Ra 2024/10/0161 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch eine fehlende Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig wäre. Die Zulässigkeitsbegründung der außerordentlichen Revision muss vielmehr Gründe anführen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die Lösung des Revisionsfalles von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhinge (vgl. VwGH 8.10.2019, Ra 2019/22/0191, Rn. 5, mwN).