Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, in der Revisionssache der A H in G, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Mag. Daniela Neuhuber und Mag. Leopold Boyer, Rechtsanwälte in 2225 Zistersdorf, Hauptstraße 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. September 2023, LVwG AV 2202/002 2023, LVwG AV 2202/001 2023, LVwG AV 2203/002 2023 und LVwG AV 2203/001 2023, betreffend eine Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf; mitbeteiligte Parteien: R K und R K, beide in G, beide vertreten durch die Stefan Prochaska Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Kärntner Ring 14; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die mitbeteiligten Parteien sind Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft, auf der der Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 2010 u.a. die Baubewilligung zur Aufstellung eines Verkaufs und Verabreichungsraumes (Imbissstand) unter der Vorschreibung von Auflagen erteilt worden war.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich soweit hier von Relevanz der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien statt und wies den Antrag der Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin auf Erteilung einer Baubewilligung für die Aufstellung eines Verkaufs und Verabreichungsraumes in Abänderung des Bescheides vom 10. November 2010 mangels Zustimmung der Grundeigentümer ab. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig.
3 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 2.10.2023, Ra 2023/06/0144, mwN).
8 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. wiederum VwGH 2.10.2023, Ra 2023/06/0144, mwN).
9 Das Revisionsvorbringen enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im obigen Sinne, auch wenn es unter dem Titel „III. a) Zur Zulässigkeit der ao Revision“ erstattet wurde. Vielmehr stellt es in weiten Teilen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar, indem mit näheren Ausführungen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses behauptet wird. Die von der Revisionswerberin darin angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2015, 2013/05/0179, betrifft im Übrigen Einwendungen von Nachbarn gegen ein Bauvorhaben und ist daher zur Frage der Parteistellung des Liegenschaftseigentümers, wie sie vorliegend gegeben ist, nicht einschlägig.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. April 2024