Ro 2022/05/0013 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine Übertragung der Judikatur zur verfassungsrechtlich gebotenen Einräumung einer Parteistellung an den Eigentümer der betroffenen Liegenschaft und an den in seinen subjektiven Rechten betroffenen Nachbarn in Fällen, in denen ein Bauanzeigeverfahren durchgeführt wird, obwohl ein Baubewilligungsverfahren erforderlich wäre (vgl. etwa VwGH 4.11.2016, Ro 2014/05/0029; 26.4.2000, 96/05/0133; 19.11.1996, 95/05/0180), auf das Verfahren über eine Fertigstellungsanzeige kommt nicht in Betracht. Das Verhältnis zwischen einem Anzeigeverfahren und einem Baubewilligungsverfahren ist nicht vergleichbar mit jenem zwischen einem Verfahren über die Einreichung einer Fertigstellungsanzeige und einem Baubewilligungsverfahren. Während im Bauanzeigeverfahren auch zu prüfen ist, ob für das angezeigte Bauvorhaben Bewilligungspflicht besteht, sieht die Wr BauO diesbezüglich keine verpflichtende Prüfung im Rahmen der Fertigstellungsanzeige vor; es hat im Rahmen des § 128 Wr BauO iVm § 73 Abs. 3 Wr BauO auch weder ein normativer Abspruch zu ergehen noch ist eine Genehmigungsfiktion gesetzlich angeordnet. Eigentümer der betroffenen Liegenschaft und in ihren subjektiven Rechten betroffene Nachbarn laufen sohin nicht Gefahr, die ihnen im allenfalls erforderlichen Baubewilligungsverfahren einzuräumende Parteistellung nicht zu erlangen, weil die Fertigstellungsanzeige nach dem Gesagten keinerlei Wirkung auf ein allenfalls erforderliches Baubewilligungsverfahren zu entfalten vermag. Insbesondere handelt es sich bei einer - in § 128 Wr BauO nicht erwähnten - "Kenntnisnahme" einer Fertigstellungsanzeige um keine Baubewilligung (vgl. VwGH 23.6.2015, 2013/05/0136, zur "Genehmigung" eines Bestandsplanes, mwN).