Ra 2024/05/0045 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 2024, Ro 2022/05/0010, zu § 81 Abs. 6 zweiter Satz BO für Wien in der Fassung LGBl. Nr. 25/2014 ausgesprochen, dass die genannte Bestimmung, nach deren Wortlaut die Dachgauben in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen müssen, dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. b BO für Wien einräumt (s. Rn. 69). § 81 Abs. 6 BO für Wien wurde zwar durch die Bauordnungsnovelle 2018 (LGBl. Nr. 69/2018) neu gefasst, der zweite Halbsatz legt jedoch weiterhin fest, dass mit "weiteren raumbildenden Aufbauten" der Gebäudeumriss bis zum obersten Abschluss des Daches nur überschritten werden darf, wenn diese den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen. Da sich die genannten Voraussetzungen zur Zulässigkeit der Überschreitung des Gebäudeumrisses durch raumbildende Aufbauten hinsichtlich der Anforderungen an Proportionalität und Maßstäblichkeit nicht geändert haben, ist die mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2024, Ro 2022/05/0010, zu § 81 Abs. 6 zweiter Satz BO für Wien in der Fassung vor der Bauordnungsnovelle 2018, LGBl. Nr. 69/2018, ergangene Rechtsprechung auf § 81 Abs. 6 zweiter Halbsatz BO für Wien in der Fassung der Bauordnungsnovelle 2018, LGBl. Nr. 69/2018, übertragbar.