Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, in der Revisionssache des Stadtsenates der Stadt K, vertreten durch Dr. Frank Riel, Dr. Wolfgang Grohmann, Dr. Josef Cudlin, Dr. Frank Riel jun., Dr. Christoph Sauer, Dr. Birgit Riel Katschthaler und Dr. Peter Fiegl, Rechtsanwälte in 3500 Krems, Gartenaugasse 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. März 2021, LVwG AV 964/001 2020, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung in einer baurechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: F GmbH in S, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in 2500 Baden, Hauptplatz 9 13; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Stadt K hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt K. (Amtsrevisionswerber) vom 13. Juli 2020, mit welchem ihr Ansuchen auf baubehördliche Bewilligung für die Abänderung von wohnungsinternen Treppen und von Dachausgangsplateaus in näher bezeichneten Wohneinheiten eines auf einem näher genannten Grundstück der KG L. bestehenden Wohnhauses abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Amtsrevisionswerber zurückverwiesen wurde (1.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen diesen Beschluss eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (2.).
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in der zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, das LVwG hätte „bei rechtsrichtiger Anwendung des § 20 NÖ BO in der Sache entscheiden und das Bauansuchen abweisen müssen“. Es liege eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da der angefochtene Beschluss von der (nicht näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche „bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH“ fehle.
3 Die mitbeteiligte Partei erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen. Die Niederösterreichische Landesregierung äußerte sich im Vorverfahren nicht.
4 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht aufgezeigt.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 8.8.2023, Ra 2023/05/0188, mwN).
9 Die vorliegende Revision stützt ihre Ausführungen zur Zulässigkeit zum einen auf ein behauptetes Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das dazu erstattete Vorbringen genügt jedoch mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht, zumal schon nicht unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angegeben wird, von welcher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. dazu etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2020/05/0257, mwN). Dabei wäre konkret darzulegen gewesen, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der vom Amtsrevisionswerber ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das LVwG im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. dazu nochmals etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2020/05/0257, bzw. zum Ganzen VwGH 21.6.2023, Ra 2023/05/0068, jeweils mwN).
10 Zum anderen wird in der Revision zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, „die zu lösende Rechtsfrage“ fehle in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine über den vorliegenden Revisionsfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG wird in den Zulässigkeitsgründen aber nicht formuliert; vielmehr beinhaltet das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision, in dem mit näheren Ausführungen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses behauptet wird, seinem gesamten Inhalt nach bloß Revisionsgründe (vgl. dazu nochmals z.B. VwGH 21.6.2023, Ra 2023/05/0068, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits vielfach ausgesprochen, dass dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere dann nicht entsprochen wird, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach wie hier ausschließlich Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (vgl. für viele z.B. VwGH 2.10.2023, Ra 2023/06/0144 oder auch 20.11.2023, Ra 2020/06/0332, jeweils mwN).
11 Die Revision erweist sich daher bereits aus diesem Grund als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Jänner 2024