persönlich zu gratulieren, aber dies ist das einzige Zugeständnis, das er ash-Shara' bisher gemacht hat
2013 setzten die USA [Ahmed ash-Shara'] auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten.
EUAA, COI Report - Syria: Country Focus, July 2025 [EUAA July 2025], 1.6. International sanctions, Zusammenfassung wesentlicher Aussagen:
In den letzten Monaten wurden Sanktionen gegen Syrien gelockert bzw. teilweise aufgehoben. So hat Großbritannien im April 2025 die Sanktionen gegen Syrien in wichtigen Bereichen gelockert. Im Mai 2025 kündigte der US-Präsident an, die Wirtschaftssanktionen aufzuheben. Die USA hoben mehrere Sanktionen auf und setzten eine Reihe von Sanktionen, die 2019 im Rahmen des Caesar Act verhängt worden waren, für sechs Monate aus. Im Mai 2025 beschloss die EU die verbleibenden Wirtschaftssanktionen gegen Syrien mit wenigen Ausnahmen aufzuheben.
EUAA, COI Report - Syria: Country Focus, July 2025,1.5. Implementation of Islamic rules, Zusammenfassung wesentlicher Aussagen:
Die aktuelle Verfassungserklärung sieht vor, dass der Islam die Religion des Präsidenten und die islamische Rechtswissenschaft die primäre Quelle der Gesetzgebung ist, wohingegen die bisherige Verfassung das islamische Recht als eine der Hauptquellen der Gesetzgebung ansah. Der neue Fatwa-Rat, ein 14-köpfiges Gremium aus sunnitischen Mitgliedern, von denen nur wenige direkt mit HTS verbunden sind und viele loseere Verbindungen und vielfältigere religiöse Ausrichtungen haben, wird von Großmufti Osama Rifai geleitet, der in der Vergangenheit ein lautstarker Kritiker von HTS war. Der Fatwa-Rat hat zu beurteilen, ob die Gesetzgebung mit dem islamischen Recht vereinbar ist. Es wird vermutet, dass die HTS sich mehr darauf konzentriert, radikale Dissidenten in Schach zu halten und den religiösen Diskurs zu steuern, als eine strenge salafistische Doktrin durchzusetzen.
Im Jänner 2025 wurde berichtet, dass islamische Lehren zur Ausbildung von Polizei genutzt wird, um den Rekruten ein Gefühl für Moral zu vermitteln, wobei dies nicht auf die allgemeine Bevölkerung übertragen werden soll.
Es wird berichtet, dass das zuständige Ministerium während des Ramadams die Schließung von Restaurants, Cafés und Straßenverkäufern von Lebensmitteln während der Tagesstunden angeordnet habe. Auch soll – ohne offizielle Anordnung der Regierung - das öffentliche Essen oder Trinken mit bis zu drei Monaten Gefängnis bestraft worden sein und Behörden sollen Personen insbesondere in der Stadt Hama wegen des Vorwurfs des öffentlichen Fastenbrechens festgenommen haben. Die Angaben konnten allerdings verifiziert werden.
Zwar wurden keine neuen Gesetze erlassen, die das gesellschaftliche Leben formal einschränken, es wurde aber über Versuche von Einzelpersonen berichtet, islamische Normen in der Praxis durchzusetzen. So wurden beispielsweise in Damaskus Flugblätter verteilt, die Frauen zum Tragen eines Vollschleiers aufriefen, und Prediger warben in christlichen Vierteln der Hauptstadt für den Islam.
Seit Juni 2025 schreibt eine Richtlinie der Regierung Frauen vor, Ganzkörperbadebekleidung an öffentlichen Stränden und Schwimmbädern zu tragen und Männern das Tragen eines Oberteils wenn sie nicht schwimmen und außerhalb ausgewiesener Badebereiche. Private Strände und Touristeneinrichtungen sind davon ausgenommen. Rechtliche Sanktionen bei Nichteinhaltung der Richtline sind nicht vorgesehen.
Einige lokale Beamte sollen eigenständig Beschränkungen für die Anwesenheit von Frauen im öffentlichen und beruflichen Raum eingeführt haben (u.a. Trennung nach Geschlechtern in Bussen, Krankenhäusern und Gerichten), diese wurden jedoch oft nach öffentlichen Reaktionen wieder zurückgenommen.
Anfang Mai 2025 gab es zwei gewalttätige Angriffe auf Nachtclubs in und um Damaskus. Die steigende Zahl der Angriffe auf Unterhaltungslokale für Männer und Frauen, die Alkohol ausschenken, lässt die Bevölkerung einen wachsenden Einfluss islamistischer bewaffneter Gruppen befürchten. An der Skepsis änderte auch die Bekanntgabe der Behörden von Verhaftungen nach den Angriffen nichts.
1.3.2. Zum staatlichen Wehrdienst
LIB Version 12, Vergleichende Länderkundliche Analyse 4.1.
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit. HTS-Anführer Ahmed ash-Shara' erklärte am 15.12.2024, dass er die Wehrpflicht in Syrien beenden werde. Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte.
Offizielle Aussagen lassen den Schluss zu, dass sich die Situation in Bezug auf die Wehrpflicht verbessern wird. Derzeit sind keine Fälle von (Zwangs-)rekrutierungen bekannt.
LIB Version 12, Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Auszüge
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst.
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll. Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen. Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt.
Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara' hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll.
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben. Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara'a in Südsyrien eröffnet. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung.
Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit.
EUAA July 2025, 1.3. Security institutions, Zusammenfassung wesentlicher Aussagen
Laut Angabe des syrischen Militärs Anfang Juni 2025 hat das Verteidigungsministerium bereits 100 000 der geplanten 200 000 freiwilligen Soldaten für die neue syrische Armee rekrutiert. Die neue Armee besteht Berichten zufolge hauptsächlich aus Mitgliedern der HTS und anderer verbündeter bewaffneter Gruppierungen bestehen und nicht aus Wehrpflichtigen ohne militärische Erfahrung.
Reformen des Militärs sind geplant bzw. werden laufend umgesetzt, wie beispielsweise die Integration von bewaffneten Gruppierungen in die neue syrische Armee.
EUAA July 2025, 4. Returnees from abroad, Zusammenfassung wesentlicher Aussagen in Bezug auf Militärdienst
Die Übergangsregierung hat bekannt gegeben, dass Personen, die wegen des Militär- oder Reservedienstes gesucht werden, keine Probleme zu erwarten haben. Für den Militärdienst ausgestellte Haftbefehle des Assad-Regimes werden nicht vollstreckt.
1.3.3. Zur (unterstellten) oppositionellen Gesinnung
LIB Version 12, Vergleichende Länderkundliche Analyse 4.2., Auszüge
Kämpfer befreiten Gefangene aus den Gefängnissen in den Städten, die sie während ihrer Offensive eingenommen haben, darunter auch das berüchtigte Sednaya-Gefängnis in Damaskus. In den vergangenen 13 Jahren, nach dem gescheiterten Aufstand der Rebellen und dem anschließenden Bürgerkrieg, nutzte al-Assad die langen Arme des Apparats der Sicherheitskräfte wie nie zuvor, um jede noch so kleine Andeutung von Dissens auszumerzen.
Am 6.1.2025 endete eine fünftägige Razzia in Homs gegen Kriegsverbrecher und flüchtige Straftäter. Es soll sich vor allem um Überbleibsel des Regimes und seiner Unterstützer handeln, die sich geweigert haben, ihre Waffen in Homs in einem der „Settlement Center“ abzugeben. Der Syrischen Beobachtungsstelle für Meschenrechte zufolge sollen 150 Menschen in der Stadt Homs und etwa 500 im Umland verhaftet worden sein. Am 12.1.2025 sollen einige der Gefangenen wieder freigelassen worden sein. Es soll sich dabei um 360 ehemalige Offiziere und Angehörige der Armee des Regimes gehandelt haben. Ein Korrespondent von Al Arabiya News erklärte, dass sie freigelassen wurden, nachdem sie untersucht wurden und sich herausstellte, dass sie nicht an Verbrechen gegen Syrer beteiligt waren. Auch in anderen Gebieten kam es zu Sicherheitskampagnen der neuen syrischen Behörden, die mehrere Personen verhafteten, denen sie Verbindungen zum gestürzten Regime unterstellen. Ein Syrien-Beobachter sagte, dass Kämpfer, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen, am 10.1.2025 einen örtlichen Beamten öffentlich hingerichtet haben, weil sie ihn beschuldigten, ein Informant des gestürzten Präsidenten Bashar al-Assad gewesen zu sein.
Seit die Rebellengruppierungen am 5.12.2024 die Kontrolle über das Gouvernement Hama übernommen haben, hat das Syrian Network for Human Rights (SNHR) eine Reihe von Verstößen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, Zerstörung von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad am 8.12.2024 kam es in Syrien zu wiederholten willkürlichen Tötungen und Feldhinrichtungen, insbesondere in den Provinzen Hama, Homs, Latakia und Tartus. Dabei kamen bei 60 Morden bis zum 3.1.2025 112 Menschen ums Leben, darunter Frauen und Kinder.
Eine Verfolgung aufgrund von kritischen Äußerungen gegenüber dem al-Assad-Regime ist nicht mehr gegeben. Unter dem ehemaligen Regime aufgrund ihrer oppositionellen Einstellung zur Regierung, der al-Assad-Familie o.Ä. verhaftete Personen wurden aus den Gefängnissen befreit.
Diejenigen, die das al-Assad-Regime unterstützt haben, werden verfolgt und zur Rechenschaft gezogen, Berichten zufolge sogar bis zur Hinrichtung. Die vorhandenen Informationen reichen nicht aus, um eine Aussage zu treffen, ob es sich bei den Verhafteten bzw. bestraften Personen ausschließlich um Kriegsverbrecher handelt oder nicht.
Daneben dürfte es zu Racheaktionen durch Einzelpersonen/ bewaffnete Gruppierungen kommen, die von den zuständigen Sicherheitskräften derzeit nicht verhindert werden können.
1.3.4. Zur Situation von Rückkehrern
LIB Version 12, Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Auszüge
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen. Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 8.12.2024 erklärte die Europäische Union (EU), sie schätze, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Ahmad ash-Shara', der Befehlshaber der Militäroperationen in Syrien, der später zum Übergangspräsidenten des Landes wurde, betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wieder aufzubauen und die Vertriebenen in das letzte Zelt zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen treffe.
Bis August 2024 waren schätzungsweise 34.000 Flüchtlinge zurückgekehrt, aber nach der Invasion Israels im Libanon im Oktober 2024 flohen weitere 350.000 aus dem Libanon zurück nach Syrien, um dem Konflikt zu entkommen. Mit weiteren 125.000 Rückkehrern seit dem Sturz al-Assads Anfang Dezember erreichte die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2024 fast eine halbe Million. Laut UNOCHA wurden bis 15.12.2024 225.000 Rückkehrer in ganz Syrien registriert. Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt.
UNHCR schätzt, dass von 8.12.2024 bis 2.1.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner. Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Internal Displaced Persons - IDPs) (Stand 31.1.2025). Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des Wehrdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen.
Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im Nahen Osten leben. Fast 30 % geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen.
CNN zufolge gab es nicht nur einen Strom von Rückkehrern, sondern auch zahlreiche Familien, die - meist aufgrund ihrer Konfession - aus Angst vor der neuen Regierung das Land verlassen wollten.
Im Jänner 2025 führte UNHCR eine Befragung zu Wahrnehmungen und Absichten von Flüchtlingen in Jordanien, Libanon, Irak und Ägypten durch. Ein zunehmender Anteil erklärte die klare Absicht, zurückzukehren. Insgesamt hoffen 80 % der Flüchtlinge, eines Tages nach Syrien zurückkehren zu können. Dies stellt eine deutliche Veränderung der Rückkehrabsichten der Flüchtlinge im Vergleich zur letzten Umfrage im April 2024 dar, bei der nur 57 % der Flüchtlinge die Hoffnung äußerten, eines Tages zurückkehren zu können. Viele Flüchtlinge weisen auf erhebliche Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter Schulden in den Aufnahmeländern und Schäden an ihren Häusern in Syrien. 52 % gaben an, dass al-Assads Sturz ihre Rückkehrentscheidung beeinflusst hat. Aus dem Feedback, das UNHCR durch direkte Kommunikation mit Flüchtlingen erhalten hat, geht hervor, dass die Hauptanliegen derjenigen, die an einer Rückkehr interessiert sind, die Bereitstellung von Transportmitteln und Bargeldzuschüssen zur Deckung der Grundbedürfnisse sowie Unterstützung innerhalb Syriens beim Wiederaufbau ihrer Häuser und ihres Lebens sind.
Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben. Die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts – sind zu nennen. Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht-explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen. Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen. Viele wollen auch wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren. Viele Flüchtlinge haben auch kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen. Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind.
Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert.
Viele vertriebene Familien, die sich auf die Rückkehr vorbereiten, äußerten auch Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Kontaminierung durch explosive Kampfmittel.
Rückkehrer nach Aufnahmeland - Türkei
Die Türkei beherbergt fast 3,3 Millionen syrische Flüchtlinge. Vor dem Hintergrund der flüchtlingsfeindlichen Stimmung schob die Türkei im Jahr 2024 Tausende ab oder übte anderweitig Druck auf sie aus, das Land in Richtung Nordsyrien zu verlassen.
Geändert hat sich vor allem das Profil der Rückkehrer [aus der Türkei nach dem Sturz des Assad-Regimes], nämlich alleinreisende Männer. Die meisten Stammen aus der Region rund um Idlib und Aleppo. Meist wird ein Mitglied von Familienverbänden vorausgeschickt, um die Lage vor Ort (Sicherheit, Lebensbedingungen etc.) zu beurteilen, bevor der Rest der Familie nachziehen würde.
Zwischen 8.12.2024 und 9.1.2025 sind 52.622 Syrer aus der Türkei nach Syrien zurückgekehrt. Die Mehrheit davon, 41.000 Personen, reisten als Familien zurück. Die Restlichen waren Einzelreisende.
UNHCR wiederum verzeichnet v.a. Einzelpersonen, die allein zurückkehren, oft weil keine unterhaltsberechtigten Familienmitglieder in der Türkei leben oder weil sie die Bedingungen in Syrien prüfen wollen, bevor sie sich mit ihren Familien wiedervereinigen. Zu den Hauptgründen für die Rückkehr gehören verbesserte Sicherheit, politische Veränderungen und Familienzusammenführung, wobei einige auch Heimweh oder wirtschaftliche Erwägungen anführen. Die meisten Rückkehrer möchten in ihre Herkunftsprovinzen zurückkehren, wobei Aleppo, Idlib, Damaskus und Hama die häufigsten Ziele sind.
EUAA July 2025, 4. Returnees from abroad, Zusammenfassung wesentlicher Aussagen
Die Einreise nach Syrien ist aktuell mit einem gültigen (auch vorläufigen) syrischen Reisepass oder eine syrischen ID-Card (Personalausweis) oder bei Eintragung in den syrischen Melderegistern nach Überprüfung der Identität an den Grenzkontrollstellen möglich, Kinder müssen eine Geburtsurkunde vorlegen und von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. UNHCR bietet über seine Partner diesbezüglich kostenlose Rechtsunterstützung an. Aussagen von Rückkeher:innen deuten darauf hin, dass die Interaktion mit den Sicherheitsbehörden an den Grenzen kurz und freundlich war. Misshandlungen oder gezielte Übergriffe auf Rückkehrer:innen aus dem Ausland wurden nicht dokumentiert. Nach den aktuellen Kenntnissen überprüft die Übergangsregierung auch die früheren Aktivitäten syrischer Rückkehrer:innen im europäischen oder sonstigen Ausland nicht.
Etwa 8 Millionen Syrer:innen standen auf den Fahndungslisten der Assad-Regierung. Befragte Rückkehrer:innen geben an, dass Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, grundsätzlich nichts zu befürchten haben. Die Übergangsregierung hat alle Haftbefehle wegen politischer Gründe der Assad-Regierung aufgehoben, jedoch diejenigen im Zusammenhang mit Strafsachen beibehalten. Die Übergangsregierung hat bekannt gegeben, dass Personen, die wegen des Militär- oder Reservedienstes gesucht werden, keine Probleme zu erwarten haben. Für den Militärdienst ausgestellte Haftbefehle des Assad-Regimes werden nicht vollstreckt.
UNHCR schätzt, dass zwischen 08.12.2024 und 12.06.2025 ca. 577.266 Syrer:innen aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, wobei die Provinzen Aleppo, Damaskus, Damaskus-Land und Idlib die Hauptzielorte waren. Dabei handelt es sich nach den Angaben von UNHCR bei den Rückkehrer:innen aus der Türkei überwiegend um Erwachsene im erwerbsfähigen Alter, inklusive Frauen, von Frauen geführte Haushalte, aber auch Kinder und ältere Menschen. Rückkehrer:innen aus Jordanien waren hauptsächlich Frauen und Mädchen, gefolgt von Kindern und Männern im wehrfähigen Alter (18-40 Jahre). IOM berichtet, dass ca. 78% der Rückkehrer:innen aus dem Ausland in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren. Es ist unklar, ob alle Rückkehrer:innen dauerhaft in Syrien bleiben werden. Rückkehrer:innen nennen die sich verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen, Arbeitslosigkeit und den eingeschränkten Zugang zu Dienstleistungen als die größten Herausforderungen bzw. geben folgende sechs Haupthindernisse für eine nachhaltige Rückkehran: zerstörte Infrastruktur und fehlende Dienstleistungen, unterbrochene Bildung, wirtschaftlicher Zusammenbruch und unsichere Lebensgrundlagen, Probleme mit Wohnraum, Land und Eigentum; Sicherheit und Bedenken hinsichtlich des sozialen Zusammenhalts. Erste Spannungen zwischen Rückkehrer:innen und den Gemeinschaften vor Ort sind hauptsächlich auf vermeintliche politische oder religiöse Zugehörigkeiten zurückzuführen und beruhen oft auf Gegenseitigkeit, hierzu wurden Fälle von Mobbing in Schulen angeführt. Bedenken hinsichtlich von Spannungen in den Gemeinschaften variieren je nach Regionen, die größten Bedenken betrafen die Provinzen Hasaka und Tartous, wohingegen die Mehrheit der Befragten in Damaskus, Dar’a und Aleppo keine derartigen Bedenken hatten.
Zwischen 08.12.2024 und 31.05.2025 hat UNHCR die Ankunft von 106.290 Syrer:innen im Libanon registriert.
1.3.5. Zur Situation von Minderheiten
LIB Version 12, Vergleichende Länderkundliche Analyse 1.1. und 2.1.
Vertreter der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) haben versprochen, die Rechte und Freiheiten religiöser und ethnischer Minderheiten in Syrien zu schützen.
Ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei PKK, zu der er auch die SDF zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden. Ash-Shara' erklärte, dass die Kurden nicht unter dem Vorwand der Angst vor der islamischen Mehrheit Syriens auf Autonomie hinarbeiten dürfen. Er verlangt von ihnen, sich in die neue Ordnung einzugliedern und ihre Waffen niederzulegen. Sie sollen keine individuellen oder unabhängigen Beziehungen zu ausländischen Akteuren unterhalten. Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser ab und demütigten Kurden.
Derzeit zeichnen sich keine Veränderungen für Personen aufgrund ihrer ethnischen Minderheit ab. Im Nordwesten sind kurdische Syrer weiterhin von durch die Türkei unterstützten Gruppierungen Missbräuchen unterworfen.
Von Anfang an zeigten die neuen Behörden bewusst die Absicht, eine Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu signalisieren. In Aleppo nahm die HTS Kontakt zu prominenten christlichen Führern und Geistlichen verschiedener Konfessionen auf, um die angespannten Beziehungen zu verbessern und ein Gefühl der Sicherheit zu fördern. Ash-Shara' wiederholt beständig, dass er die Minderheiten und die Rechte aller Syrer achten werde. Noch zu Beginn der Offensive auf Aleppo gab er „Empfehlungen an seine Soldaten“ heraus. Seit der Machtergreifung hat die neue Führung Syriens wiederholt versucht, den Minderheiten zu versichern, dass ihnen kein Leid zugefügt wird, obwohl einige Einzelfälle Proteste ausgelöst haben.
Es liegen noch keine ausreichenden Informationen vor. Einzelne Vorfälle deuten auf eine mögliche Verschlechterung der Situation für Angehörige bestimmter Minderheiten, wie Alawiten oder Christen aufgrund von Racheaktionen/ Gewalt durch bewaffnete Einzelpersonen/ Gruppierungen hin. Die neue Regierung reagiert mit Festnahmen und Zugeständnissen, dennoch bleibt abzuwarten, wie es ihr gelingt, die Minderheiten zu schützen.
LIB Version 12, Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Auszüge
Die sunnitischen Muslime machen die Mehrheit der Bevölkerung des Landes aus. Obwohl die offiziellen Bevölkerungsstatistiken keine Angaben zu Religion oder ethnischer Zugehörigkeit enthalten, sind laut dem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2022 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Sunniten sind in den meisten syrischen Städten und Dörfern vertreten, mit bemerkenswerten Konzentrationen in Damaskus, Aleppo und Homs. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und andere schiitische Sekten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden. Die Übergangsregierung in Syrien will sich nach Aussagen ihres Außenministers ash-Shaybani für die Inklusion aller Bevölkerungsgruppen im Land einsetzen. Niemand sollte aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen Hintergrunds oder einer Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen bestraft werden, sagte er beim Weltwirtschaftsforum in Davos. Demografische Daten für Syrien sind unzuverlässig, und die derzeitigen Standorte von Minderheitengemeinschaften sind aufgrund der erheblichen Umwälzungen, die das Land unter der Herrschaft von Bashar al-Assad erlebte, ähnlich schwer zu ermitteln.
Laut Beobachtern hat Iran nach dem Sturz des Regimes eine groß angelegte Desinformationskampagne gestartet, die primär darauf abzielt, religiöse Konflikte in Syrien zu schüren und damit die fragile Lage in dem Land zu destabilisieren. Dabei werden in den sozialen Netzwerken massenhaft falsche oder irreführende Berichte von Gewalttaten gegen Schiiten, Alawiten und Christen verbreitet, die angeblich von Kämpfern der islamistischen Miliz Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) verübt wurden. Dass es tatsächlich iranische Akteure sind, die diese Berichte streuen, lässt sich in den wenigsten Fällen nachweisen. Doch die schiere Anzahl von Postings lässt darauf schließen, dass es sich um eine organisierte Kampagne handelt. Auch Enab Baladi berichtet von irreführenden Videos, die in sozialen Medien verbreitet werden, um Zwietracht zu säen und die Sicherheitslage zu gefährden.
2. Beweiswürdigung:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 obliegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der BF konnte keine unbedenklichen Belege für sein (Flucht-)Vorbringen beibringen. Besondere Bedeutung kommt daher seinem Vorbringen zu, das auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen ist. Dieses muss genügend substantiiert, plausibel und in sich schlüssig sein. Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Schließlich muss der BF auch persönlich glaubwürdig sein.
Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). (VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0445)
Zu 1.1. Zur Person von BF:
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen Angaben sowie dem im Original vorgelegten syrischen Reisepass, dessen Unbedenklichkeit von der zuständigen Landespolizeidirektion bestätigt wurde (VwAkt S. 119). Die Schreibweise wurde von der im vorgelegten syrischen Reisepass – dem Identitätsnachweis – gewählten Schreibweise übernommen (vergleiche auch den diesbezüglichen Hinweis des BFA OZ 9), daher erfolgt auch keine Änderung der Schreibweise wie vom BF in der Verhandlung gewünscht (OZ 5 S. 6).
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen ergeben sich aus dem gleichbleibenden Vorbringen des BF während des gesamten Verfahrens (Niederschrift Erstbefragung S. 1 f., VwAkt S. 5 ff.; Niederschrift BFA S. 4 f., VwAkt S. 53 ff.), sodass diese Angaben als glaubhaft anzusehen sind.
Die Feststellung aus welchem Ort und welcher Region der BF stammt, basiert auf den gleichbleibenden Angaben des BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift Erstbefragung, Niederschrift BFA VwAkt S. 47 ff) sowie der Angabe des Geburtsortes im Reisepass. Die Feststellung zum Herkunftsort hat bereits das BFA im angefochtenen Bescheid getroffen (Bescheid S. 12, VwAkt S. 150), was in der Beschwerde (S. 2, VwAkt S. 270) bestätigt wurde.
Die Machtverhältnisse im Heimatort und im Gouvernement ergeben sich bei der Einsichtnahme in die Online-Karten von Syrialive und Cartercenter (siehe dazu auch unten zu 1.3.) und wurden im Verfahren nicht substantiiert bestritten.
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt außerhalb von Syrien gehen aus den Aussagen der Familie in den Befragungen hervor (Einvernahme BFA S. 7, VwAkt S. 59; Verhandlungsprotokoll OZ 5 Angabe der Ehefrau S. 27 f.).
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Einblick in das Strafregister, das Datum der Asylantragsstellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF durch den angefochtenen Bescheid zuerkannt.
Zu 1.2. Zum Vorbringen betreffend eine Verfolgung in Syrien:
Wie bereits das BFA im angefochtenen Bescheid, geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt seiner Ausreise(n) glaubhaft machten konnte. Auch die Rückkehrbefürchtungen des BF im Hinblick auf die geänderten Machtverhältnisse haben keine wohlbegründete Frucht des BF vor Verfolgung aufgezeigt.
Bei der Einreise in Österreich gab der BF zunächst die Sicherheitslage wegen des Krieges in Syrien, fehlende medizinische Behandlung und fehlende Zukunftsaussichten als Grund für seine Ausreise aus Syrien an und Angst vor dem Krieg als Rückkehrbefürchtung (Erstbefragung S. 6, VwAkt S. 15).
Im Rahmen der Befragung vor dem BFA gab der BF an, keinen Kontakt zu extremistischen Gruppen gehabt zu haben, sich nie politisch betätigt zu haben, sich nie politisch geäußert oder seine politische Einstellung/Meinung öffentlich kundgetan zu haben, er sei nicht vorbestraft und habe keine Strafrechtsdelikte begangen, er sei nie in Syrien von Behörden festgenommen oder verhaftet worden, er sei in Syrien nie wegen seiner politischen Gesinnung, Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden (BFA S. 9 f., VwAkt S. 63 bis 65).
Aus der Türkei sei der BF mit seiner Frau und zwei Kindern nach Syrien zurückgekehrt und habe sich in der Region Idlib aufgehalten, da ihm seine Familie im Heimatort bei einem Telefon gesagt habe, dass er vom Geheimdienst der Staatssicherheit des Assad-Regimes gesucht würde (BFA S. 7, VwAkt S. 59). Der Geheimdienst suche ihn aufgrund eines Problems mit seinem Sohn (BFA S. 9, VwAkt S. 63) Hierbei erwähnte er erstmals, vom Geheimdienst aufgrund eines Problems mit seinem Sohn gesucht zu werden und führte aus, ein namentlich genannter Sohn habe in Syrien studiert, er sei am Heimweg an einem Kontrollpunkt angehalten worden und sein Handy sei durchsucht worden. Am nächsten Tag seien vier Bewaffnete gekommen und hätten diesen Sohn festgenommen. Diesem Sohn sei vorgeworfen worden, politisch aktiv zu sein. Der BF habe jemanden Geld bezahlt, damit sein Sohn für 24 Stunden entlassen wurde. Als der Sohn entlassen wurde, seien sie sofort geflüchtet. Über Nachfrage gab der BF an, dass dieser Sohn in Syrien nicht verurteilt und 4 Tage lang im Gefängnis angehalten wurde. Durch Bestechung sei es möglich, dass jemand für ein paar Stunden aus dem Gefängnis freigelassen werde. Der Geheimdienst suche nun den BF, da er seine Familie aus Syrien rausgebracht habe. Dem Sohn werde vorgeworfen, dass er mit seinen Freunden über Politik und von der Opposition spreche. Dieser Sohn werde auch für den Militärdienst gesucht. Alle vier Monate frage die Polizei bei der Familie des BF nach ihm und dem genannten Sohn. Das seien alle Fluchtgründe, über die auch die mitgereisten Familienangehörigen Bescheid wüssten. (BFA S. 10 f., VwAkt S. 65 bis 67).
Erst und ausschließlich in der Beschwerde wurde angegeben, der BF sei aus Syreien geflüchtet, da er aus Gewissensgründen nicht vertreten könne, sich mit Waffen an einem völkerrechtwidrigen Konflikt zu beteiligen. Dies gelte auch für seine Söhne. Syrien habe er illegal ohne Reisedokument und Ausreisegenehmigung verlassen. Der BF unterliege der Willkür sowohl seitens des Assad-Regimes als auch andere Milizen, dies wegen seiner politischen Einstellung und der Hilfe bzw. Beihilfe seinen Sohn aus dem Gefängnis „illegal“ durch Bestechung befreit zu haben und werde auch als Angehöriger eines Wehrdienstverweigerers gesucht, dem er zum Wehrdienstentzug verholfen habe. Weiters wird die regionale Abstammung, die Kriegsverweigerung gegenüber allen Gruppierungen in Verbindung mit der illegalen Ausreise aufgrund der politischen Verfolgung des namentlich genannten Sohnes geltend gemacht und darauf hingewiesen, dass auch der in Österreich aufhältige Sohn in Kürze das wehrpflichtige Alter erreiche und eine Beteiligung am Konflikt verweigern würde.
Diesbezüglich wird festgehalten, dass der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA explizit politische Aktivitäten und Äußerungen verneint hat und vor dem BFA selbst auch keine Bedenken hinsichtlich einer allfälligen (Zwangs-)Rekrutierung geäußert hat, was angesichts des fortgeschritten Alters der BF nachvollziehbar ist, zumal ihm selbst bewusst gewesen sein musste, dass er sich bereits im Zeitpunkt der ersten Ausreise aus Syrien schon länger nicht mehr im wehrpflichtigen Alter befand und der BF darüber hinaus selbst gesundheitliche Probleme angegeben hat (weshalb schon aus diesen Gründen nach den Länderberichten, auf die sich das BFA im Bescheid stützt eine Einziehung in die Assad-Armee nicht maßgeblich wahrscheinlich gewesen wäre), sowie bei der Erstbefragung, dass die Gesundheitsversorgung in Österreich einer Gründe für Österreich als Zielland war (Erstbefragung S. 4, VwAkt S. 11). Von einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung ist der BF also selbst nicht ausgegangen, zumal er diese Befürchtung auch in der mündlichen Verhandlung (OZ 5, S. 14 ff.) nicht wiederholt hat.
Vielmehr stützte der BF sein Fluchtvorbringen beim Bundesverwaltungsgericht (OZ 5) ausschließlich darauf, er sei aufgrund der Verhaftung des Sohnes, dessen Freikaufs durch den BF sowie der Ausreise der Eltern gemeinsam mit diesem Sohn und den weiteren Kindern. In der Verhandlung verdichtete sich der Eindruck, dass der BF sein diesbezügliches Vorbringen massiv steigerte. Zudem war das Vorbringen in weiten Teilen nicht nachvollziehbar.
Wie auch beim BFA gab der BF an, seinem namentlich genannten Sohn sei bei einem Checkpoint des Assad-Regimes das Mobiltelefon abgenommen worden. In der Nacht desselben Tages sei dieser Sohn zu Hause verhaftet worden, der BF sei am folgenden Tag zur Einrichtung des militärischen Sicherheitsdienstes mitgenommen worden und dort sei ihm gesagt worden, dass sein Sohn gemeinsam mit Studienkollegen oppositionelle Tätigkeiten durchgeführt habe, auf dem Mobiltelefon hätten sich Nachrichten zu Demonstrationen gegen das Regime und zu Flugblättern befunden. Dem BF wurde gesagt, sein Sohn würde in Haft bleiben und müsse sich Verhören unterziehen, es seien schwere Anschuldigungen. Der BF habe dann seinen Sohn sehen dürfen, dessen ganzes Gesicht verschwollen und mit Hämatomen übersät gewesen sei und dieser habe aus der Nase geblutet. Der BF und seine Ehefrau hätten dann beschlossen, dass Land so schnell wie möglich zu verlassen. Über familiäre Kontakte habe der BF dann einem Offizier Bestechungsgeld bezahlt, damit der Sohn für 24 Stunden freikäme, um seine Mutter zu sehen. Der BF gab an, in den Augen das Assad-Regimes so wie sein Sohn zur Opposition zu gehören und als Verräter des Vaterlandes angesehen zu werden, da er einem vermeintlichen Terroristen zur Flucht verholfen habe, worauf die Todesstrafe stehe (OZ 5 S. 14 f.) Über Nachfrage gab der BF an, sein Sohn habe ihm gegenüber später zugegeben, dass er sich gemeinsam mit anderen Studierenden der Opposition angeschlossen habe, bei Demonstrationen dabei war und Flugblätter verfasst und verteilt habe. (OZ 5 S. 16) Dieser Sohn habe seinen Militärausweis noch, aufgrund seines Studiums habe er Aufschub bekommen (OZ 5 S. 17).
Diesbezüglich wird festgehalten, dass es nicht lebensnahe ist, dass der Sohn des BF nach der angeblichen Abnahme seines Mobiltelefons und Bekanntgabe seiner Daten zu Hause blieb und damit eine allfällige Verhaftung in Kauf nahm. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der BF angeben hat, dass der Sohn tatsächlich oppositionell politisch tätig war, was allerdings aufgrund der späten Angabe im Verfahren als reine Steigerung des Fluchtvorbringens gewertet wird.
Weiters ist zwar bekannt, dass Korruption grundsätzlich vieles ermöglichen kann. In Zusammenschau mit der Angabe des BF, dass die Freilassung des Sohnes gegen Bestechung lediglich für 24 Stunden unter dem Vorwand die Mutter besuchen zu können (selbst wenn man die Angabe der Ehefrau des BF zugrunde legt, dass ein Nervenzusammenbruch ihrerseits behauptet wurde, OZ 5 S. 24) erfolgt sei, ist dieses Vorbringen lebensfremd. Weder ist glaubhaft, dass ein (politischer) Gefangener nach den 24 Stunden neuerlich seine Haft antritt, zumal der BF behauptet hat, dass sein Sohn misshandelt wurde, noch ist anzunehmen, dass der Besuch der Mutter ein ausreichender Grund für einen Haftausgang ist und schließlich würde sich der Offizier, welcher dies gegen Bezahlung ermöglicht haben soll, selbst in Schwierigkeiten bringen, falls – wie der Erzählung des BF nach geschehen – dieser genutzt würde, um das Land zu verlassen.
Bezüglich der Ausreise aus Syrien in die Türkei nach diesem Vorfall gab der BF selbst an, die syrische Opposition habe den Grenzübergang auf syrischer Seite kontrolliert, er habe mit seiner Familie die Grüne Grenze überquert und sei nicht kontrolliert worden (OZ 5 S. 19). Auch seine Ehefrau gab an, dass sie Syrien über die Grüne Grenze verlassen hätten (OZ 5 s. 27) aber auch, dass sich der Sohn, welcher vom Assad-Regime angeblich wegen oppositioneller Tätigkeiten beschuldigt wurde, an Checkpoints im Rahmen der Ausreise auf dem Weg in den Norden sich mit seinem Militärbuch auswies, während der BF und die restliche Familie sich mit den ID-Karten auswiesen (OZ 5 S. 24). Diesbezüglich ist nicht glaubwürdig, dass die ganze Familie mit einem angeblich flüchtigen Häftling die Checkpoints passieren konnte, obwohl sie ihre Identität bekannt gaben. Somit spricht auch dieser Punkt gegen eine Inhaftierung und (unterstellte) politische Gesinnung durch das Assad-Regime, zumal auch kein Vorbringen erstattet wurde, dass dem Sohn das Militärbuch bzw. die ID-Karte abgenommen wurden. Vielmehr gab die Ehefrau des BF an, dass der Sohn die ID-Karte (Personalausweis) nach der seinerzeitigen Anhaltung am Checkpoint zurück bekommen habe und lediglich das Handy behalten worden sei (OZ 5 S. 23).
Auch das Vorbringen des BF dazu, er habe erst bei seiner kurzzeitigen Rückkehr von seiner Schwester erfahren, dass die Sicherheitsbehörden auch ca 6 Jahre nach dem Vorfall noch alle vier bis fünf Monate nach dem BF fragen würde, ist in Anbetracht seines regelmäßigen telefonischen Kontakts mit seiner Schwester in all den Jahren nicht glaubhaft. Der Versuch des BF, dies damit zu erklären, dass seine Schwester ihn am Telefon „anonym“ angesprochen habe, überzeugt nicht (OZ 5 S. 19 f,), zumal davon auszugehen ist, dass es sehr wohl Möglichkeiten gegeben hätte, den im Ausland aufhältigen Bruder vor einer derartigen Gefahr zu warnen, zumal sich einige Verwandten des BF ebenfalls außerhalb von Syrien aufhalten. Zudem lebten weitere Verwandte des BF all die Jahre im Heimatort, ohne dass diese von Problemen aufgrund der Verwandtschaft zu dem BF und seinem Sohn bekommen hätten (OZ 5 S. 20).
Der BF hat daher sein Vorbringen betreffend eine seinerzeitige Verfolgung durch das Assad-Regime nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Vorbringen betreffend die (unterstellte) oppositionelle Haltung des genannten Sohnes und die daraus resultierende Verfolgung des BF lediglich aus asyltaktischen Gründen erfolgte.
Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die seinerzeitige Wirtschafts- und Sicherheitslage Grund für die Ausreise des BF waren. Dabei handelt sich dabei jedoch um kein asylrelevantes Vorbringen.
Aus den Länderberichten ergab sich zudem auch nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, seitens des Assad-Regimes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde und dieser deshalb asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte (vergleiche z.B. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147 zur Berichtslage betreffend das Assad-Regime).
Aufgrund des Umsturzes in Syrien Ende 2024 ist das Assad-Regime nicht mehr an der Macht. Die vorgebrachten – nicht glaubwürdigen – Rückkehrbefürchtungen des BF, welche das Assad-Regime betrafen, sind damit hinfällig.
Den aktuellen Berichten ist weder zu entnehmen, dass die neuen Machthaber einen verpflichtenden Wehrdienst durchsetzen, noch dass diese Zwangsrekrutierungen von Reservisten durchführen.
In der Verhandlung nach dem Umsturz gab der BF zu seiner Rückkehrbefürchtung nach Syrien befragt an, er habe Angst davor, als Verräter betrachtet zu werden, da er damals nicht an Demonstrationen teilgenommen habe und auch nicht an der Revolution beteiligt gewesen sei, da sie XXXX das Land verlassen hätten (OZ 23 S. 9). Weiters verwies der BF auf die aktuelle Sicherheitslage, interkonfessionelle Auseinandersetzungen, dass jeder eine Waffe trage und seine Befürchtung sein nunmehr volljähriger Sohn würde im Falle einer Rückkehr zwangsrekrutiert werden. Dabei räumte der BF selbst ein „Das stimmt, zurzeit gibt es keine Zwangsrekrutierung, aber es kann sein, dass das nach einer Weile auch entschieden wird und er dann bei ihnen beim Militär dienen muss. Ich weiß ganz ehrlich nicht, was ihre Ideologie, die er neuen Regierung ist, und was ihre politische Einstellung ist.“ (OZ 23 S. 10)
Diesbezüglich ist es dem BF nicht gelungen, eine asylrelevante Rückkehrbefürchtung darzulegen. Den Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass Personen, welche die letzten Jahre im Ausland verbracht habe, von der aktuellen Regierung von Ahmed ash-Shara Verrat unterstellt wird und dass systematisch gegen Personen, welche nicht am Umsturz beteiligt waren, vorgegangen wird. Auch wenn den Berichten Spannungen zwischen der ortsansässigen Bevölkerung und Rückkehrer:innen zu entnehmen sind, gibt es keine Hinweise darauf, dass diese über Diskriminierungen hinausgehen. Darüber hinaus gehört der BF sowohl religiös als auch von seiner Volksgruppe her zur Mehrheitsgesellschaft in Syrien. Dass die aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara keine Wehrpflicht vorsieht, wird vom BF nicht bestritten. Hinweise darauf, dass eine baldige Änderung dieses Vorgehens seitens der aktuellen Regierung von Ahmed ash-Shara beabsichtigt ist, lassen sich den Berichten nicht entnehmen. Vielmehr ist ersichtlich, dass die aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara bemüht ist, Freiwillige anzuwerben, was ihr den Berichten nach auch gelingt. Darüber hinaus hat der BF diese Bedenken auch lediglich im Hinblick auf seinen Sohn vorgebracht, wohl auch vor dem Hintergrund seines eigenen fortgeschrittenen Alters. Soweit der BF auf die instabile Sicherheitslage in Syrien verweist, wird festgehalten, dass diesbezüglich kein Konnex zur Genfer Flüchtlingskonvention hergestellt wurde, dieses Vorbringen daher nicht asylrelevant ist. Dies gilt auch für eine schwierige Versorgungslage.
Den aktuellen Berichten lässt sich auch nicht entnehmen, dass die illegale Ausreise, eine Asylantragstellung im Ausland oder ein langer Auslandsaufenthalt Sanktionen durch die aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara nach sich ziehen. Vielmehr zeigt die von UNHCR unterstützte freiwillige Rückkehr von tausenden von Syrer:innen aller Altersstufen aus dem Ausland nach Syrien, dass der Auslandsaufenthalt für sich alleine nicht zu einer Verfolgung durch die aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara führt.
Der Beschwerdeführer hat auch keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft ins Blickfeld die aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara gebracht haben. Vielmehr hat der BF im gesamten Verfahren betont, dass er keine politischen Meinungen öffentlich vertritt.
Somit ist es auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die die aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Haltung unterstellen würde und ihn bei seiner (hypothetischen) Rückkehr aufgrund der Asylantragstellung im Ausland, seines Auslandsaufenthalts oder seiner (illegalen) Ausreise aus Syrien asylrelevant verfolgen würde.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch eine Rekrutierung des BF durch die Syrian Democratic Forces (SDF) nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Zum einen wird lediglich ein sehr kleiner Bereich des Herkunftsorts des BF von der SDF kontrolliert, nach einer anderen Quelle ist der gesamte Herkunftsort des BF unter Kontrolle der aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara. Hinweise auf eine Durchsetzung von Einberufungen zur Selbstverteidigungspflicht im Herkunftsort des BF finden sich in den Berichten nicht. Darüber hinaus hat der BF das Alter für die Selbstverteidigungspflicht schon seit vielen Jahren überschritten, zuletzt waren jedenfalls Jahrgänge vor 1998 davon befreit, den Länderinformationen ist auch zu entnehmen, dass Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren nicht bestraft werden, es somit auch keine gefahrenerhöhenden Momente im Hinblick auf den nunmehr volljährigen Sohn gibt (vergleiche LIB Version 2012, Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES), Wehrdienst). Im Übrigen wurde dieses Vorbringen nach dem Umsturz vom Beschwerdeführer auch nicht mehr als Rückkehrbefürchtung angegeben.
Zu 1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat Syrien:
Im Verfahren wurden die jeweils aktuellen Quellen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen und ins Verfahren eingebracht. Die Feststellungen im Erkenntnis stützen sich auf die aktuell verfügbaren Informationen zur Situation nach der Machtübernahme in Syrien, welche als unbedenklich und verlässlich einzustufen sind.
So wurde einerseits die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation Syrien aus dem COI-CMS Version (Datum der Veröffentlichung: 08.05.2025) [LIB Version 12] herangezogen, die sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender regierungsoffizieller und nicht-regierungsoffizieller Institutionen und Personen stützten, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Zudem sind auch Angaben internationaler Organisationen berücksichtigt. Die zusammenfassenden Angaben im LIB Version 12 stützen sich soweit ersichtlich auf seriöse Quellen, zeichnen ein ausgewogenes Bild der Situation und decken sich auch mit seriöser medialer Berichterstattung. Auch der BF ist diesen Angaben nicht substantiiert entgegengetreten.
Darüber hinaus wurden auch die verfügbaren aktuellen Informationen von UNHCR und EUAA, welchen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Indizwirkung zukommt, herangezogen. Da die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060156/opendocpdf.pdf, durch den Umsturz in Syrien überholt sind, wurden auch die UNHCR Flash Updates im Verfahren eingebracht, welche allerdings vor allem auf die humanitäre und Sicherheitslage in Syrien seit dem Umsturz sowie die freiwillige und von UNHCR assistierte Rückkehr von Syrer:innen aus dem Ausland abstellen. Aktuelle UNHCR Angaben und Positionen aus anderen Quellen zu den asylrelevanten Themen wurden allerdings in LIB Version 12 und den EUAA-Dokumenten berücksichtigt und fließen daher auch in die Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien ein.
Hinsichtlich der Informationen von wurde im Verfahren v.a. auf folgende drei aktuellen Dokumente abgestellt: EUAA, COI Report - Syria: Country Focus, July 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus-1; EUAA, Interim Country Guidance: Syria, June 2025, https://euaa.europa.eu/publications/interim-country-guidance-syria; EUAA, COI Report - Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus). Um ein möglichst aktuelles Bild der Situation in Syrien zeichnen zu können, wurden die LIB Version 12 Feststellungen um Informationen aus EUAA July 2025 ergänzt, da dieses einen Zeitraum nach der Veröffentlichung des LIB Version 12 abdeckt. Diesbezüglich wurde den BF auch Parteiengehör gegeben, welches die Vertretung zu einer schriftlichen Stellungnahme nutze (OZ 26) und dabei lediglich die Situation von Frauen und Mädchen in den Blick nahm und kein Vorbringen betreffend den BF erstattete.
Hinsichtlich der historischen und aktuellen Machverhältnisse in Syrien wurden unbedenkliche Online-Karten herangezogen, deren Angaben zu den politischen Machtverhältnissen mit den herangezogenen sonstigen Quellen nicht im Widerspruch stehen: https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html und https://syria.liveuamap.com/.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I
3.1. Rechtsgrundlagen
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005).
Als Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
3.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asyl-werber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, mwN). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001).
Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284) Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm gegebenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317).
Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233)
Die Furcht, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung eines Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt, findet keine Deckung in den Verfolgungsgründen von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003)
3.3. Daraus folgt für den Beschwerdefall:
Im Beschwerdefall ist zu prüfen, ob der BF in seiner Herkunftsregion/Heimatregion in Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK im Falle einer Rückkehr drohen würde. Auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ist davon auszugehen, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.
Auch wenn den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs syrischer Asylsuchender von März 2021 und den Dokumenten der EUAA, insbesondere den Country Guidance (zuletzt Interim Country Guidance Syria vom Juni 2025) Indizwirkung zukommt (vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0457) und diese Risikoprofile aufzählen, ist fordern sie die Durchführung einer individuellen Einzelfallprüfung (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0405).
Die geforderte Einzelfallprüfung wurde im Beschwerdefall durchgeführt. Wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, ist es BF vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen nicht gelungen, eine aktuelle, maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion glaubhaft zu machen.
Zum einen stellen die im Beschwerdefall geltend gemachten Risikoprofile (Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind sowie Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte) der UNHCR Richtlinien 2021 und EUAA Country Guidance von 2024 auf die Situation unter dem Assad-Regime vor der Machtübernahme in Syrien ab.
Die vorliegende UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom Dezember 2024 (https://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syria_-_16_dec_2024.pdf) ersetzt UNHCRs International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI vom März 2021 (https://data.unhcr.org/en/documents/details/108624). Dieser sind insbesondere Erwägungen zur Sicherheits- und Versorgungslage zu entnehmen, UNHCR hält u.a. auch festhält: „While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced.“ Der aktuellen UNHCR Position sind allerdings keine aktuellen Risikoprofile im Hinblick auf einen GFK-Konnex zu entnehmen. Auch die im Internet frei zugänglichen Regional Flash Updates Syria situation crisis berichten lediglich über die wirtschaftlichen Herausforderungen für Rückkehrer:innen aus den Nachbarländern sowie von IDPs sowie über die Sicherheitslage in bestimmten Regionen.
EUAA, COI Report - Syria: Country Focus, March 2025 [EUAA March 2025] (https://www.ecoi.net/en/file/local/2123257/2025_03_EUAA_COI_Report_Syria_Country_Focus.pdf) enthält u.a. Informationen zur Situation von Personen welche mit der Assad-Regierung assoziiert werden, Alewiten, Kurden, anderen religiösen und ethnischen Minderheiten, Frauen, Kinder und LGBTIQ Personen.
EUAA, COI Report - Syria: Country Focus, July 2025 [EUAA July 2025] (https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus-1) deckt den Zeitraum von März bis Mai 2025 ab und ergänzt den EUAA Country Focus von März 2025. Diesbezügliche Informationen zu relevanten Themen wurden zusammengefasst in den Feststellungen zitiert (vergleiche oben 1.3.)
EUAA, Interim Country Guidance: Syria, June 2025 [EUAA June 2025] (https://euaa.europa.eu/interim-country-guidance-syria) basiert auf COI-Informationen bis zum 11.03.2025, berücksichtigt die veränderten Umstände in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes und betont die erforderliche Einzelfallprüfung (vergleiche insbesondere S. 25 ff.).
EUAA June 2025 führt aus, dass die veränderten Umstände in Syrien die Angst vor oder das Risiko einer Verfolgung oder eines schweren Schadens lediglich durch das Assad-Regime grundsätzlich weggefallen sind. Waren allerdings zusätzliche oder andere Akteure beteiligt, so kann nach den jeweiligen Umständen das Risiko von Verfolgung oder schwerem Schaden fortbestehen, sich verringert oder erhöht haben. Die aktuelle Situation im Syrien könnte nach Ansicht von EUAA auch zu neuen oder erneuten Risiken der Verfolgung oder ernsthaften Schädigung führen.
EUAA June 2025 unterscheidet betreffend die Ausführungen zum Flüchtlingsstatus drei Kategorien von Profilen (S. 25): 1. Profile, bei denen das Assad-Regime als alleiniger Verfolger angesehen wurde, 2. Profile, bei denen das Risiko einer Verfolgung durch mehrere Akteure (einschließlich des Assad-Regimes) besteht und 3. Profile, bei denen das Risiko einer Verfolgung durch andere Akteure als das Assad-Regime besteht (bei denen das Assad-Regime nicht als Verfolger angesehen wurde). Risikoprofile, für die das Assad-Regime als einziger Verfolger angesehen wurde und die nach Einschätzung der EUAA im Juni 2025 im Allgemeinen keine begründete Furcht vor Verfolgung haben (S. 27 bis 30) sind Personen, die als Gegner des Assad-Regimes wahrgenommen werden ([ehemalige] Mitglieder von bewaffneten Anti-Assad-Gruppen, die in das neue syrische Militär integriert sind; sowie politische Aktivisten, Mitglieder von Oppositionsparteien gegen Assad, Demonstranten und Zivilisten aus Gebieten, die mit der Opposition gegen das Assad-Regime in Verbindung stehen), Wehrdienstverweigerer und Deserteure (S. 27 bis 30)
EUAA June 2025 führt auch Risikoprofile an, bei welchen im Hinblick auf bestimmte Akteure mit hoher Wahrscheinlichkeit Anspruch auf Flüchtlingsstatus besteht (S. 31 ff.), die allerdings im Beschwerdefall weder geltend gemacht wurden noch zutreffen.
Den aktuellen EUAA-Berichten ist somit nicht zu entnehmen, dass der Mehrheitsbevölkerung angehörende sunnitische Araber, welche nicht mit der Assad-Regierung oder allfälligen Gegner der aktuellen Regierung assoziiert werden, einer systematischen Verfolgung durch die aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara ausgesetzt sind
Es sind im Beschwerdefall auch keine besonderen Umstände erkennbar, welche die aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara veranlassen könnten, dem BF eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen. Hinweise auf eine Gruppenverfolgung von Arabern sunnitischen Glaubens in der Herkunftsregion des BF oder die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung allein aufgrund der (illegalen) Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und Aufenthalts im (europäischen) Ausland durch die aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara sind nicht hervorgekommen.
Das Vorbringen des BF betreffend die instabile Lage in Syrien nach dem Umsturz betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in nahezu gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant, zumal derzeit keine Verknüpfungen mit einem GFK-Grund ersichtlich sind und auch vom vertretenen BF nicht vorgebracht wurden.
Wie oben ausgeführt ist den aktuellen Berichten keine systematische Verfolgung von Personen mit dem Profil des BF durch die aktuelle Regierung von Ahmed ash-Shara zu entnehmen. Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen in der Herkunftsregion maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Dem BF ist es daher nicht gelungen, eine ihm aktuell drohende, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, also eine asylrelevante Verfolgung, im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion in Syrien glaubhaft zu machen.
Die ausschließlich gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.