Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Dr. M R, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. August 2025, LVwG 80.36 600/2025 8, betreffend Aussetzung des Verfahrens in einer baurechtlichen Angelegenheit, den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2022, Ra 2022/06/0083, verwiesen. Daraus ist hervorzuheben:
2 Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 17. März 2022 wurde die Beschwerde des Dr. S gegen den über Antrag der Revisionswerberin ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 2021, mit dem diesem aufgetragen worden war, das auf einer näher bezeichneten Liegenschaft errichtete Wohngebäude binnen zwölf Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Beseitigung binnen zwölf Monaten ab Rechtskraft des Erkenntnisses durchzuführen sei. Gleichzeitig sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
3Die dagegen erhobene Revision wurde mit dem oben zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen, weil darin keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
4 Am 27. November 2023 (eingelangt bei der Behörde am 1. Dezember 2023) stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Einleitung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens betreffend die Beseitigung des oben genannten Wohngebäudes.
5 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 2025 wurde einem neuerlichen Antrag des Dr. S auf Baubewilligung in Bezug auf das vom Beseitigungsauftrag umfasste Gebäude und zwar auf „Neuerrichtung eines bestehenden Wohnhauses mit überdachtem Abstellplatz für 2 PKW“ stattgegeben und Dr. S die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses und die Durchführung von Geländeveränderungen erteilt.
6Mit Bescheid vom 2. Juni 2025 wies die belangte Behörde einen Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. März 2025 gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ab. Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde.
7Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2025 wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin betreffend ihren Antrag vom 27. November 2023 auf Einleitung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens betreffend die Beseitigung des Wohngebäudes des Dr. S gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur „Klärung der Vorfrage durch das Verwaltungsgericht“ im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 2. Juni 2025 mit dem der Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. März 2025 abgewiesen worden war, ausgesetzt. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
8Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2025 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid vom 2. Juni 2025, mit welchem der Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. März 2025 abgewiesen worden war, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
9 In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende mit 29. September 2025 datierte und am 2. Oktober 2025 beim Verwaltungsgericht eingelangte außerordentliche Revision gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts, die sich aus nachfolgenden Gründen als unzulässig erweist:
10 Zu den Prozessvoraussetzungen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gehörtwie insbesondere aus § 58 Abs. 2 VwGG abzuleiten ist das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 BVG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlt es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zu einer Zurückweisung der Revision (vgl. VwGH 16.12.2024, Ro 2023/06/0008, mwN).
11Ein solcher Fall liegt hier vor: Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde (bzw. des Gerichtes) suspendiert (vgl. VwGH 19.11.2024, Ra 2024/11/0005, mwN). Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt von Aussetzungsentscheidungen kommt als in einem Revisionsverfahren maßgebliche Rechtsverletzung allein die Verletzung der revisionswerbenden Partei im Recht auf Entscheidung über ihre Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber (grundsätzlich) sechs Monate nach deren Einlangen (§ 34 Abs. 1 erster Satz VwGVG) in Betracht (vgl. VwGH 1.4.2025, Ra 2024/08/0135, mwN).
12 Ein Aussetzungsbescheid (hier: ein Aussetzungsbeschluss) verliert seine Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist; bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss.
13 Im vorliegenden Fall wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren bis zur „Klärung der Vorfrage durch das Verwaltungsgericht“ im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 2. Juni 2025 ausgesetzt, womit nur die rechtskräftige Beendigung dieses Verfahrens durch das Verwaltungsgericht gemeint sein kann.
14 Der angefochtene Aussetzungsbeschluss hat daher mit der Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht durch das Erkenntnis vom 2. September 2025 seine Wirksamkeit verloren. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den Aussetzungsbeschluss nicht mehr gegeben. Das Verwaltungsgericht trifft im vorliegenden Fall wieder die Entscheidungspflicht.
15 Das Rechtsschutzinteresse der Revisionswerberin im Hinblick auf die angefochtene Aussetzung des Verfahrens ist daher mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 2. September 2025 vor Einbringung der Revision weggefallen. Damit fehlte es der Revisionswerberin schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
16Die Revision war daher mangels der Berechtigung ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. November 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden