Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1995, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast und Mag. Mirsad Musliu, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2022, Zl. W105 2251618 1/6E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen, und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über den Antrag des Revisionswerbers auf aufschiebende Wirkung nicht entschieden, sondern die Revision ohne Entscheidung über diesen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
6 Vorliegend ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber schon mit Blick auf die angeordnete Außerlandesbringung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 16.9.2021, Ra 2021/01/0306, mwN). Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 19. Mai 2022