Ra 2021/05/0030 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei einem einheitlichen Bau ist die Frage der Trennbarkeit in einen bewilligungsfähigen und einen nicht bewilligungsfähigen Teil nicht aufzuwerfen (vgl. VwGH 18.6.1991, 90/05/0246, betreffend einen Zubau, der teilweise eine vordere Baufluchtlinie überragte).