Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision der M M, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2025, I423 23071571/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Die Revisionswerberin, eine marokkanische Staatsangehörige, stellte am 15. Oktober 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie von der neuen Frau ihres Vaters und deren Brüder zur Prostitution gezwungen worden sei. Als sie versucht habe, dies bei der Polizei anzuzeigen, sei sie wegen Verleumdung verurteilt worden. Zudem handle es sich bei ihr um eine sogenannte „Surie“, weshalb mehrmals versucht worden sei, sie zu entführen oder zu ermorden, um ihr Blut für Hexerei zu verwenden.
2Mit Bescheid vom 10. Jänner 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Des Weiteren wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3 Begründend verwies das BFA in diesem Bescheid auf die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Revisionswerberin hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung. Darüber hinaus sei auf Grundlage der herangezogenen Länderinformationen (mit Stand vom 11. August bzw. 20. September 2023) davon auszugehen, dass die marokkanischen Behörden fähig und willens seien, der Revisionswerberin effektiven Schutz vor Verfolgungshandlungen zu gewähren. Unter anderem würden deren Anzeige und Verurteilung bestätigen, dass in Marokko ordentliche Ermittlungen und Verfahren geführt würden. Ein im Verfahren vor dem BFA eingeholtes Gutachten habe bei der Revisionswerberin eine Anpassungsstörung sowie eine depressive Reaktion diagnostiziert, wobei in Marokko eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei. Da es der Revisionswerberin bis zu ihrer Ausreise möglich gewesen sei, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, und sie in ihrem Heimatstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, habe sie bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug ihrer Lebensgrundlage oder einer aussichtslosen Situation zu rechnen.
4 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in der sie der Beweiswürdigung des BFA zu ihrem Fluchtvorbringen entgegentrat. Entgegen der Auffassung des BFA sei auch nicht von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des marokkanischen Staates in Fällen häuslicher Gewalt auszugehen, wozu die Revisionswerberin auf näher dargelegte Berichte zu fehlenden Kapazitäten in Frauenhäusern verwies. Zu der von ihr vorgebrachten Verfolgung als „Surie“ fänden sich im angefochtenen Bescheid überhaupt keine Länderfeststellungen. Im Übrigen erweise sich auch die im Verfahren eingeholte gutachterliche Stellungnahme, der zufolge die Revisionswerberin „nur“ unter einer Belastungsstörung leide, als mangelhaft.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde der Revisionswerberin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Begründend ging das BVwG in seinem Erkenntnis davon aus, dass vor dem Hintergrund des Vorbringens der Revisionswerberin und der herangezogenen Länderinformationen (mit Stand vom 25. November 2024) keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung und keine Hindernisse für eine Rückkehr nach Marokko erkennbar seien.
7 Dazu hielt das BVwG fest, dass die Revisionswerberin eine Anpassungsstörung mit relativ milden Symptomen sowie eine depressive Störung aufweise, jedoch keine posttraumatische Belastungsstörung, wobei eine medizinische Behandlung derzeit nicht zwingend indiziert sei. Den diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen sei die Revisionswerberin lediglich unsubstantiiert bzw. nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
8 In Bezug auf das Fluchtvorbringen schloss sich das BVwG in seiner Beweiswürdigung zunächst weitgehend den Erwägungen des BFA an. Soweit die Beschwerde ein darüber hinausgehendes Vorbringen enthalte wie etwa hinsichtlich der Behauptung, dass die Revisionswerberin auch von ihrem eigenen Bruder in eine Situation der sexuellen Ausbeutung gebracht worden sei sei auch diesem die Glaubhaftigkeit zu versagen. Selbst im Fall der Wahrunterstellung hätte aber die Möglichkeit bestanden, sich der privaten Bedrohungssituation durch einen Umzug in einen anderen Teil des Landes zu entziehen.
9 Des Weiteren lasse die Beschwerde vor dem Hintergrund der Länderberichte offen, warum die in Marokko vorhandenen Frauenhäuser für die Revisionswerberin nicht verfügbar seien. Unter anderem halte die Beschwerde selbst fest, dass insbesondere in Großstädten Frauenhäuser existierten, wenngleich nicht in ausreichender Anzahl. Die weiteren Darlegungen in der Beschwerde zu Frauenhäusern fänden in den Länderberichten ihre Deckung, weshalb diese nicht in Zweifel zu ziehen seien.
10 Schließlich verfüge Marokko entsprechend den Ausführungen in den Länderfeststellungen über schutzfähige und schutzwillige Sicherheitsbehörden, mögen diese häusliche Gewalt auch eher als soziale denn als kriminelle Angelegenheit und nur langsam behandeln. Die Ausführungen der Revisionswerberin, wonach sie polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen habe, sodann aber wegen Verleumdung verurteilt worden sei, hätten sich als nicht glaubhaft dargestellt.
11 Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung stützte das BVwG ohne nähere Begründung auf § 21 Abs. 7 BFA VG.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die ihre Zulässigkeit mit einer Verletzung der Verhandlungspflicht durch das BVwG begründet. Da dieses seiner Entscheidung eine in mehrfacher Hinsicht ergänzende Beweiswürdigung zugrunde gelegt habe, seien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA VG zur Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht erfüllt gewesen.
13 So habe das BVwG die Heranziehung aktuellerer Länderberichte des Länderinformationsblattes mit Stand vom 25. November 2024 für notwendig befunden, auf die sich die Entscheidung in maßgeblichen Punkten stütze. Diese Länderfeststellungen hätten gerade in Bezug auf den Schutz vor häuslicher Gewalt bedeutende Änderungen gegenüber den von Seiten der Behörde zitierten Länderinformationen (mit Stand vom 11. August bzw. 20. September 2023) erfahren, unter anderem, wenn darin vom langsamen Handeln der Polizei, von der fehlenden Durchsetzung eines Gesetzes zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und von Gewaltanwendungen durch die Sicherheitskräfte gesprochen werde. Obgleich der Inhalt der aktuellen Berichte die fehlende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des marokkanischen Staates untermauere, ziehe das BVwG diese zur Begründung einer gegenteiligen Sichtweise heran.
14 Zudem habe sich das BVwG in der Beweiswürdigung mit zahlreichen weiteren Aspekten des von der Revisionswerberin im behördlichen Verfahren und in der Beschwerde erstatteten Vorbringens auseinandergesetzt, wobei es die aus diesen Überlegungen abgeleiteten vermeintlichen Widersprüche und Ungereimtheiten als zusätzliche Belege für die Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Furcht vor Verfolgung ins Treffen führe. Im Hinblick auf die von Seiten der Revisionswerberin geschilderte Verurteilung wegen Verleumdung komme das BVwG sogar zu einem anderen beweiswürdigenden Ergebnis, wenn es diesem Vorbringen entgegen den Ausführungen im Bescheid des BFA keinen Glauben schenke.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision und der Verfahrensakten durch das BVwG das Vorverfahren eingeleitet. In diesem wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
16 Die Revision ist zulässig und begründet.
17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
18 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 17.7.2025, Ra 2025/14/0028, mwN).
19Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht des BVwG in Asylsachen auch, dass die Aktualisierung der Länderfeststellungen durch das Verwaltungsgericht, die eine zusätzliche Beweiswürdigung erfordert, grundsätzlich nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen darf (vgl. VwGH 7.5.2024, Ra 2023/18/0003 bis 0010, mwN).
20 Diesen Grundsätzen hat das BVwG im vorliegenden Fall in mehreren Aspekten nicht entsprochen:
21 Zum einen befand es das BVwG für notwendig, aktuellere Länderinformationen heranzuziehen als die im Bescheid des BFA zitierten (und in der Beschwerde gerügten) Berichte, wobei es die aktualisierten Informationen seinen Feststellungen zugrunde legte und in seinen Erwägungen als Beleg für die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des marokkanischen Staates wertete.
22 Zum anderen hat die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde den vom BFA festgestellten Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht bloß unsubstantiiert bestritten, wodurch das BVwG veranlasst wurde, dem ergänzenden Vorbringen vor dem Hintergrund der aktualisierten Länderfeststellungen in einer ergänzenden Beweiswürdigung entgegenzutreten. Das BVwG hat damit, wie die Revision zutreffend darlegt, die Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt.
23 Vor diesem Hintergrund lagen die oben dargestellten Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vor.
24Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und wie hier gegebendes Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. abermals VwGH 17.7.2025, Ra 2025/14/0028, mwN).
25Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
26Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. Dezember 2025
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