JudikaturVwGH

Ra 2023/10/0045 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2023

Mit dem Verweis auf eine Beurteilung am Ende des Schuljahres in § 11 Abs. 4 erster Satz SchPflG 1985 stellt der Gesetzgeber unmissverständlich darauf ab, ob eine (jährliche) Gesamtbeurteilung am Ende des Schuljahres - in der Regel in Form eines Jahreszeugnisses über die betreffende Schulstufe - erfolgt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Norm, die auf einen jährlichen Erfolgsnachweis abstellt, sofern auch in den in § 5 SchPflG 1985 genannten Schulen (jährliche) Beurteilungen am Ende des Schuljahres erfolgen. Ein gegenteiliges Verständnis dahin, dass wegen der laufenden Beurteilung einzelner Leistungen von Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres in den in § 5 SchPflG 1985 genannten Schulen ein Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts nie zu erbringen wäre, steht im Übrigen mit Sinn und Zweck der betreffenden Regelung im Widerspruch (vgl. VwGH 26.1.2023, Ro 2022/10/0004).

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