Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des M S Z, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das am 27. Juli 2021 mündlich verkündete und mit 20. August 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W278 21432722/8E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1.1. Der im Jahr 1992 geborene Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise im Juli 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Behörde) wies diesen Antrag im Dezember 2016 ab und sprach aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan festgestellt und eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise eingeräumt werde. Das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers im Dezember 2020 als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers im Jänner 2021 ab.
Der Revisionswerber verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
1.2. Am 1. März 2021 stellte er einen (hier gegenständlichen) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005. Die Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22. April 2021 ab und sprach unter einem aus, dass gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan festgestellt und eine Frist von 14 Tagen für seine freiwillige Ausreise eingeräumt werde.
Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
2.1. Mit dem angefochtenen in der Verhandlung am 27. Juli 2021 mündlich verkündeten und mit 20. August 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Ferner sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2.2. Das Verwaltungsgericht stellte soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung fest, der strafgerichtlich unbescholtene Revisionswerber halte sich seit seiner Einreise im Jahr 2014 durchgehend in Österreich auf. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe im Bundesgebiet Deutschkurse besucht und im Dezember 2020 die ÖIF Prüfung auf A2 Niveau abgelegt. Weiters habe er begonnen, den Pflichtschulabschluss nachzuholen, wobei ihm nur noch eine Teilprüfung fehle. Er gebe privat Farsi Unterricht und habe sich auch ehrenamtlich in einer Gemeinde betätigt. Im Empfehlungsschreiben einer Bekannten werde er (unter anderem) als aufgeschlossen, freundlich und hilfsbereit beschrieben.
Der Revisionswerber verfüge über eine bis Dezember 2021 befristete Wohnrechtsvereinbarung für eine Wohnung in W; die Miete samt Nebenkosten betrage monatlich € 180, . Er sei an der betreffenden Anschrift aber nicht gemeldet, vielmehr sei er seit Oktober 2017 in K gemeldet. Der Mietvertrag für die dortige Wohnung sei bis Februar 2022 befristet. Der Revisionswerber teile sich die 46,5 m² große, aus Wohnküche, Vorraum, Abstellraum, Dusche und WC bestehende Wohnung mit zwei erwachsenen Mitbewohnern; die Miete samt Heiz und Betriebskosten betrage monatlich € 360, . Die Fixkosten des Revisionswerbers für die (anteilige) Miete samt Heizung und Strom sowie für sein Handy beliefen sich auf monatlich € 200, bis € 250, .
Der Revisionswerber sei infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Dienstleister seit Februar 2021 pflichtversichert. Daneben sei er (auch noch) als Asylwerber bei der Österreichischen Gesundheitskasse versichert.
Der Revisionswerber habe im Bundesgebiet von Juli 2014 bis Februar 2021 durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Er sei grundsätzlich gesund und arbeitsfähig und verfüge über einen Arbeitsvorvertrag für eine Vollzeitbeschäftigung als Essenszusteller in W mit einem Monatslohn von € 1.506,34 brutto. Er habe im Verfahren keine Einkommensnachweise vorgelegt.
Der Revisionswerber habe in Österreich keine Familienangehörigen bzw. Verwandten, er unterhalte auch keine Lebensgemeinschaft. Er habe sich im Bundesgebiet einen Freundes und Bekanntenkreis aufgebaut.
Seit der rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung im Asylverfahren hätten sich weder die persönlichen Verhältnisse des Revisionswerbers noch die Lage in Afghanistan maßgeblich geändert. Im Fall seiner Rückkehr dorthin habe er eine Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern. Er könne in der Provinz Kabul bzw. in der Stadt Mazar e Sharif seine notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
2.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung im Wesentlichen, die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels seien zwar insoweit erfüllt, als der Revisionswerber seit über sechs (offenbar gemeint: sieben) Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und sein Aufenthalt von der Asylantragstellung bis zur rechtskräftigen Abweisung des Asylantrags rechtmäßig gewesen sei; weiters habe er auch die ÖIF Prüfung auf A2Niveau absolviert. Nicht erfüllt seien jedoch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG 2005. Ferner liege auch keine überdurchschnittliche Integration im Sinn des § 56 Abs. 1 AsylG 2005 vor.
Was zunächst den erforderlichen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft betreffe, so habe der Revisionswerber einerseits eine Wohnrechtsvereinbarung für eine Wohnung in W vorgelegt. Er sei an der betreffenden Anschrift aber nie gemeldet gewesen und habe dort auch nie gelebt; zudem sei das diesbezügliche Mietverhältnis bis Dezember 2021 befristet, sodass es nicht für die gesamte Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels bestehe. Andererseits habe der Revisionswerber einen Mietvertrag für eine Wohnung in K vorgelegt, der bis Februar 2022 befristet sei und daher ebenso nicht für die gesamte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bestehe. Zudem benütze er die dortige 46,5 m² große, lediglich aus Wohnküche, Vorraum, Abstellraum, Dusche und WC bestehende Wohnung gemeinsam mit zwei erwachsenen Mitbewohnern, mit denen er weder verwandt sei, noch eine Lebensgemeinschaft unterhalte. Da somit nicht für jede Person ein gesondertes Zimmer vorhanden sei, sondern sich drei Erwachsene ein (einziges) Zimmer teilen müssten, sei die Wohnung nicht als ortsüblich anzusehen.
Was weiters die erforderlichen Unterhaltsmittel betreffe, so habe der Revisionswerber einerseits eine selbständige Tätigkeit als Dienstleister aufgenommen. Aus den bezughabenden Unterlagen gehe aber nicht hervor, wie hoch seine tatsächlichen Einkünfte seien, vielmehr ergebe sich, dass diese die Versicherungsgrenze voraussichtlich nicht überschritten. Auch würde er die selbständige Tätigkeit erst seit wenigen Monaten ausüben, wohingegen er davor nicht erwerbstätig gewesen sei und Leistungen aus der Grundversorgung bezogen habe. Andererseits habe er einen Arbeitsvorvertrag für eine Beschäftigung als Essenszusteller mit einem Monatslohn von € 1.506,34 brutto vorgelegt, wobei das Arbeitsverhältnis nach Bekanntgabe der Erteilung des Aufenthaltstitels beginnen solle. Er müsste die betreffende Tätigkeit jedoch in W ausüben, obwohl er ausschließlich in K gemeldet sei. Auch ein behauptetes anderweitiges Einkommen (etwa als Sprachcoach) habe er nicht plausibel dargetan. Vor diesem Hintergrund könne freilich nicht angenommen werden, dass sein weiterer Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde.
Ferner liege auch keine überdurchschnittliche Integration im Sinn eines besonders berücksichtigungswürdigen Falls im Sinn des § 56 AsylG 2005 vor, da der Revisionswerber keine länger dauernde berufliche Verfestigung aufweise, überwiegend Leistungen aus der Grundversorgung bezogen habe und auch über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge.
Nach dem Vorgesagten seien daher die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht erfüllt und sei somit der Antrag abzuweisen.
Was die gegen den Revisionswerber erlassene Rückkehrentscheidung betreffe, so stelle diese bei (näher erörterter) Abwägung aller maßgeblichen Umstände keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Was die Zulässigkeit seiner Abschiebung anbelange, so seien seit der rechtskräftigen Beendigung seines Asylverfahrens weder in Bezug auf seine persönliche Situation noch in Bezug auf die Lage im Herkunftsstaat wesentliche Änderungen eingetreten.
3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, in der ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter anderem in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird.
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hatin einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Revision ist zulässig und nach Maßgabe der nachfolgenden Erwägungen auch begründet.
5.1. Der Revisionswerber macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft zu Unrecht verneint, zumal es unrichtig davon ausgegangen sei, dass eine befristete Wohnrechtsvereinbarung, die vor dem Ende der Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels auslaufe, ungenügend sei.
5.2. Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur dann erteilt werden, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
Der Revisionswerber legte zum Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft jeweils einen Mietbzw. Untermietvertrag für eine Wohnung in K und eine Wohnung in W vor. Beide Verträge wiesen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts jeweils vor dem Ende der zwölfmonatigen Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels (vgl. § 54 Abs. 2 AsylG 2005) auslaufende Befristungen (einmal bis Dezember 2021 und einmal bis Februar 2022) auf und wurden schon allein aus diesem Grund vom Verwaltungsgericht als ungenügend erachtet. Dem kann jedoch aus den nachstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden.
5.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Erfordernis ausreichender Unterhaltsmittel schon mehrfach ausgesprochen hat, ist über deren Erzielbarkeit eine Prognose zu treffen. Dabei sind zwar grundsätzlich die Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich, ein Abstellen allein darauf verbietet sich jedoch dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Verhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis entsprechender Unterhaltsmittel reicht es somit aus, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Fremde bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer bestimmten Erwerbstätigkeit nachgehen und dadurch das erforderliche Einkommen erwirtschaften könnte (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).
Dieselben Grundsätze gelten auch für das Erfordernis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft. Auch insofern kann in der Regel nicht garantiert werden, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Gültigkeitszeitraum des beantragten Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch insoweit gewisse rechtliche bzw. tatsächliche Unsicherheiten bestehen. Aus diesem Grund ist auch in einer solchen Konstellation in Form einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob eine begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse zu befriedigen, ohne der Obdachlosigkeit ausgesetzt zu sein bzw. eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl. neuerlich VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032; vgl. etwa auch VwGH 7.12.2022, Ra 2020/22/0208, Rn. 11, mwN).
5.4. Aus der aufgezeigten Rechtsprechung kann abgeleitet werden, dass auch eine wie hier vor dem Ende der Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels auslaufende Befristung eines Bestandvertrags nicht etwa zwangsläufig zur Folge hat, dass der Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft nicht erbracht ist. Vielmehr ist auch in einer solchen Konstellation in Form einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob eine begründete Aussicht besteht, dass der Drittstaatsangehörige in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse trotz des Auslaufens einer Befristung des Bestandvertrags weiterhin bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels zu befriedigen.
Für eine solche Annahme könnte insbesondere sprechen, wenn der Fremde bereits in der Vergangenheit stets über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfügt hat, etwa weil er schon beim Auslaufen eines früheren befristeten Bestandvertrags nahtlos dessen weitere Verlängerung oder den Abschluss eines neuen Bestandvertrags über ein anderes Objekt erwirkt hat (vgl. in dem Sinn etwa VwGH 28.10.1993, 93/18/0331; neuerlich VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).
5.5. Vorliegend hätte daher das Verwaltungsgericht den Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft nicht allein schon wegen des Auslaufens der Befristung der Bestandverträge vor dem Ende der Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels verneinen dürfen. Vielmehr hätte es eine entsprechende Prognosebeurteilung im Sinn des Vorgesagten durchführen müssen. Da es dies unterlassen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
6.1. Der Revisionswerber macht in dem Zusammenhang weiters geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass fallbezogen nicht seine Wohnsituation in K, sondern jene in W maßgeblich sei. Wie aus dem Arbeitsvorvertrag hervorgehe, wolle er nämlich in W arbeiten und demgemäß nach Erteilung des Aufenthaltstitels dorthin übersiedeln. Er habe auch eine entsprechende dortige Wohnmöglichkeit nachgewiesen.
6.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch geeignete Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2020/22/0050, Pkt. 5.2., mwN). Erfolgt ein solcher Nachweis nicht bloß in Bezug auf eine Unterkunft, sondern wie hier in Bezug auf zwei (oder allenfalls mehrere) Unterkünfte, so genügt es für den Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft, wenn sich im Verfahren ergibt, dass zumindest eine dieser Unterkünfte tatsächlich zur Verfügung steht und dem Erfordernis der Ortsüblichkeit entspricht (vgl. in dem Sinn etwa VwGH 13.11.1998, 96/19/3531). Ob der Fremde die betreffende Unterkunft bisher regelmäßig oder nur sporadisch (oder noch gar nicht) benützt hat, ist ohne Bedeutung, ebenso wie die Frage, ob eine aufrechte Meldung des Fremden an der Adresse der Unterkunft besteht (vgl. etwa VwGH 30.5.1996, 95/19/0590; neuerlich VwGH 13.11.1998, 96/19/3531).
6.3. Gegenständlich legte der Revisionswerber jeweils einen Bestandvertrag für eine Wohnung in K und eine Wohnung in W vor. Da das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis den Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft in Bezug auf die Wohnung in K verneinte, hätte es jedenfalls auch in Bezug auf die Wohnung in W prüfen müssen, ob diese zur Verfügung steht sowie dem Erfordernis der Ortsüblichkeit entspricht. Auf die Frage der bisherigen Benützung dieser weiteren Wohnung bzw. des Vorliegens einer aufrechten Meldung an der betreffenden Anschrift kam es nach dem Vorgesagten nicht an.
Da das Verwaltungsgericht eine Prüfung im Sinn des soeben Gesagten unterließ, hat es das angefochtene Erkenntnis auch insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
6.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Wohnung in W im Gegensatz zu jener in K, in der sich immerhin drei (in keiner besonderen Nahebeziehung etwa aufgrund einer Ehe oder Lebensgemeinschaft stehende) Erwachsene einen einzigen Wohnraum (Wohnküche) teilen mussten auch nicht von vornherein als ortsunüblich angesehen werden kann. Laut dem vom Revisionswerber vorgelegten Bestandvertrag soll die 37 m² große Wohnung nämlich über zwei Wohnräume verfügen und nur vom Revisionswerber und einem weiteren Erwachsenen benützt werden, sodass für jede Person ein gesonderter Wohnbereich mit abgetrennter Schlafmöglichkeit (vgl. etwa VwGH 31.10.1997, 95/19/0468) vorhanden wäre.
7.1. Der Revisionswerber releviert ferner, das Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht vom Fehlen eines Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genüge bereits eine hinreichend konkrete Aussicht etwa aufgrund eines Arbeitsvorvertrags , dass der Fremde im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine bestimmte Erwerbstätigkeit aufnehmen und auf diese Weise das notwendige Einkommen erwirtschaften könne.
7.2. Gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 darf ein Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur dann erteilt werden, wenn sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte.
Das Verwaltungsgericht hat wie bereits erörtert wurde (vgl. oben Pkt. 5.3.)eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Unterhaltsmittel zu treffen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024, Pkt. 4.4., mwN).
Dabei obliegt es dem Fremden, nachzuweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit in erlaubter Weise nachgehen und hierdurch das gemäß § 11 Abs. 5 NAG erforderliche Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl. etwa VwGH 27.5.2010, 2008/21/0630, mwN). Im Zuge dessen kommt insbesondere auch einem Arbeitsvorvertrag des Fremden bzw. einer Einstellungszusage Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203, Rn. 10, mwN; siehe auch § 8 Abs. 2 Z 3 AsylG DV bzw. § 7 Abs. 1 Z 6 NAG DV).
7.3. Gegenständlich legte der Revisionswerber zum Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel (unter anderem) einen Arbeitsvorvertrag für eine Vollzeitbeschäftigung als Essenszusteller in W mit einem Monatslohn von € 1.506,34 brutto vor. Das Verwaltungsgericht hätte sich daher im Rahmen einer Prognoseentscheidung näher damit auseinandersetzen müssen, ob im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aufgrund dieses Arbeitsvorvertrags von einer (künftigen) Selbsterhaltungsfähigkeit des Revisionswerbers ausgegangen werden kann.
Soweit das Verwaltungsgericht eine derartige Prüfung mit dem Hinweis unterließ, der Revisionswerber müsste die in Rede stehende Tätigkeit in W ausüben, obwohl er in K gemeldet sei, übersieht es, dass er (wie auch in der Revision vorgebracht) ohne Weiteres nach W übersiedeln könnte, umso mehr, als er nach den getroffenen Feststellungen dort bereits über eine Unterkunft verfügt, oder dass er allenfalls auch nach W pendeln könnte, um die im Blick stehende Erwerbstätigkeit auszuüben. Dass dem Revisionswerber Derartiges nicht möglich oder zumutbar wäre, wurde vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt und ist auch in keiner Weise zu sehen.
7.4. Indem das Verwaltungsgericht eine nachvollziehbare Prognosebeurteilung über die Erzielbarkeit ausreichender Unterhaltsmittel im Sinn des Vorgesagten unterließ, hat es daher das angefochtene Erkenntnis auch insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
8. Nach den bisherigen Ausführungen leidet das angefochtene Erkenntnis jedenfalls schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht infolge unrichtiger Rechtsansicht die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG 2005 verneinte, an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die angefochtene Entscheidung war bereits aus diesem Grund sowohl hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 als auch in Bezug auf die darauf aufbauenden Aussprüche (vgl. etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131, Rn. 13) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
9.1. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht unter einem auch das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Integration und damit eines besonders berücksichtigungswürdigen Falls (als besondere Erteilungsvoraussetzung des § 56 AsylG 2005) verneint hat, nichts zu ändern. Die betreffende Beurteilung erweist sich nämlich (ebenso) als fehlerhaft.
9.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs soll durch die Bestimmung des § 56 AsylG 2005 Drittstaatsangehörigen mit ausgeprägter Integration ermöglicht werden, ihren Aufenthalt durch Erwirkung eines Aufenthaltstitels zu legalisieren. Dabei sollen jene Konstellationen erfasst werden, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK (bei der ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre) noch nicht erreicht wird (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308, Rn. 13, mwN).
In die Beantwortung der Frage, ob aufgrund einer ausgeprägten Integration ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFAVG genannten Gesichtspunkte einfließen, soweit sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Das Verwaltungsgericht hat bei der diesbezüglichen Ermessensübung die fallbezogen maßgebenden Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033, Rn. 20, 22, mwN).
9.3. Vorliegend stützte das Verwaltungsgericht die Verneinung einer ausgeprägten Integration und damit eines besonders berücksichtigungswürdigen Falls allein darauf, dass der Revisionswerber keine länger andauernde berufliche Verfestigung aufweise, überwiegend Leistungen aus der Grundversorgung bezogen habe und über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. Diese Beurteilung ist jedoch insofern mangelhaft, als das Verwaltungsgericht die für den Integrationsgrad des Revisionswerbers maßgeblichen Umstände nur sehr lückenhaft bzw. unvollständig berücksichtigte. So ließ es etwa außer Acht, dass nach den getroffenen Feststellungen der Revisionswerber auch Deutschkenntnisse auf A2 Niveau aufweise, die Nachholung des Pflichtschulabschlusses betreibe, über einen Arbeitsvorvertrag verfüge, privat Farsi Unterricht erteile, eine selbständige Erwerbstätigkeit angemeldet habe, ehrenamtlich tätig gewesen sei und auch einen Freundeskreis in Österreich habe.
In Ermangelung einer fehlerfreien Abwägung kann freilich (zumindest derzeit) nicht vom Fehlen einer ausgeprägten Integration und damit eines besonders berücksichtigungswürdigen Falls (als besondere Erteilungsvoraussetzung des § 56 AsylG 2005) ausgegangen werden.
10. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. September 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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