JudikaturVwGH

Ra 2024/10/0161 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 2025

Mit der in der Zulässigkeitsbegründung bloß pauschalen Aneinanderreihung von Rechtsfragen ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt wird den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen, weil mit den Ausführungen nicht aufgezeigt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von den abstrakt gestellten Rechtsfragen abhängt.

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