Ro 2022/05/0013 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit § 134 Wr BauO existiert eine Norm, die ausdrücklich regelt, wem in welchem Verfahren nach der Wr BauO Parteistellung zukommt. Aus einer solchen ausdrücklichen Regelung über die Parteistellung ist abzuleiten, dass anderen, nicht genannten Personen, keine Parteistellung zukommt (vgl. VwGH 19.11.1996, 95/05/0180). Im Verfahren über die Einreichung einer Fertigstellungsanzeige hat demnach nur der Einreicher Parteistellung (§ 134 Abs. 1 Wr BauO). Eines Rückgriffs auf andere Bestimmungen der Wr BauO, aus denen in Verbindung mit § 8 AVG die Rechtsstellung als Partei abgeleitet werden könnte, bedarf es nicht.