JudikaturVwGH

Ra 2023/05/0278 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
29. April 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger, Mag. Liebhart Mutzl, Dr. in Sembacher und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, über die Revision der G S in B, vertreten durch Mag. Georg Lampl, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Schlossplatz 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Oktober 2023, LVwG 153738/13/RK/FE, betreffend Einwendungen gegen die Feststellung des rechtmäßigen Bestandes nach § 49a Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Wimsbach Neydharting; mitbeteiligte Partei: M Z in B, vertreten durch Dr. Roland Mühlschuster, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 22; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Marktgemeinde Bad Wimsbach Neydharting Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Mitbeteiligten wird abgewiesen.

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. November 2022 wurde auf Antrag des Mitbeteiligten vom 25. August 2021, bei der Behörde eingelangt am 7. September 2021, der rechtmäßige Bestand einer „landwirtschaftlichen Garage“ nach § 49a Oö. Bauordnung 1994 Oö. BauO 1994 festgestellt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die von der benachbarten Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, bei der gegenständlichen Garage handle es sich um ein Nebengebäude des landwirtschaftlichen Anwesens der Vorbesitzer des Mitbeteiligten. Dieser sei Rechtsnachfolger im Grundeigentum. Das Grundstück sei als Grünland gewidmet. Das Gebäude „Garage“ sei auf Antrag des Mitbeteiligten mit Bescheid vom 1. Oktober 1976 gemäß Projektplan vom 12. August 1976 genehmigt worden. Es sei abweichend von diesem genehmigten Einreichplan um 2,3 m Richtung Norden verlängert, insgesamt in nordwestliche Richtung verschoben und höher ausgeführt worden. Mit dem vorhandenen Abstand von der östlichen Nachbargrenze zum Grundstück der Revisionswerberin werde den aktuellen Abstandsbestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 widersprochen. Für die historische Rechtslage sei allerdings von keinem Widerspruch auszugehen, weil die Abstände in der damaligen Bauverhandlung festgelegt worden seien, was rechtens gewesen sei.

4 Im Jahr 1978 sei das Gebäude als Rohbau inklusive Dachdeckung erbaut gewesen. Im Frühsommer 1978 sei eine Gleichenfeier erfolgt. Auf einer historischen Luftaufnahme aus dem Jahr 1979 sei der Mantel der Garage sichtbar. Die Fertigstellung sei erst später erfolgt: Der Mitbeteiligte habe am 30. Dezember 1986 letztmalig um Verlängerung der Fertigstellungsfrist bis Dezember 1989 angesucht; eine Fertigstellungsanzeige der baulichen Anlage „Garage“ sei am 22. Jänner 1991 erfolgt. Die oben dargestellten Abweichungen gegenüber dem historischen Konsens bestünden jeweils seit mehr als 40 Jahren.

5 Rechtlich folge daraus, dass die Voraussetzungen des § 49a Oö. BauO 1994 (hier: eine ursprünglich erteilte Baubewilligung und das Bestehen von Abweichungen seit mindestens 40 Jahren) erfüllt seien. Der Revisionswerberin sei es im Rahmen der ihr als Nachbarin gemäß § 49a Abs. 3 Oö. BauO 1994 zukommenden Parteistellung in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 49a Abs. 1 Oö. BauO 1994 nicht gelungen darzulegen, dass diese Voraussetzungen für den Mitbeteiligten nicht vorlägen.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit im Wesentlichen fehlende Rechtsprechung zu § 49a Oö. BauO 1994 vorgebracht wird. Insbesondere sei die bauliche Anlage aktenkundig zumindest am 22. Oktober 1984 noch nicht fertiggestellt gewesen und somit die 40 jährige Frist zum Zeitpunkt der Antragstellung des Mitbeteiligten noch nicht abgelaufen. Die Frist im Sinne des § 49a Oö. BauO 1994 könne erst mit dem Überreichen der Fertigstellungsanzeige an die zuständige Baubehörde beginnen. Darüber hinaus könne die Rechtswohltat des § 49a Oö. BauO 1994 nicht für Gebäude gelten, die bereits während der 40 jährigen Frist von der Behörde oder Nachbarn beanstandet worden seien; § 49a Abs. 3 Oö. BauO 1994, der die Parteistellung der Nachbarn im Feststellungsverfahren regle, widerspreche dem Gleichheitssatz und dem Sachlichkeitsgebot des Art. 7 B VG.

7 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, die Revision kostenpflichtig abzuweisen. Der Mitbeteiligte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurück , in eventu Abweisung der Revision.

8 Parallel zur vorliegenden Revision erhob die Revisionswerberin auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13. Dezember 2023, E 3544/2023 5, ablehnte. Die Begründung lautet auszugsweise:

„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, nämlich von § 49a Abs. 3 Oö. BauO 1994, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Parteistellung (zB VfSlg. 15.581/1999, 16.103/2001, 16.982/2003, 17.593/2005) sowie zur rechtlichen Sanierung von Schwarzbauten (zB VfSlg. 14.681/1996, 14.763/1997, 15.441/1999, 15.457/1999) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12In diesen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 15.4.2024, Ra 2023/05/0268, mwN).

13Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. wiederum VwGH 15.4.2024, Ra 2023/05/0268, mwN).

14Das vorliegende Zulässigkeitsvorbringen stellt in weiten Teilen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar, indem mit näheren Ausführungen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses behauptet wird. Damit wird die Revision vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. für viele etwa VwGH 29.1.2024, Ra 2021/05/0103, Rn. 10, mwN).

15 So macht die Revision „den Schutz der Rechtssicherheit aufgrund Aktenwidrigkeit, Willkür und grob mangelhafter Beurteilung im Hinblick auf die 40-jährige Frist des § 49a Oö. BauO“ geltend und bringt vor, das Verwaltungsgericht habe einen „willkürlichen und gravierenden Rechenfehler“ begangen, weil die bauliche Anlage zumindest am 22. Oktober 1984 noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Dem Zulässigkeitsvorbringen ist damit nicht zu entnehmen, welche über den Revisionsfall hinausgehende konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG, von der die Entscheidung über die vorliegende Revision abhängt, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden sollte (vgl. zu diesem Erfordernis VwGH 30.4.2024, Ra 2024/05/0002, Rn. 18, mwN).

16 Zur Zulässigkeit der Revision wird weiter vorgebracht, dass noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ab wann die 40 jährige Frist des § 49a Oö. BauO 1994 zu laufen beginne, und im Gegensatz zum Verwaltungsgericht die Baufertigstellungsanzeige als fristauslösend erachtet.

17 Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 29.1.2024, Ro 2022/05/0013, Rn. 19, mwN). Eine solche klare Rechtslage liegt hier vor.

18 Die maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994 idF LGBl. Nr. 55/2021, lautet:

§ 49a

Rechtmäßiger Bestand

(1) Bei bestehenden Gebäuden im Bauland, bestehenden Gebäuden mit der Ausweisung als + Signatur (§ 22 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder bestehenden Gebäuden im Hofbereich eines land oder forstwirtschaftlichen oder ehemaligen land oder forstwirtschaftlichen Betriebs gelten Abweichungen vom Baukonsens, auch hinsichtlich der Situierung, als rechtmäßig, wenn

1. ursprünglich eine Baubewilligung erteilt wurde oder ein Baukonsens vermutet werden kann und

2. die Abweichungen seit mindestens 40 Jahren bestehen und dies gemäß Abs. 2 bescheidmäßig festgestellt wird.

(2) Das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestands ist auf Antrag der Bauwerberin oder des Bauwerbers von der Baubehörde mit Bescheid festzustellen. Die Abweichungen sind im Bauplan (§ 29), der dem Antrag anzuschließen ist, darzustellen. Kann das Vorliegen der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 von der Baubehörde nicht eindeutig festgestellt werden, ist die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 dann als gegeben anzusehen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber dies glaubhaft macht.

(3) Im Feststellungsverfahren haben die Nachbarn (§ 31) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Parteistellung.

(4) Der Feststellungsbescheid (Abs. 2) hat die Wirkung, dass § 49 für Abweichungen gemäß Abs. 1 nicht anwendbar ist und das Gebäude gemäß § 44 benützt werden darf. § 46 gilt sinngemäß. § 50 Abs. 6 gilt nicht während der Dauer des Feststellungsverfahrens.“

19 Aus dem insofern eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich keinerlei Hinweis für die Rechtsansicht der Revisionswerberin, dass die Baufertigstellungsanzeige der fristauslösende Umstand sei. Der Gesetzgeber hat als Voraussetzung für einen Feststellungsbescheid nach § 49a Oö. BauO 1994 das Bestehen von Abweichungen von einer ursprünglich erteilten Baubewilligung oder einem vermuteten Baukonsens seit mindestens 40 Jahren festgelegt. Schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass für den hier relevanten Fall einer ursprünglich erteilten Baubewilligung die Abweichungen von dieser in der Natur seit mindestens 40 Jahren bestehen müssen. Die Relevanz einer Baufertigstellungsanzeige ist dem Gesetz in diesem Zusammenhang nicht zu entnehmen.

20 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht wird, die Rechtswohltat des § 49a Oö. BauO 1994 könne nicht zur Anwendung gelangen, wenn das Gebäude bereits während der 40jährigen Frist von der Behörde oder Nachbarn beanstandet wurde, wird nicht dargelegt, warum das Schicksal der Revision von dieser Rechtsfrage abhängen sollte (vgl. zu diesem Erfordernis VwGH 27.1.2025, Ra 2024/05/0045, Rn. 6, mwN), zumal keine Feststellungen zu behaupteten Beanstandungen vorliegen und diesbezüglich auch keine als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfenen Feststellungsmängel aufgezeigt wurden.

21 Die Revisionswerberin macht darüber hinaus geltend, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die nachträgliche rechtliche Sanierung von Schwarzbauten bei Vorliegen eines rechtlichen aliud „mit der Begründung, dass weder die Voraussetzung der ursprünglich erteilten Baubewilligung noch des vermuteten Baukonsenses vorliege, abzulehnen“. Es sei fraglich, ob mit der Rechtswohltat des § 49a Oö. BauO 1994 auch ein rechtliches aliud (wie die gegenständliche Garage) geheilt werden könne oder lediglich geringfügige Abweichungen vom Baukonsens geheilt würden.

22Im Fall der behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung zumindest eine nach Datum und Geschäftszahl bezeichnete Entscheidung anzugeben und zudem konkret darzulegen, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. VwGH 14.8.2024, Ra 2024/05/0080, Rn. 14, mwN). Diesem Erfordernis genügt die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht.

23 Mit dem Vorbringen zur unterbliebenen Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die von ihr behauptete Einheit von Garage und Hackgutlager als ein Gebäude macht die Revisionswerberin einen Verfahrensmangel geltend. Rechtsfragen des Verfahrensrechts kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss (vgl. etwa VwGH 25.11.2022, Ra 2021/05/0030, Rn. 8, mwN). Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, nach denen vom Spruch des Feststellungsbescheids lediglich die „Garage“ umfasst sei, tritt die Revisionswerberin nicht entgegen und vermag schon deshalb nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht Verfahrensrecht im Sinn der soeben dargestellten Rechtsprechung verletzt hätte. Zudem unterliegt die Frage der Trennbarkeit von Teilen eines Bauvorhabens grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes und eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre. Dies wäre in den Revisionszulässigkeitsgründen darzustellen (vgl. etwa VwGH 25.3.2024, Ra 2022/05/0196, Rn. 22, mwN), wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aber nicht dargetan.

24 Zu den von der Revisionswerberin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist auf Art. 133 Abs. 5 BVG zu verweisen. Eine (behauptete) Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten fällt in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 11.2.2025, Ra 2024/10/0161, Rn. 13, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung kann der Verwaltungsgerichtshof zwar dann, wenn ihm bei Behandlung einer Revision Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit genereller Rechtsnormen erwachsen, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen (vgl. Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 B VG). Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG kann mit einer solchen Frage jedoch nicht begründet werden, weil sie selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache „zu lösen“ ist (vgl. VwGH 24.4.2023, Ra 2023/10/0045, Rn. 16, mwN). Angemerkt sei, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Revisionswerberin mit dem oben zitierten Beschluss vom 13. Dezember 2023, E 3544/2023 5, ablehnte.

25Die Revision erweist sich daher als unzulässig und war in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

26Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf die in dieser Verordnung festgesetzten Pauschalbeträge abzuweisen.

Wien, am 29. April 2025